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Das Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis sind beides wichtige Dokumente der Arbeitswelt. Sie bescheinigen erbrachte Leistungen und sind für den beruflichen Werdegang wichtig, um Tätigkeiten nachzuweisen und auch die erbrachten Leistungen während dieser zu verdeutlichen. Was genau hat es damit auf sich? Was sollte man zum Thema Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis wissen?

Das Arbeitszeugnis

Geht es um das Thema Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis, sollte man zuerst auf das Arbeitszeugnis schauen. Dieses ist gängiger, vor allem da Arbeitnehmer/innen auf dieses nach Beendigung einer Beschäftigung Anspruch haben. Dieser Anspruch ist gesetzlich begründet und währt 3 Jahre nach Ausscheiden aus dem Unternehmen. Er bezieht sich auf ein schriftliches, nicht handschriftliches und nicht rein digitales Arbeitszeugnis, also ein ausgedrucktes und unterschriebenes Zeugnis.

Dabei muss zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden werden. In einem einfachen Arbeitszeugnis werden nur die objektiven Eckdaten der Beschäftigung aufgeführt, wie die Art und Dauer dieser, sowie die Tätigkeiten und Aufgaben. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält darüber hinaus auch noch eine Leistungsbewertung, ebenso wie eine Bewertung des Sozialverhaltens. Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt bekommen möchte, muss aktiv darum bitten.

Ebenfalls gesetzlich festgelegt ist es, dass das Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert werden muss. Abwertende Formulierungen und Kritik dürfen also nicht vorkommen. Dennoch sind die vermeintlich wohlwollenden Formulierungen in einem Arbeitszeugnis häufig mit Vorsicht zu betrachten. So hat sich mit der Zeit eine Art geheimer Code entwickelt, mit dessen Hilfe Kritik in vermeintlich wohlwollenden Formulierungen versteckt wird. Deshalb sollten erhaltene Arbeitszeugnisse auf diese gängigen Formulierungen hin überprüft werden. Hierzu finden sich im Internet zahlreiche Seiten und Beiträge, die beispielhafte Formulierungen und deren Bedeutung aufschlüsseln. So können Arbeitnehmer/innen erkennen, welcher „Note“ ihr Zeugnis entspricht, also ob die Beurteilung einem sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend oder mangelhaft entspricht.

Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer/innen ihr Arbeitszeugnis selber ausstellen können oder sollen. Ansonsten stellen Personalabteilungsmitarbeiter/innen oder auch Arbeitsgeber Arbeitszeugnisse aus. In jedem Fall muss der Arbeitgeber bzw. der/die Vorgesetzte das Zeugnis unterschreiben.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist dabei in der Regeln wie folgend aufgebaut und in der Vergangenheitsform verfasst:

  • Briefkopf des Arbeitgebers
  • Überschrift, z.B. Arbeitszeugnis
  • Daten des Arbeitnehmers (vollständiger Name, Geburtsdatum, Tätigkeitszeitraum mit Eintritts- und Austrittsdatum, Beschäftigungsart)
  • Ggf. kurze Unternehmensbeschreibung mit Name, Branche und Gebiet der Tätigkeit
  • Tätigkeitsbeschreibung, Aufgaben
  • Leistungsbewertung (beinhaltet in der Regel folgendes: Arbeitsbefähigung/Fachwissen, Arbeitsbereitschaft/Engagement, Arbeitsweise, Arbeitserfolg und ggf. spezielle Kenntnisse/Fähigkeiten)
  • Beurteilung des Sozialverhaltens (in der Reihenfolge; Vorgesetzte, Kolleg/innen, Kund/innen und Geschäftspartner/innen)
  • Führungsleistung
  • Grund für den Austritt aus dem Unternehmen (genauer Grund darf nur mit Erlaubnis des Arbeitnehmers genannt werden)
  • Schluss und Wünsche für die Zukunft
  • Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber/Vorgesetzter

Krankheits- oder Elternzeiten gehören demnach nicht in ein Arbeitszeugnis.

Stellen Arbeitnehmer/innen fest, dass das ihnen ausgestellt Arbeitszeugnis fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht klar formuliert ist, können sie dieses anfechten bzw. zurückweisen und eine Ausbesserung verlangen. Das kann mündlich, schriftlich oder auch gerichtlich erwirkt werden. Der Anspruch auf eine Korrektur währt 15 Monate lang.

