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KI-Kompetenz nach Artikel 4: was Unternehmen wirklich schulden
Seit Februar 2025 müssen Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen, etwas für die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten tun. Der Digital Omnibus hat die Pflicht im Juli 2026 entschärft, aber nicht abgeschafft. Was tatsächlich verlangt ist – und was Anbieter Ihnen verkaufen, obwohl es nicht verlangt ist.

Kurz & klar: Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt Maßnahmen, keine Zertifikate. Seit der Digital-Omnibus-Verordnung vom Juli 2026 müssen Sie nicht mehr garantieren, dass jede einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau erreicht – Sie müssen die Entwicklung von KI-Kompetenz unterstützen und das belegen können. Artikel 4 ist selbst nicht bußgeldbewehrt; sein Gewicht bekommt er als Voraussetzung für Pflichten, die es sind. Der pragmatische Weg: Bestand aufnehmen, Regeln schreiben, Maßnahmen dokumentieren – in dieser Reihenfolge.
Was Artikel 4 verlangt – und was daraus praktisch folgt
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. Februar 2025. Er richtet sich an Anbieter und an Betreiber von KI-Systemen – und „Betreiber“ ist der Begriff, der die meisten Unternehmen erfasst: Wer KI-Systeme in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext einsetzt, ist Betreiber. Dazu genügt es, dass die Buchhaltung ein KI-gestütztes Auslesewerkzeug nutzt oder das Marketing mit einem Sprachmodell arbeitet.
Verlangt wird, dass Sie Maßnahmen ergreifen, damit die Personen, die in Ihrem Auftrag mit diesen Systemen umgehen, über ein ausreichendes, dem Einsatz angemessenes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Drei Worte tragen die ganze Last:
- Ausreichend – nicht umfassend. Der Maßstab ist die konkrete Anwendung, nicht ein Lehrplan.
- Angemessen – abgestuft nach Risiko, Rolle und Vorwissen. Die Sachbearbeiterin, die Texte formulieren lässt, braucht etwas anderes als die Person, die ein System für die Vorauswahl von Bewerbungen bedient.
- Maßnahmen ergreifen – eine Handlungspflicht, keine Erfolgspflicht. Genau hier hat der Omnibus nachjustiert.
Was die Digital-Omnibus-Verordnung 2026 geändert hat
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI – Verordnung (EU) 2026/1744 – ging auf eine politische Einigung vom 7. Mai 2026 zurück, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Für Artikel 4 bedeutet sie eine Entschärfung mit Ansage.
| Bis Juli 2026 | Seit der Omnibus-Verordnung | |
|---|---|---|
| Grundpflicht | Maßnahmen für ausreichende KI-Kompetenz | unverändert: Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz |
| Individuelles Niveau | faktisch als Ergebnispflicht gelesen | ausdrücklich nicht mehr für jede einzelne Person zu garantieren |
| Orientierung | keine amtliche Vorgabe | Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen mit praktischen Beispielen; das KI-Gremium entwickelt Empfehlungen |
| Hochrisiko nach Anhang III | Pflichten ab 2. August 2026 | verschoben auf den 2. Dezember 2027 |
| Eingebettete Produkte (Anhang I) | 2. August 2027 | verschoben auf den 2. August 2028 |
Wichtig für die Planung: Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten, nicht Artikel 4. Wer die Kompetenzfrage mit Verweis auf den Omnibus vertagt, verwechselt zwei verschiedene Fristen.
Gilt das für uns? Drei Fragen
- Setzt irgendjemand bei uns beruflich ein KI-System ein? Dazu zählen auch Funktionen, die in vorhandener Software stecken – Assistenzfunktionen in der Bürosoftware, Texterzeugung im CRM, automatische Klassifikation im Ticketsystem.
- Geschieht das in unserer Verantwortung? Dann sind wir Betreiber im Sinne der Verordnung. Ein privates Konto, das ohne unser Wissen genutzt wird, entlastet uns nicht – es zeigt eher, dass Regelung und Angebot fehlen.
