Viele Studierende sind auf die staatliche, finanzielle Unterstützung angewiesen und stellen sich die Frage, ob auch das Kindergeld im Master möglich ist. Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes kann der Master Teil der Erstausbildung sein und das somit Kindergeld weiter fließen, wenn Bachelor- und Masterstudium inhaltlich und zeitlich eng aufeinander abgestimmt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: VI R 9/15) entschieden. Ein weiterführendes Masterstudium gehört nach Auffassung der Richter zu einer einheitlichen Erstausbildung. Der Masterstudent darf daher nebenbei auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das Master-Studium sei als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten, wodurch der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleibt. Dieser Anspruch beträgt zur Zeit für das erste und zweite Kind je 188 Euro pro Monat (ab 2016 190 Euro), für das dritte Kind 194 Euro (2016 196 Euro) und für jedes weitere Kind 219 Euro (2016 221 Euro).
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