Mega-Ratgeber · Stand August 2026

Ausstieg aus dem Lehrerberuf: rechtlich einfach, finanziell heikel

Ihr Dienstherr kann Sie nicht festhalten – die Entlassung auf eigenen Antrag ist eine gebundene Entscheidung ohne Kündigungsfrist. Teuer wird der Ausstieg an einer anderen Stelle: bei zwei Fristen, die in Wochen laufen und unwiderruflich sind. Dieser Ratgeber führt durch beides, ohne zu beschönigen.

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Kurz gesagt

  • Die Entlassung ist Ihr Recht, kein Antrag. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG sind Sie zu entlassen, wenn Sie es schriftlich verlangen – ohne Ermessen des Dienstherrn und ohne Kündigungsfrist.
  • Die teuerste Entscheidung heißt Altersgeld oder Nachversicherung. Die Frist läuft in der Regel einen Monat, die Wahl ist in beide Richtungen unwiderruflich – und wer sie nicht kennt, landet automatisch in der schlechteren Variante.
  • Die zweite harte Grenze ist die 55. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung praktisch versperrt. Die Beihilfe endet am letzten Diensttag, ohne Nachwirkung.
  • Aus der Beamtenzeit entsteht kein Arbeitslosengeld. Auch nach dreißig Jahren nicht. Ohne unterschriebenen Anschlussvertrag gibt es kein Netz.
  • Die Beurlaubung ist meist der klügere erste Schritt – reversibel, aber mit rund sechs Monaten Vorlauf und festen Startterminen. Wer das übersieht, hat nur noch die endgültige Option.

Ausgangslage

Wie viele wirklich gehen – und was die Zahlen nicht hergeben

Über den Lehrerberuf kursieren viele Zahlen, und ein erheblicher Teil davon hält einer Prüfung nicht stand. Wir trennen im Folgenden, was belegt ist, von dem, was gern behauptet wird – und benennen die größte Lücke gleich mit.

Im Schuljahr 2024/2025 unterrichteten 752.100 Lehrkräfte an allgemeinbildenden und 124.100 an beruflichen Schulen. Mehr als jede dritte Lehrkraft war 50 Jahre oder älter, nur ein Fünftel jünger als 35. Die Teilzeitquote erreichte mit 43,9 Prozent einen neuen Höchststand – bei Frauen 51,4, bei Männern 23,3 Prozent.

Diese Teilzeitquote ist der aussagekräftigste Wert der ganzen Statistik. Sie beschreibt keinen Wunsch nach Work-Life-Balance, jedenfalls nicht nur. Sie beschreibt eine Berufsgruppe, die in großer Zahl die Stundenzahl reduziert, um den Beruf überhaupt weiter ausüben zu können. Teilzeit ist in vielen Fällen der Ausstieg, den man sich noch leisten kann.

VIER BELEGTE KENNZAHLEN – DESTATIS 2026 UND SCHULBAROMETER 2026 28 % würden den Beruf wechseln, wenn möglich 43,9 % Teilzeitquote im Schuldienst – Höchststand 12 % fühlen sich täglich emotional erschöpft 83 % sind mit dem Beruf zufrieden – seit 2024 stabil Die Kernspannung dieses Berufs Hohe Zufriedenheit mit der Arbeit selbst, hohe Wechselbereitschaft wegen der Bedingungen, unter denen sie stattfindet. Die höchsten Erschöpfungswerte liegen bei Lehrkräften unter 40 ohne Leitungsfunktion – also nicht am Ende einer langen Laufbahn, sondern am Anfang.
Die Zahlen widersprechen sich nicht – sie beschreiben denselben Befund von zwei Seiten.

Zur Arbeitszeit liegt eine belastbare Erhebung vor: Die Frankfurter Arbeitszeit- und Arbeitsbelastungsstudie 2020 ermittelte eine tatsächliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und 27 Minuten je Vollzeitlehrkraft; rund 40 Prozent der Befragten bewerteten ihre Arbeitssituation als schlecht oder sehr schlecht.

Drei verbreitete Zahlen halten der Prüfung nicht stand

„Der Praxisschock im Referendariat treibt Massen aus dem Beruf." Der Lehrkräftetrichter des Stifterverbands zeigt das Gegenteil: Der große Schwund passiert im Studium – von durchschnittlich 47.400 Studienanfängern erreichen nur 27.800 den Abschluss, ein Verlust von 41 Prozent. Im Vorbereitungsdienst liegt der Schwund bundesweit bei rund 5 Prozent.