- Wissen die betroffenen Personen, was das System kann, wo es scheitert und wann sie es nicht nutzen dürfen? Diese Frage ist der eigentliche Inhalt von Artikel 4.
Dreimal Ja bei Frage 1 und 2 und ein Nein bei Frage 3 bedeutet Handlungsbedarf. Die Größenordnung der Lücke ist bekannt: Nach dem Bitkom-Studienbericht 2026 nutzen 45 % der Erwerbstätigen KI mit Wissen ihres Arbeitgebers, aber nur 20 % wurden jemals geschult; Regeln für den Umgang haben erst 23 % der Unternehmen.
Welche Risikoklasse trifft auf unser System zu?
Die KI-Verordnung reguliert nicht „KI“, sondern Anwendungen nach ihrem Risiko. Dieselbe Technik kann deshalb völlig unterschiedlichen Pflichten unterliegen, je nachdem, wofür Sie sie einsetzen. Ein Sprachmodell, das Protokolle zusammenfasst, fällt in die unterste Stufe; dasselbe Modell, das Bewerbungen vorsortiert, in die zweithöchste.
Unannehmbares Risiko: verboten, nicht reguliert
Diese Praktiken sind seit dem 2. Februar 2025 untersagt – hier gibt es keine Auflagen, die man erfüllen könnte. Für Arbeitgeber ist ein Punkt besonders wichtig: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten. Software, die aus Stimme, Mimik oder Tippverhalten auf den Gefühlszustand von Beschäftigten schließt, fällt darunter – auch dann, wenn sie als Wohlbefindens- oder Stressanalyse verkauft wird. Ebenfalls verboten sind Social Scoring, das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Netz und manipulative Techniken, die das Verhalten unterschwellig steuern.
Hochriskant: der Personalbereich
Anhang III zählt Beschäftigung und Personalmanagement ausdrücklich auf. Erfasst sind KI-Systeme für die Vorauswahl und Bewertung von Bewerbungen, für Entscheidungen über Beförderung oder Beendigung, für die Zuweisung von Aufgaben und für die Überwachung und Bewertung von Leistung. Ob Sie das System selbst entwickelt oder eingekauft haben, spielt dabei keine Rolle. Die zugehörigen Pflichten – Risikomanagement, Datenqualität, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Information der Betroffenen – greifen nach der Omnibus-Verordnung ab dem 2. Dezember 2027.
Begrenztes Risiko: gilt schon
Das ist die Stufe, die in der Debatte untergeht, weil alle auf 2027 schauen. Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 wurden vom Digital Omnibus nicht verschoben und gelten seit dem 2. August 2026: Wer mit einem KI-System spricht, muss das erkennen können; synthetisch erzeugte Bilder, Audios und Videos müssen maschinenlesbar gekennzeichnet sein; Deepfakes sind offenzulegen; über den Einsatz biometrischer Kategorisierung sind Betroffene zu informieren. Für Systeme, die vor diesem Stichtag im Einsatz waren, läuft die Frist zur maschinenlesbaren Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026.
Minimales Risiko: der Regelfall
Die große Mehrheit dessen, was in Büros täglich passiert – Texte entwerfen, zusammenfassen, übersetzen, Tabellen auswerten – fällt hierunter und löst keine besonderen Pflichten aus. Genau deshalb wiegen sich viele in Sicherheit. Die Kompetenzpflicht aus Artikel 4 hängt aber nicht an der Risikoklasse: Sie gilt, sobald überhaupt ein KI-System im beruflichen Kontext betrieben wird.
Wenn Sie die Einstufung prüfen wollen: Die Bundesnetzagentur stellt dazu den KI-Kompass bereit – ein kostenloses amtliches Werkzeug, das anhand weniger Fragen zeigt, ob ein System der Verordnung unterliegt und in welche Kategorie es fällt. Für die Frage, wie stark der eigene Beruf von KI betroffen ist, ist dagegen unser KI-Risiko-Check gedacht – zwei Dinge, die oft verwechselt werden, weil beide „Risiko“ heißen.
