Bildquelle: © pressmaster für fotolia.com

Nicht nur Homeoffice ist momentan weit verbreitet, sondern auch die Kurzarbeit betrifft viele. Was bedeutet Kurzarbeit aber genau? Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Welche Voraussetzungen gibt es?

Was ist Kurzarbeit und wann kommt es dazu?

Im Allgemeinen bedeutet Kurzarbeit, dass die „normale“ und vertraglich geregelte Arbeitszeit unterschritten wird. Arbeitnehmer/innen arbeiten also weniger als sonst und weniger Stunden als vertraglich vereinbart. Unter Umständen kann es auch sein, dass sie überhaupt nicht arbeiten müssen, was dann Kurzarbeit Null genannt wird.

Aber wie kommt es zu Kurzarbeit und wann wird diese notwendig? Kurzarbeit ist immer dann notwendig, wenn es im Unternehmen zu wirtschaftlichen Problemen kommt. Das kann, wie momentan, der Fall sein, wenn etwas Flächendeckendes passiert, dass die Wirtschaft einschränkt, wie eine Epidemie. Auch andere unabwendbare Ereignisse, wie Hochwasser oder eine hohe Sturmgefahr können auslösend sein. Genau so kann es aber auch zu Kurzarbeit kommen, wenn ein Unternehmen weniger Aufträge erhält, nicht die nötigen Ressourcen hat, um seine Produkte weiter herstellen zu können oder aber wenn es in den betrieblichen Strukturen zu Veränderungen kommt, was dann wirtschaftliche Probleme nach sich zieht. In jedem Fall muss der Grund unabwendbar bzw. unvermeidbar sein.

Wie viel Geld bekommt man?

In jedem Fall befindet sich das Unternehmen, welches Kurzarbeit benötigt, wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. Deshalb ist die Kurzarbeit auch ein Instrument der Arbeitspolitik, um Kündigungen und folglich Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Denn die Leistungen zur Kurzarbeit werden von dem Unternehmen bei der Agentur für Arbeit beantragt. Hier ist das Kurzarbeitergeld Teil der Arbeitslosenversicherung, weshalb berechtigte Arbeitnehmer/innen auch in dieser versichert sein müssen. Berechtigte Arbeitnehmer/innen sind also solche, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Für Arbeitnehmer/innen bedeutet die Anmeldung ihres Unternehmens von Kurzarbeit, dass sie rund 60 Prozent ihres entfallenden Nettogehaltes erhalten. Arbeitnehmer/innen mit Kind erhalten rund 67 Prozent des ausfallenden Nettogehaltes. Ausgezahlt wird das Geld regulär durch den/die Arbeitgeber/in. Diese/r kann das Kurzarbeitergeld jedoch rückwirkend mit der Agentur für Arbeit abrechnen, was bedeutet, dass er das ausgezahlte Geld von der Agentur erstattet bekommt. Außerdem wird weiter durch das Unternehmen der sogenannte Kurzlohn gezahlt, der sich aus der tatsächlich noch geleisteten Arbeit der Arbeitnehmer/innen ergibt.

Aufgrund der derzeitigen Situation gibt es in der Höhe des Kurzarbeitergeldes allerdings eine kurzfristige und befristete Anpassung bis Ende 2020. So bekommen Arbeitnehmer/innen, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent haben, ab dem vierten Monat des Bezuges 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat sogar 80 bzw. 87 Prozent. Außerdem werden zur Zeit, befristet bis Ende 2020, auch alle Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit übernommen.

Voraussetzungen und Dauer

Um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beantragen zu können, war es vor der aktuellen Lage durch den Corona-Virus so, dass ein Drittel der Arbeitnehmer/innen eines Unternehmens von dem unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen sein mussten. Das heißt, dass ein Drittel der Belegschaft aufgrund des Dienstausfalles mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttogehaltes einbüßen muss. Aufgrund der aktuellen Situation gab es jedoch Gesetzesänderungen, die unter anderem dazu geführt haben, dass es ausreicht, wenn nur 10 Prozent der Arbeitnehmer/innen vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dies stellt eine kurzfristige Sonderregelung dar.

Generell müssen in einem Unternehmen also nicht alle Arbeitnehmer/innen von der Kurzarbeit betroffen sein, sondern es kann auch nur auf einen Teil der Belegschaft zutreffen. Wenn es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor der Beantragung der Kurzarbeit hierzu befragt werden.

Auch die Dauer, in der Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, ist gesetzlich geregelt. So kann das Geld in der Regel höchstens für 12 Kalendermonate bezogen werden. Bei einer Unterbrechung des Bezuges von mindestens 3 Monaten, erneuert sich der Anspruch. Bei geringeren Unterbrechungen verlängert sich der Anspruch lediglich um den Zeitraum der Unterbrechung. In Ausnahmefällen kann die Bezugsdauer auf 24 Monate erhöht werden. Momentan kann die Länge des Kurzarbeitergeldbezugs unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2020 auf 21 Monate verlängert werden.

Fazit

Kurzarbeit und das zugehörige Kurzarbeitergeld sind eine komplexe Angelegenheit. Ein Unternehmen kann Kurzarbeit anmelden, wenn es wirtschaftliche Probleme hat und diese auf ein unvermeidbares Ereignis zurückzuführen sind. Dabei müssen normalerweise ein Drittel der Arbeitnehmer/innen einen Arbeitsausfall und folglich einen Verdienstausfall von mehr als 10 Prozent haben. Aktuell reicht es aus, wenn 10 Prozent der Arbeitnehmer/innen betroffen sind. Als Teil der Arbeitslosenversicherung erhalten betroffene Arbeitnehmer/innen in der Regel 60 bzw. 67 Prozent ihres entfallenden Nettogehaltes. Die Höchstdauer des Bezuges liegt in der Regel bei 12 Monaten, momentan jedoch unter gewissen Umständen bei 21 Monaten. Weitere Informationen zum Thema finden Sie bei der Agentur für Arbeit.

Weitere Beiträge, die für Sie interessant sein könnten:

 

Über den Autor J Bohlken