„30 Prozent der Lehrkräfte sind burnoutgefährdet." Diese Zahl stammt aus der Potsdamer Lehrerstudie mit Erhebungen zwischen 2000 und 2006 – sie ist zwanzig Jahre alt. Eine methodisch vergleichbare neuere Erhebung existiert nicht.

„Drei von vier Lehrkräften gehen vorzeitig in Pension." Belegt ist nur der Gesamtwert für den öffentlichen Dienst: 17 Prozent aller Neupensionierungen 2024 erfolgten wegen Dienstunfähigkeit, bei einem durchschnittlichen Zugangsalter von 55,8 Jahren.

Die größte Lücke ist eine andere, und sie ist bezeichnend: Es gibt keine bundesweite Statistik darüber, wie viele Lehrkräfte den Schuldienst auf eigenen Antrag verlassen. Weder die Kultusministerkonferenz noch das Statistische Bundesamt erheben Entlassungen auf Verlangen gesondert. Wer aussteigt, verschwindet aus der Statistik, ohne je darin aufzutauchen.

Ein Kontextpunkt, der Ihre Verhandlungsposition betrifft: Die Bertelsmann Stiftung rechnet damit, dass bis 2035 rechnerisch 45.800 Grundschullehrkräfte mehr zur Verfügung stehen als benötigt werden, während der Mangel an nicht-gymnasialen weiterführenden Schulen und in MINT bestehen bleibt. Je nach Schulform und Fächerkombination hat Ihr Dienstherr also sehr unterschiedlich starke Motive, Ihnen den Ausstieg zu erleichtern.

Selbstcheck

Was treibt Sie gerade – und was folgt daraus?

Sechs Ausgangslagen führen Lehrkräfte zum Gedanken an den Ausstieg. Wählen Sie die, die Ihrem Erleben am nächsten kommt – Sie erhalten sofort die Einordnung und den nächsten sinnvollen Schritt.

Selbsteinordnung · eine Auswahl

Welche Beschreibung trifft am ehesten zu?

Ihre Ausgangslage

Erschöpfung – erst stabilisieren, dann entscheiden

Hier gilt eine andere Reihenfolge als im Rest dieses Ratgebers. Entscheidungen aus der Erschöpfung heraus werden später häufig revidiert. Wenn die Belastung über Wochen anhält und sich in den Ferien nicht bessert, gehört sie zuerst ärztlich abgeklärt. Der Ausstieg ist der zweite Schritt, nicht der erste – und als Zwischenlösung ist ein Sabbatjahr fast immer die bessere Antwort als die Entlassung.

Ihre Ausgangslage

Passungsproblem – der Fall, für den diese Seite geschrieben ist

Wenn auch die Vorstellung idealer Bedingungen den Beruf nicht attraktiv macht, ist der Ausstieg die sachlich richtige Konsequenz – und je früher er erfolgt, desto günstiger die Bedingungen. Der Weg führt über die Versorgungsauskunft und die Frage Altersgeld oder Nachversicherung, bevor überhaupt eine Bewerbung geschrieben wird.

Ihre Ausgangslage

Bedingungsproblem – die günstigste aller Diagnosen

Schulform, Kollegium, Leitung und Fächerzuschnitt unterscheiden sich stärker, als es von innen wirkt. Ein Schulwechsel, eine Abordnung oder eine Stundenreduktion lösen erstaunlich oft, was sich wie eine Berufskrise anfühlt – ohne Verlust von Status, Versorgung und Beihilfe.

Ihre Ausgangslage

Der übersehene Mittelweg

Sie wollen nicht aus dem öffentlichen Dienst, Sie wollen aus dem Klassenzimmer. Über Abordnung und Versetzung sind Schulverwaltung, Landesinstitute für Lehrerbildung, Ministerien und Studienseminare erreichbar – der Beamtenstatus bleibt vollständig erhalten, einschließlich Versorgung und Beihilfe.

Ihre Ausgangslage

Rechnen, bevor Sie entscheiden

Gut – das ist die richtige Reihenfolge. Fordern Sie eine Versorgungsauskunft an, klären Sie, ob Ihr Bundesland ein Altersgeld kennt, und beziffern Sie die Beihilfe in Euro pro Jahr. Erst dann lässt sich sagen, was der Ausstieg tatsächlich kostet – und die Antwort fällt oft anders aus als vermutet.