Kein direktes Bußgeld – und trotzdem kein Freibrief
Es gehört zur Redlichkeit, das klar zu sagen: Ein Verstoß gegen Artikel 4 allein ist nicht mit einem eigenen Bußgeld belegt. Der Sanktionskatalog der Verordnung knüpft an andere Vorschriften an – an die verbotenen Praktiken nach Artikel 5, an Anbieterpflichten, an Pflichten bei Hochrisiko-Systemen. Dort reichen die Rahmen bis 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Das Gewicht von Artikel 4 liegt deshalb woanders:
- Als Voraussetzung. Die menschliche Aufsicht über ein Hochrisiko-System setzt Menschen voraus, die das System verstehen. Wer das nicht belegen kann, verliert die Verteidigungslinie bei den Pflichten, die sehr wohl sanktioniert sind.
- In der Aufsicht. Das KI-Durchführungsgesetz wurde am 11. Juni 2026 im Bundestag beschlossen; seit dem 2. August 2026 ist die Bundesnetzagentur die zentrale Marktaufsicht für die KI-Verordnung in Deutschland.
- Arbeits- und haftungsrechtlich. Wenn ungeschulte Beschäftigte mit einem Werkzeug Schaden anrichten, ist die Frage nach Einweisung und Regeln die erste, die gestellt wird – völlig unabhängig von der KI-Verordnung.
- Datenschutzrechtlich. Wer ohne Regeln arbeitet, produziert regelmäßig Eingaben personenbezogener Daten in öffentliche Modelle. Das ist ein DSGVO-Thema mit eigenem Bußgeldrahmen.
Rechtshinweis: Diese Seite fasst den Rechtsstand allgemein verständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls ziehen Sie bitte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu.
Was als Maßnahme zählt
Die Verordnung schreibt kein Format vor. Genau das verunsichert – und genau das ist die Chance, mit vertretbarem Aufwand belastbar aufgestellt zu sein. Vier Bausteine, die in der Praxis zusammen tragen:
| Baustein | Was dahintersteckt | Aufwand |
|---|---|---|
| Bestandsaufnahme | Welche KI-Systeme werden wo, von wem und wofür eingesetzt – einschließlich der Funktionen, die in vorhandener Software stecken. | gering |
| Nutzungsregeln | Eine bis drei Seiten: erlaubte Werkzeuge, verbotene Eingaben, Kennzeichnung, Ansprechpartner, Eskalationsweg. | gering |
| Abgestufte Qualifizierung | Grundlagen für alle; Vertiefung für Rollen mit höherem Risiko. Interne Formate zählen genauso wie externe. | mittel |
| Standortbestimmung | Erhebung, wo die Kompetenz tatsächlich steht – vorher als Bedarfsanalyse, nachher als Wirksamkeitsbeleg. | mittel |
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer mit der Schulung beginnt, kauft Inhalte ohne Bedarf; wer mit der Bestandsaufnahme beginnt, weiß hinterher, welche drei Rollen überhaupt Vertiefung brauchen.
Was ausdrücklich nicht verlangt ist
Der Markt für „KI-Führerscheine“ und „Pflichtschulungen“ ist 2026 unterübersichtlich geworden. Was die Verordnung nicht fordert:
- Kein vorgeschriebenes Zertifikat. Es gibt keinen amtlich anerkannten KI-Kompetenznachweis, den Sie erwerben müssten. Ein Zertifikat kann ein nützlicher Beleg sein – verlangt ist es nicht.
- Keine bestandene Prüfung für jede Person. Seit dem Omnibus ausdrücklich nicht mehr: Ein individuell garantiertes Niveau wird nicht gefordert.
- Kein externer Anbieter. Interne Einweisungen, Handreichungen und begleitete Praxis zählen als Maßnahmen – wenn sie dokumentiert sind.
