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Die Kultusministerkonferenz hat sich Anfang Dezember diesen Jahres getroffen, um die Hochschulzugangsregelungen in den medizinischen Fächern zu diskutieren und einen Entwurf zur Erneuerung zu unterbreiten. Was ist dabei rausgekommen? Wie soll die Neuregelung der Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen zukünftig aussehen?

Die Ausgangslage

Die momentane Regelung der Studienplatzvergabe in den medizinischen Studiengängen ist laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Dezember 2017 in einigen Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. In dem Urteil wurden verschiedene Kritikpunkte an dem momentanen Verfahren angebracht, die verändert werden sollten. Wie die Reglungen bisher aussehen und was genau für Kritik angeführt wurde, können Sie in unserem Artikel zum Thema Umbruch bei den Hochschulzugangsregelungen lesen. Dort finden Sie einen ausführlichen Bericht zu dem Ausgangspunkt für die Kultusministerkonferenz. Auf dieser Basis wurde die Neuregelung der Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen diskutiert.

Ergebnisse der Kultusministerkonferenz

Die Konferenz hat sich auf den Entwurf eines zu schließenden Staatsvertrags zwischen den Ländern geeinigt, der frühestens im Sommersemester 2020 in Kraft treten soll. In diesem werden konkrete Vorschläge zur Neuregelung der Studienplatzvergabe in den medizinischen Studiengängen dargestellt. Diese werden im Folgenden vorgestellt und sollen für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gelten.

Künftig sollen bis zu zwei Zehntel der Studienplätze für Vorabquoten vorbehalten werden. Hier kann auch eine Quote für beruflich Qualifizierte ohne eine Hochschulzugangsberechtigung gebildet werden, abhängig vom Landesrecht. Die restlichen Studienplätze sollen wie folgt belegt werden.

Die Abiturbestenquote soll bestehen bleiben und von 20 auf 30 Prozent erhöht werden. Dies wird damit begründet, dass die Abiturnote eine hohe Prognosekraft für den Studienerfolg habe. Dabei sollen die länderspezifischen Unterschiede in den Abiturnoten künftig quotenübergreifend ausgeglichen werden. Die Basis hierfür sollen Prozentrangverfahren und Landesquoten bilden.

Eine komplette Neuerung stellt die zusätzliche Eignungsquote dar. Diese soll 10 Prozent betragen und komplett unabhängig von der Abiturnote sein. Kriterien, die für diese Quote in Frage kommen, müssen also schulnotenunabhängig sein. Welche Leistungen hierfür konkret erbracht werden müssen, können die Universitäten entscheiden. Für diese neu eingeführte Quote soll die Wartesemesterquote komplett wegfallen. Allerdings erst nach einer Übergangszeit von 2 Jahren. Innerhalb dieser Jahre sollen die Wartesemester mit sinkendem Gewicht zusätzlich mit einbezogen werden. Danach wird die Wartesemesteranzahl keine Rolle mehr spielen.

Das Auswahlverfahren der Hochschulen bleibt mit dem alten Umfang von 60 Prozent erhalten. Neu ist allerdings, dass die Hochschulen neben der Abiturnote auch noch mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium mit einfließen lassen müssen, bzw. mindestens 2 solcher Kriterien im Fach Medizin. Dabei muss mindestens eines dieser schulnotenunabhängigen Kriterien erheblich gewichtet werden. Vorgegeben wird dabei ein fachspezifischer Studieneignungstest als verbindliches Kriterium (bspw. der TMS). Außerdem enthält der Entwurf einen Katalog mit schulnotenabhängigen und –unabhängigen Kriterien, die noch durch das Landesrecht konkretisiert werden müssen.

Es ist den Hochschulen allerdings nach Landesrecht erlaubt, in ihrem eigenen Auswahlverfahren und in der zusätzlichen Eignungsquote Unterquoten einzurichten, die einen Umfang von bis zu 15 Prozent haben können. In diesen können die Hochschulen die Plätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder –unabhängigen Kriterien vergeben, wobei auch jeweils ein Kriterium genügt.

Eine weitere Neuregelung der Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen ist die drastische Einschränkung der Wahl nach Ortspräferenz. Hochschulen dürfen eine Vorauswahl nur noch nach dann nach den angegebenen Ortspräferenzen treffen, wenn sie ein aufwändiges individualisiertes Auswahlverfahren haben. Und auch dann darf diese Art der Vorauswahl nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der Studienplätze geschehen.

Der Entwurf sieht auch eine Übergangsphase vor. In dieser können die Länder Einschränkungen und Abweichungen für eine festgelegte Dauer regeln. In dieser Phase können Ergebnisse aus Gesprächen oder mündlichen Verfahren berücksichtigt werden und von den Bewerber/innen in das Bewerbungsportal eingetragen werden. Inwiefern eine berufliche Qualifikation berücksichtigt wird, ist dabei mit den Hochschulen abgestimmt.

Fazit

Der neu vorgestellte Staatsvertrag der Kultusministerkonferenz zur Neuregelung der Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen setzt somit die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts um. Die Abiturbestenquote bleibt zwar mit gestiegenen 30 Prozent erhalten, aber die Abiturnoten zwischen den Ländern sollen vergleichbarer werden. Die Wartesemesterquote wird durch eine zusätzliche Eignungsquote von 10 Prozent ersetzt, die komplett unabhängig von den Schulnoten sein soll. Die Wartesemesterquote soll noch für 2 Jahre mit abnehmender Gewichtung berücksichtigt werden. Das Auswahlverfahren der Hochschulen soll weiterhin 60 Prozent der Plätze vergeben. Dafür nimmt der Einfluss der Abiturnote hier ab, da noch ein bzw. zwei schulnotenunabhängige Kriterien genutzt werden müssen, die dabei auch entsprechend hoch gewichtet sein müssen. Vorgeschrieben ist dabei der Einsatz eines fachspezifischen Studieneignungstests. Auch die Ortspräferenz soll deutlich an Bedeutung verlieren und nur noch unter bestimmten Umständen als Kriterium zulässig sein. Der Entwurf soll frühestens im Sommersemester 2020 in Kraft treten, wobei auch eine Übergangszeit zur Umgestaltung vorgesehen ist, in der Einschränkungen und Abweichungen zulässig sind.

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Über den Autor J Bohlken