Ihre Ausgangslage

Über 50 – zwei Grenzen entscheiden

Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung praktisch versperrt, und der PKV-Vollkostentarif kann einen Gehaltsvorteil vollständig aufzehren. Gleichzeitig wächst mit jedem Dienstjahr der Wert eines möglichen Altersgeldes. Beides muss gerechnet werden, bevor irgendetwas unterschrieben wird.

Wählen Sie eine Beschreibung – die Einordnung erscheint sofort.

Die Vorfrage

Erschöpfung, Krise oder Fehlberuf – drei Zustände, drei Konsequenzen

Bevor Sie über Fristen und Formulare nachdenken, lohnt eine Unterscheidung, die in der Praxis regelmäßig übersprungen wird. Ein Ausstieg, der eigentlich eine Erschöpfung behandeln sollte, löst nichts – er verlagert das Problem nur in einen anderen Kontext.

Zustand 1

Erschöpfung durch Überlastung

Die Anforderungen übersteigen dauerhaft die Ressourcen. Kennzeichen: Die Symptome bessern sich in den Ferien spürbar, und dieselbe Arbeit unter besseren Bedingungen wirkt attraktiv.

Richtige Antwort: zuerst Entlastung – Stundenreduktion, Schulwechsel, Sabbatjahr. Ein Berufswechsel aus der Erschöpfung heraus wird häufig zum zweiten Fehlgriff.

Zustand 2

Anhaltend gedrückte Stimmung

Antriebslosigkeit und Interessenverlust auch außerhalb der Schule, über Wochen, ohne Erholung in den Ferien. Betrifft alle Lebensbereiche, nicht nur den Beruf.

Richtige Antwort: ärztliche oder psychotherapeutische Abklärung, bevor berufliche Weichen gestellt werden. Entscheidungen aus diesem Zustand fallen systematisch anders aus als danach.

Zustand 3

Werte- und Rollen-Mismatch

Die Arbeit an sich ist es. Nicht die Menge, nicht die Bedingungen – die Tätigkeit selbst passt nicht zu dem, was Sie können und wollen.

Richtige Antwort: Das ist der Fall, für den dieser Ratgeber geschrieben ist. Hier ist der Ausstieg die sachlich richtige Konsequenz.

Die Gegenprobe, die erstaunlich gut trennt

Stellen Sie sich vor, Sie hätten zwölf Stunden statt fünfundzwanzig, eine Klasse mit achtzehn Kindern, funktionierende Technik und eine Schulleitung, die Ihnen den Rücken freihält. Wäre der Beruf dann der richtige? Wenn ja, haben Sie ein Bedingungsproblem und sollten zuerst an den Bedingungen arbeiten. Wenn nein, haben Sie ein Passungsproblem – und dann hilft nur der Wechsel. Diese Frage lässt sich im Zustand starker Erschöpfung allerdings nicht zuverlässig beantworten. Erst stabilisieren, dann entscheiden.

Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung. Wenn Sie unsicher sind, in welchem der drei Zustände Sie sich befinden, ist das kein Grund abzuwarten, sondern ein Grund, die Frage professionell klären zu lassen – hausärztlich, psychotherapeutisch oder in einer diagnostisch fundierten Orientierungsberatung.

Überblick

Die fünf Wege aus dem Schuldienst

„Kündigen" ist im Beamtenverhältnis nicht der einzige und selten der beste Weg. Fünf Optionen stehen zur Verfügung, und sie unterscheiden sich erheblich in Reversibilität, Vorlaufzeit und finanzieller Wirkung. Die meisten teuren Fehler entstehen dadurch, dass jemand die endgültige Variante wählt, obwohl eine reversible ausgereicht hätte.