- Keine feste Stundenzahl. Der Maßstab ist der Einsatz, nicht ein Umfang.
- Keine Registrierung. Für Artikel 4 ist keine Meldung an eine Behörde vorgesehen.
Der Nachweis: was in die Akte gehört
Da die Pflicht eine Handlungspflicht ist, ist die Dokumentation der eigentliche Erfüllungsnachweis. Ein schlanker Ordner genügt – aber er sollte diese fünf Dinge enthalten:
Systemliste
Welche KI-Systeme im Einsatz sind, mit Zweck, Verantwortlichem und einer groben Risikoeinordnung. Datiert und mit Fortschreibung.
Rollenmatrix
Wer arbeitet mit welchem System und braucht daraus folgend welches Maß an Kompetenz. Drei Stufen reichen in aller Regel.
Regelwerk
Die Nutzungsregeln mit Datum, Fassung und Nachweis der Bekanntgabe. Bei bestehendem Betriebsrat gehört dessen Beteiligung mit in die Akte.
Maßnahmenprotokoll
Was wann für wen stattgefunden hat: Termine, Teilnehmende, Inhalte, Materialien. Auch eine einstündige interne Einweisung ist eine Maßnahme – wenn sie protokolliert ist.
Wirksamkeitsbeleg
Der Punkt, den die meisten auslassen: eine Erhebung vorher und nachher. Sie beantwortet die Frage, die eine Aufsicht stellen würde – hat es etwas gebracht?
Sonderfall Personalauswahl
Wer KI in Personalgewinnung, Auswahl oder Personalmanagement einsetzt, bewegt sich in einer eigenen Kategorie: Solche Systeme zählen nach Anhang III der KI-Verordnung zu den Hochrisiko-Systemen. Die zugehörigen Pflichten – Risikomanagement, Datenqualität, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Transparenz gegenüber Betroffenen – greifen nach der Omnibus-Verordnung ab dem 2. Dezember 2027.
Der zusätzliche Zeitraum ist kein Grund zu warten, sondern die Gelegenheit, das Verfahren einmal grundsätzlich anzusehen. Denn die fachlichen Anforderungen an eine Eignungsbeurteilung sind älter als die KI-Verordnung und unabhängig von ihr: DIN 33430 beschreibt seit Jahren, was ein berufsbezogenes Auswahlverfahren erfüllen muss – Anforderungsanalyse, geeignete Verfahren, qualifizierte Durchführung, nachvollziehbare Interpretation. Ein KI-Werkzeug entbindet von keiner dieser Anforderungen; es macht sie nur dringlicher, weil es schneller sortiert als jeder Mensch.
Wie sich eignungsdiagnostische Standards auf konkrete Auswahlsituationen übertragen, zeigen unsere Seiten zur Auswahl von Auszubildenden und zur Diagnostik bei Führungskräften.
Messen statt schulen: was wir dazu beitragen
Das Profiling Institut ist kein Schulungsanbieter, und diese Seite verkauft Ihnen keinen KI-Kurs. Was wir seit 25 Jahren tun, ist etwas anderes: Wir messen Kompetenzen nach den Regeln der Eignungsdiagnostik – normiert, nachvollziehbar, dokumentiert.
Genau das ist der Baustein, der in den meisten Artikel-4-Konzepten fehlt. Schulungen lassen sich einkaufen; die Fragen davor und danach nicht:
- Vorher: Wo steht die Belegschaft tatsächlich, und welche Rollen brauchen was? Ohne diese Erhebung schulen Sie nach Gefühl.
- Nachher: Hat die Maßnahme gewirkt? Ein Teilnahmenachweis beantwortet das nicht – eine Erhebung schon.
- Dauerhaft: Wie halten Sie den Stand fest, wenn Menschen kommen, gehen und Rollen wechseln?
