Kindergeld nach Ausbildungsabbruch: Wann der Anspruch endet — und wann nicht
Der Kindergeldanspruch endet grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Ausbildung abgebrochen wird. Grundsätzlich heißt: Es gibt drei Ausnahmen, die den Anspruch nahtlos weiterlaufen lassen. Und es gibt eine Pflicht, deren Verletzung teuer wird. Beides steht auf dieser Seite — mit den Paragrafen, auf die sich die Familienkasse beruft.
Ja, der Anspruch endet — aber meist nur für kurze Zeit oder gar nicht. Wer innerhalb von vier Monaten eine neue Ausbildung beginnt, sich als ausbildungs- oder arbeitsuchend meldet oder einen der anderen Begünstigungstatbestände erfüllt, behält das Kindergeld. Zurückzahlen muss nur, wer die Familienkasse nicht rechtzeitig informiert und deshalb Geld erhält, das ihm nicht mehr zusteht.
Die Meldepflicht: unverzüglich, nicht „irgendwann“
§ 68 Abs. 1 EStG verpflichtet die kindergeldberechtigte Person — also in aller Regel ein Elternteil, nicht das Kind — jede Änderung in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Der Abbruch einer Ausbildung ist ausdrücklich so eine Änderung. „Unverzüglich“ bedeutet juristisch: ohne schuldhaftes Zögern — in der Praxis also in den Tagen nach dem Abbruch, nicht erst zum Monats- oder Jahresende.
Die Meldung ist formlos möglich und kostet nichts. Sie ist auch dann sinnvoll, wenn Sie sicher sind, dass der Anspruch weiterläuft — denn die Familienkasse prüft dann selbst, welcher Begünstigungstatbestand greift, statt später rückwirkend zu widerrufen.
Drei Wege, den Anspruch zu behalten
Ein volljähriges Kind wird beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn einer der Tatbestände des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt ist. Nach einem Ausbildungsabbruch kommen praktisch drei in Betracht — und sie schließen sich nicht gegenseitig aus.
1 — Die neue Ausbildung beginnt innerhalb von vier Monaten
Die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt kindergeldrechtlich als Ausbildungszeit, solange sie vier Monate nicht überschreitet. Maßgeblich sind volle Kalendermonate zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des anderen Abschnitts. Die Absicht, weiterzumachen, sollte belegbar sein — durch Bewerbungen, eine Zusage oder eine Anmeldebestätigung.
2 — Meldung als ausbildungs- oder arbeitsuchend
Wer noch keine Anschlusslösung hat, sollte sich bei der Agentur für Arbeit melden. Das hält den Kindergeldanspruch bis zum 21. Geburtstag offen. Wichtig: Die Meldung muss aufrechterhalten werden. Wird das Kind aus der Vermittlung genommen — etwa weil ein Termin unentschuldigt versäumt wurde — entfällt der Anspruch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt.
3 — Freiwilligendienst, Studium oder eine weitere Ausbildung
Ein Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst) wird beim Kindergeld wie eine Ausbildung behandelt. Dasselbe gilt für ein Studium — und für eine schulische Ausbildung. In diesen Fällen läuft der Anspruch bis zum 25. Geburtstag.
Kindergeld zurückzahlen nach dem Ausbildungsabbruch: wann wirklich?
Diese Frage steht hinter den meisten Suchanfragen — und die Antwort ist beruhigender, als der Ton vieler Schreiben der Familienkasse vermuten lässt. Zurückgefordert wird nicht das gesamte gezahlte Kindergeld, sondern ausschließlich der Betrag, der nach dem Wegfall des Anspruchs noch ausgezahlt wurde. Wer rechtzeitig meldet, hat keinen Rückforderungsbetrag — die Zahlung wird schlicht eingestellt.
| Situation | Folge |
|---|---|
| Abbruch gemeldet, neue Ausbildung startet in 2 Monaten | Kein Rückforderungsbetrag — die Übergangszeit ist begrünstigt |
| Abbruch gemeldet, keine Anschlusslösung, 20 Jahre alt, arbeitsuchend gemeldet | Kein Rückforderungsbetrag — Anspruch läuft bis 21 weiter |
| Abbruch gemeldet, 23 Jahre alt, keine Meldung, keine neue Ausbildung | Zahlung endet — kein Rückforderungsbetrag, weil rechtzeitig gemeldet wurde |
| Abbruch nicht gemeldet, Zahlung läuft acht Monate weiter | Rückforderung dieser acht Monatsbeträge nach § 70 EStG, zzgl. 0,5 % Zinsen pro Monat |
Die Familienkasse erfährt vom Abbruch früher oder später ohnehin — spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung oder wenn eine Ausbildungsbescheinigung angefordert wird und nicht kommt. Der Unterschied zwischen einer Meldung und dem Abwarten ist deshalb nicht, ob es auffällt, sondern ob am Ende eine Nachzahlung mit Zinsen und möglicherweise ein Bußgeldverfahren steht.
Altersgrenzen im Überblick
| Status nach dem Abbruch | Kindergeld bis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| In Berufsausbildung, Studium oder schulischer Ausbildung | 25. Geburtstag | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG |
| Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Abschnitten | 25. Geburtstag | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG |
| Ausbildungsplatz gesucht, aber nicht gefunden | 25. Geburtstag | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG |
| Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD) | 25. Geburtstag | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG |
| Arbeitsuchend gemeldet, ohne Ausbildung oder Beschäftigung | 21. Geburtstag | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG |
Die praktische Konsequenz: Wer unter 21 ist, hat mit der Meldung bei der Agentur für Arbeit fast immer eine tragfähige Lösung. Wer zwischen 21 und 25 ist, braucht einen der ausbildungsbezogenen Tatbestände — die bloße Arbeitsuche genügt dann nicht mehr. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz genügt allerdings sehr wohl, wenn sie nachweisbar ist.
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Rechtsgrundlagen: §§ 32, 62 ff., 68 und 70 Einkommensteuergesetz. Diese Seite ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall; verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Familienkasse.