Fünf Wege im Vergleich · Landesrecht kann abweichen · Stand 18.08.2026
WegReversibel?VorlaufWirkung auf die VersorgungGeeignet, wenn …
Teilzeitjameist zum Schuljahranteilig geringer, Anspruch bleibt… Sie ein Bedingungsproblem haben und Luft brauchen
Sabbatjahrja1–2 Jahre AnsparphaseBezüge und Beihilfe laufen anteilig weiter… Sie eine echte Auszeit brauchen, ohne alles aufzugeben
Beurlaubung ohne Bezügejaca. 6 MonateZeiten nicht ruhegehaltfähig; Beihilfe je nach Land und Grund… Sie den Ausstieg testen wollen, ohne ihn zu vollziehen
Versetzung in andere Verwaltungjaoffen, kein AnspruchStatus bleibt vollständig erhalten… Sie im öffentlichen Dienst bleiben, aber nicht mehr unterrichten wollen
Entlassung auf Antragneinkeine Frist nötigRuhegehalt entfällt; Altersgeld oder Nachversicherung… die Entscheidung gefallen ist und der Anschluss steht

Die Reihenfolge, die sich bewährt hat

Wer direkt von „ich kann nicht mehr" zur Entlassung springt, entscheidet unter Druck und meist ohne Anschlussperspektive. Wer stattdessen zuerst eine reversible Variante wählt und den Ausstieg aus dieser Position heraus vorbereitet, verhandelt aus einer völlig anderen Lage. Der Grund ist banal und wirkt trotzdem: Sie bewerben sich als jemand, der eine Stelle hat, nicht als jemand, der keine mehr hat.

Beurlaubung – und die Frist, an der die meisten scheitern

Die Landesbeamtengesetze kennen im Wesentlichen zwei Gründe. Die familienbedingte Beurlaubung setzt ein Kind unter 18 Jahren oder die Pflege einer nahestehenden Person voraus. Die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung ist an keine persönlichen Voraussetzungen gebunden, steht aber im Ermessen des Dienstherrn – und wird angesichts des Personalmangels derzeit zurückhaltend gewährt. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Höchstdauer sechs Jahre, zusammen mit Teilzeit und familienbedingter Beurlaubung insgesamt fünfzehn; Berlin deckelt bei zwölf.

Sechs Monate Vorlauf, feste Starttermine

Anträge auf Beurlaubung sind in der Regel sechs Monate vor Beginn zu stellen, und der Beginn ist an feste Termine gebunden – grundsätzlich der 1. August, bei familienbedingter Beurlaubung häufig auch der 1. Februar. Konkret: Wer im März beschließt, eine Auszeit zu nehmen, kommt frühestens zum 1. Februar des Folgejahres in die Freistellung. Fast ein Jahr. Wer diese Rechnung nicht kennt, landet zwangsläufig bei der Entlassung, weil sie die einzige Option ohne Vorlaufzeit ist.

Zwei Nebenwirkungen sind einzukalkulieren. Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind nicht ruhegehaltfähig – wer später doch bleibt, hat Versorgung verloren. Und die Beihilfe ist je nach Land und Beurlaubungsgrund unterschiedlich geregelt: Bei familienpolitischer Beurlaubung bleibt in Berlin eine Fürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften bestehen, bei arbeitsmarktpolitischer entfällt sie. Diesen Punkt unbedingt vorab schriftlich klären lassen.

Sabbatjahr – die unterschätzte Variante

Das Sabbatjahr funktioniert über Ansparmodelle: Sie arbeiten voll, erhalten aber nur einen Teil der Bezüge, und im Freistellungsjahr läuft die reduzierte Zahlung weiter. Gängig sind die Modelle 2/3, 4/5 und 6/7. Der entscheidende Vorteil gegenüber der Beurlaubung: Besoldung und Beihilfe laufen anteilig weiter. Sie haben im Freistellungsjahr also ein Einkommen und einen Krankenversicherungsschutz – zwei Dinge, deren Wegfall bei der Beurlaubung regelmäßig unterschätzt wird.

Zum „Ruhen des Beamtenverhältnisses"

Diese Option wird in Ratgebern gelegentlich als frei wählbarer Weg dargestellt. Das trifft nicht zu. Ein Ruhen kommt praktisch nur in Sonderkonstellationen vor, etwa bei Übernahme eines Mandats. Als Ausstiegsoption für Lehrkräfte steht sie nicht zur Verfügung.

Rechtlicher Rahmen

Die Entlassung: einfacher, als die meisten denken

Die gute Nachricht zuerst. Die Entlassung auf eigenen Antrag ist im Beamtenrecht eine gebundene Entscheidung. Ihr Dienstherr hat kein Ermessen. Wenn Sie die Entlassung schriftlich verlangen, sind Sie zu entlassen – das ist kein Antrag, über den entschieden wird, sondern ein Gestaltungsrecht.

