Ein Praktikum ist für viele Studenten der erstmalige Kontakt mit einem Berufsalltag. Ein Praktikum sollte aber ein Lernverhältnis und kein reguläres Arbeitsverhältnis sein. Was beim Vertrag für Praktikanten beachtet werden sollte:
Das Wichtigste in Kürze
| Kurzfassung | Ein Praktikum ist ein Lernverhältnis, kein reguläres Arbeitsverhältnis. Was in den Vertrag gehört und wann der Mindestlohn greift. |
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| Themenbereich | Bildung und Beruf |
| Veröffentlicht | 18. März 2015 |
| Aktualisiert | 22. Februar 2018 |
| Autor | Jan Bohlken, Diplom-Sozioökonom, Geschäftsführer des Profiling Instituts |
| Passende Leistung des Instituts | Karriereberatung ab 160 Euro je Stunde, Orientierungs-Beratung ab 900 Euro |
| Herausgeber | Profiling Institut, Eignungsdiagnostik nach DIN 33430, sieben Standorte in Deutschland |
- Der Verdienst muss in einem schriftlichen Vertrag festgehalten sein.
- Der Beginn und Dauer des Praktikums müssen im Vertrag genannt werden. Wichtig sind auch die Vereinbarung von Arbeitszeit, beiderseitige Kündigungsvoraussetzungen, wie auch Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Lehrinhalte und Ausbildungsziele.
- Bis drei Monaten Dauer fallen freiwillige Praktika während des Studiums oder der Ausbildung nicht unter den Mindestlohn. Wurde ein Praktikum für länger als drei Monate geplant, muss es ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn vergütet werden, auch dann, wenn es nachträglich verlängert wird.
- Weigert sich der Arbeitgeber den Mindestlohn zu zahlen oder zeigt sich uneinsichtig, kann man sich etwa an den Betriebsrat, die Personalabteilung oder die Gewerkschaft wenden.
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