Das Thema Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis ist mit dieser Betrachtung des Arbeitszeugnisses allerdings noch nicht abgeschlossen. Im Folgenden geht es um das Zwischenzeugnis.

Das Zwischenzeugnis

Auch das Zwischenzeugnis gehört zum Thema Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis. Dieses ist eine Art des Arbeitszeugnisses. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass ein Zwischenzeugnis angefordert oder ausgestellt wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht dabei in der Regel nicht, außer es ist im Tarifvertrag anders geregelt. Oftmals ist die Anfrage eines Zwischenzeugnisses bei Arbeitgeber/innen sogar nicht gerne gesehen, da diese mit einer baldigen Kündigung in Verbindung gebracht wird.

In der Tat werden viele Zwischenzeugnisse für die Bewerbung auf eine anderweitige Stelle im oder außerhalb des Unternehmens genutzt. Dabei gibt es andere, sogenannte triftige Gründe, die die Bitte um ein Zwischenzeugnis begründen können. Das können sein:

  • Eine lange, bisher schriftlich nicht bewertete Zugehörigkeit zum Unternehmen
  • Ein Wechsel der Vorgesetzten
  • Eine Versetzung bzw. ein interner Jobwechsel zu einem anderen Arbeitsplatz/eine andere Abteilung/eine andere Position/etc.
  • Eine absolvierte/zu absolvierende Weiterbildung
  • Eine bevorstehende Fusion oder Übernahme des Betriebs
  • Das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages
  • Vor einer Elternzeit bzw. vor einem Sabbatical
  • Vor einem geplanten bzw. bevorstehendem Stellenabbau

Wird einer dieser Gründe bei der Anfrage des Zwischenzeugnisses angegeben, kann dies positiv von den Arbeitgeber/innen aufgenommen werden und möglichen Sorgen um eine baldige Kündigung vorgebeugt werden. Die Bitte um ein Zwischenzeugnis kann in der Regel ca. alle 3 Jahre gestellt werden, liegt nicht vorher einer der genannten triftigen Gründe vor.

Dabei unterscheidet man auch beim Zwischenzeugnis zwischen einfachem und qualifiziertem, genau wie beim Arbeitszeugnis aus. Auch hier ist das qualifizierte Zeugnis aussagekräftiger. Der Aufbau eines qualifizierten Zwischenzeugnisses unterscheidet sich dabei nicht wesentlich von dem eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Unterschiede sind:

  • Formulierung im Präsens
  • Kein Austrittsdatum
  • Ausstellungsgrund, anstelle des Austrittgrundes
  • Keine Wünsche für die Zukunft

Bleibt die Frage, welche Rolle das Zwischenzeugnis beim Thema Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis spielt. Tatsächlich birgt ein qualifiziertes Zwischenzeugnis einige Vorteile. So darf der Arbeitgeber bei einem später ausgestellten Arbeits- bzw. Endzeugnisses nicht ohne einen triftigen Grund wesentlich von der Beurteilung im Zwischenzeugnis abweichen. Das gilt auch, wenn es einen Vorgesetztenwechsel seit der Ausstellung des Zwischenzeugnisses gegeben hat. Das Zwischenzeugnis ist also zu einem gewissen Anteil bindend. Außerdem kann ein positives Zwischenzeugnis eine Verhandlungsgrundlage in Gehaltsfragen darstellen, ebenso wie persönliche Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -bedarfe deutlich werden können.

Fazit

Das Thema Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis ist also für alle Arbeitnehmer/innen interessant. Ein Anspruch besteht auf ein Arbeitszeugnis nach Beendigung der Beschäftigung. Beide Zeugnisse können einfach (rein objektive Darstellung der Tätigkeit) oder qualifiziert (zusätzliche Leistungsbeurteilung und Bewertung des Sozialverhaltens) ausgestellt werden und sind ähnlich aufgebaut. Sie müssen wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert werden. Die Formulierungen sollten auf deren Eindeutigkeit bzw. mögliche Bedeutung hin überprüft werden. So kann herausgefunden werden, wie gut oder schlecht die Bewertung tatsächlich ausgefallen ist. Eine Ausbesserung der Zeugnisse kann verlangt werden.

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Über den Autor J Bohlken