Die richtige Rechtsgrundlage – und ein weit verbreiteter Fehler

Für Lehrkräfte gilt § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Nicht § 33 BeamtStG – der regelt die Grundpflichten und hat mit Entlassung nichts zu tun. Und auch nicht § 33 BBG – der gilt ausschließlich für Bundesbeamte. Lehrkräfte sind Landesbeamte.

Diese Verwechslung findet sich in zahlreichen Online-Ratgebern, teilweise verbunden mit der Behauptung, das Bundesbeamtengesetz breche entgegenstehendes Landesrecht. Für Landesbeamte ist das schlicht falsch.

Schriftlich – und zwar wirklich

Das Entlassungsverlangen muss schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten erklärt werden. Die Landesbeamtengesetze schließen die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine E-Mail genügt nicht – auch keine mit eingescannter Unterschrift. Brief, eigenhändig unterschrieben, nachweisbar zugestellt.

Zwei Wochen Rücknahmefrist

Sie können Ihr Verlangen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zurücknehmen, solange die Entlassungsverfügung noch nicht bei Ihnen ist. Danach nur noch mit Zustimmung der Behörde – auf die Sie keinen Anspruch haben.

Keine Kündigungsfrist

Es gibt keine Kündigungsfrist im arbeitsrechtlichen Sinn. „Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen." Sie bestimmen also grundsätzlich selbst, wann Sie gehen.

Die Lehrkräfte-Sonderregel

Der Dienstherr kann die Entlassung hinausschieben, bis die Amtsgeschäfte erledigt sind – längstens drei Monate. Für Lehrkräfte zusätzlich: bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres. Planen Sie diesen Puffer ein.

Die Kombination aus „keine Frist" und „Hinausschieben bis zum Halbjahresende" führt in der Praxis dazu, dass Ihr realistisches Ausstiegsdatum entweder der 31. Januar oder das Schuljahresende ist. Rechnen Sie mit diesen beiden Terminen, nicht mit dem Datum, das Sie in den Brief schreiben.

Die wichtigste Verhaltensregel dieses Ratgebers

Reichen Sie das Entlassungsverlangen nie ein, bevor der neue Vertrag unterschrieben ist. Nach zwei Wochen ist die Tür zu, und ein zurückgezogenes Stellenangebot lässt sich nicht gegen eine wirksame Entlassung eintauschen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 18. August 2026. Das Beamtenstatusgesetz gilt bundeseinheitlich, die Ausgestaltung von Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt erfolgt jedoch in sechzehn Landesbeamtengesetzen mit teils erheblichen Unterschieden. Die dargestellten Regelungen wurden exemplarisch an Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Berlin geprüft. Für Ihr Bundesland ist die konkrete Norm zu prüfen. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

Die zentrale Entscheidung

Altersgeld oder Nachversicherung – die Weiche, die niemand erklärt

Wenn Sie aus diesem Ratgeber eine einzige Sache mitnehmen, dann diese. Mit der Entlassung auf eigenen Antrag entfällt Ihr Anspruch auf Ruhegehalt vollständig. Was an dessen Stelle tritt, hängt von einer Entscheidung ab, für die Sie in vielen Bundesländern genau einen Monat Zeit haben und die anschließend unwiderruflich ist.

ZWEI WEGE, EINE FRIST, KEINE RÜCKKEHR Nachversicherung · § 8 SGB VI • tritt automatisch ein, kein Antrag nötig • Dienstherr trägt die Beiträge vollständig • Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten • nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze • höhere Besoldungsgruppen verlieren mehr • Aufschub möglich, wenn Rückkehr in 2 Jahren Altersgeld · nur in bestimmten Ländern • mind. 5 Jahre altersgeldfähige Dienstzeit • 1,79375 % je Dienstjahr, max. 71,75 % • Abschläge je nach Dienstherr 5 bis 15 % • ruht bis zur Regelaltersgrenze • kein Beihilfeanspruch • lohnt eher bei langer Dienstzeit Die Frist: in der Regel ein Monat nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Wer nichts tut, landet automatisch in der Nachversicherung. Ist sie durchgeführt, ist Altersgeld ausgeschlossen – und umgekehrt.
Der teuerste Fehler beim Ausstieg aus dem Schuldienst passiert durch Unterlassen, nicht durch eine falsche Entscheidung.