Für einen unverbindlichen Einstieg können Sie und Ihr Team unseren kostenlosen KI-Kompetenz-Test nutzen: sechs Zukunftskompetenzen, rund acht Minuten, Auswertung sofort im Browser und ohne Datenübertragung. Als Selbsteinschätzung ersetzt er keine Erhebung im Unternehmen, aber er macht in einer Teamrunde sehr schnell sichtbar, wie unterschiedlich der Stand ist.
Für Unternehmen
Erst messen, dann qualifizieren.
Wir erheben den KI-Kompetenzstand in Ihrem Haus nach eignungsdiagnostischen Standards – als Bedarfsanalyse vor der Maßnahme und als Wirksamkeitsbeleg danach. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Artikel 4 nicht mit einem Zertifikatskauf, sondern mit Substanz erfüllen wollen.
Häufige Fragen zur KI-Kompetenzpflicht
Ist eine KI-Schulung für Mitarbeiter Pflicht?
Pflicht sind Maßnahmen, nicht eine Schulung in einem bestimmten Format. Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt von Anbietern und Betreibern, die Entwicklung ausreichender KI-Kompetenz bei den befassten Personen zu unterstützen. Eine dokumentierte interne Einweisung mit Nutzungsregeln kann das erfüllen; ein gekaufter Onlinekurs ohne Bezug zu Ihren Systemen erfüllt es unter Umständen nicht.
Seit wann gilt die KI-Kompetenzpflicht?
Seit dem 2. Februar 2025. Sie gehört zu den Vorschriften, die vor allen übrigen Pflichten der KI-Verordnung wirksam wurden, und sie ist von den Fristverschiebungen der Digital-Omnibus-Verordnung nicht betroffen.
Hat der Digital Omnibus die KI-Kompetenzpflicht abgeschafft?
Nein. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat Artikel 4 entschärft: Unternehmen müssen nicht mehr garantieren, dass jede einzelne Person ein bestimmtes Kompetenzniveau erreicht. Die Pflicht, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen, besteht unverändert fort.
Welches Bußgeld droht bei Verstoß gegen Artikel 4?
Für das bloße Fehlen von Maßnahmen sieht die Verordnung kein eigenes Bußgeld vor. Relevant wird Artikel 4 mittelbar – als Voraussetzung für Pflichten, die sehr wohl sanktioniert sind, und als Frage in arbeits-, haftungs- und datenschutzrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Bußgeldrahmen der Verordnung reichen bis 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Brauchen wir ein KI-Zertifikat?
Es gibt keinen amtlich vorgeschriebenen Nachweis. Zertifikate können als Beleg dienen, ersetzen aber weder die Bestandsaufnahme noch Regeln für den Umgang mit Ihren konkreten Systemen. Ein Zertifikat allein ist ein schwächerer Nachweis als eine dokumentierte, auf Ihr Haus zugeschnittene Maßnahme.
Gilt Artikel 4 auch für kleine Unternehmen?
Ja, eine Größenschwelle gibt es nicht. Der Maßstab ist aber die Angemessenheit: In einem Betrieb mit fünf Personen, die ein Sprachmodell für Textentwürfe nutzen, sind eine Seite Regeln und eine dokumentierte Einweisung eine plausible Erfüllung.
Wer beaufsichtigt das in Deutschland?
Das KI-Durchführungsgesetz wurde am 11. Juni 2026 im Bundestag beschlossen. Es weist der Bundesnetzagentur die Rolle der zentralen Marktaufsicht für die KI-Verordnung zu; die Aufsichts- und Sanktionsmechanismen greifen seit dem 2. August 2026.
Was ist mit KI im Bewerbungsverfahren?
KI-Systeme in Beschäftigung und Personalauswahl gelten nach Anhang III als Hochrisiko-Systeme. Die zugehörigen Pflichten greifen nach der Omnibus-Verordnung ab dem 2. Dezember 2027. Unabhängig davon gelten die fachlichen Anforderungen an Eignungsbeurteilungen – etwa nach DIN 33430 – unverändert weiter.
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