Weg 1: Nachversicherung

Die Nachversicherung nach § 8 SGB VI ist der gesetzliche Standardfall. Sie tritt automatisch ein, wenn Sie unversorgt ausscheiden – Sie müssen nichts beantragen. Nachversichert wird Ihre gesamte Dienstzeit, und die Beiträge trägt der Dienstherr in voller Höhe. Es gibt keinen Eigenanteil, ein Punkt, der oft für Verunsicherung sorgt. Die nachversicherten Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zählen damit für Wartezeit und Rentenhöhe.

Ein Detail für alle, die eine Rückkehr nicht ausschließen: Nach § 184 SGB VI wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn innerhalb von zwei Jahren erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft aufgenommen wird. Wer mit dem Gedanken spielt, es außerhalb zu versuchen und gegebenenfalls zurückzukehren, sollte dieses Zwei-Jahres-Fenster kennen.

Weg 2: Altersgeld

Das Altersgeld ist die Alternative – und in vielen Fällen die deutlich bessere. Es existiert beim Bund seit 2013 und in einer Reihe von Ländern: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Berlin kennt kein Altersgeld. Voraussetzung ist eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren; die Höhe beträgt 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, höchstens 71,75 Prozent, abzüglich Abschlägen.

Die Länderliste ist keine Garantie

Länder ziehen nach, und die verfügbaren Übersichten sind nicht immer aktuell. Verlassen Sie sich nicht auf Listen im Netz, sondern fragen Sie Ihre Versorgungsstelle schriftlich an. Die Antwort kostet nichts und entscheidet über eine fünfstellige Summe.

Was Sie konkret tun sollten

01

Versorgungsauskunft anfordern

Beim zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung. Kostenlos, schriftlich, und die Grundlage für alles Weitere. Fragen Sie ausdrücklich nach der altersgeldfähigen Dienstzeit und der zu erwartenden Höhe.

02

Landesrecht prüfen lassen

Ob Ihr Bundesland ein Altersgeld kennt, ändert sich. Fragen Sie die Versorgungsstelle direkt schriftlich an, statt sich auf Übersichtslisten zu verlassen.

03

Beide Varianten durchrechnen – vor der Entlassung

Welcher Weg günstiger ist, hängt an Dienstzeit, Besoldungsgruppe, Alter und daran, wie viele Beitragsjahre Sie danach noch sammeln. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Faustregel: Je länger die Dienstzeit und je höher die Besoldungsgruppe, desto eher lohnt das Altersgeld.

04

Die Erklärung fristgerecht und schriftlich abgeben

Und sich den Eingang bestätigen lassen. Bei einer Entscheidung, die nicht korrigierbar ist, ist der Zustellnachweis kein Formalismus.

Zweiter kritischer Punkt

Beihilfe, private Krankenversicherung und die Altersgrenze 55

Der zweite Bereich, in dem beim Ausstieg irreversible Entscheidungen fallen, ist die Krankenversicherung. Er wird noch häufiger übersehen als das Altersgeld, weil er im Alltag unsichtbar ist – bis er es plötzlich nicht mehr ist.

Die Beihilfe endet am letzten Diensttag

Ohne Übergangsfrist, ohne Nachwirkung. Was am Vortag noch zu 50 oder 70 Prozent vom Dienstherrn getragen wurde, tragen Sie ab dem Folgetag vollständig selbst. Ihr privater Restkostentarif muss auf einen Vollkostentarif umgestellt werden, und der kostet ein Vielfaches.

Diese Umstellung ist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, wenn Sie sie rechtzeitig beantragen. Kümmern Sie sich darum, bevor Sie gehen, nicht danach. Als Auffangoption existiert der Basistarif nach § 152 VAG mit deutlich geringerem Leistungsumfang.

Krankentagegeld – der vergessene Punkt

Beihilfeergänzungstarife enthalten in der Regel kein Krankentagegeld. Als Beamtin oder Beamter brauchten Sie keines, die Bezüge liefen im Krankheitsfall weiter. Als Angestellte endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen.

Ein Krankentagegeld muss separat abgeschlossen werden, mit Gesundheitsprüfung. Wer bis dahin gesundheitliche Themen angesammelt hat – nach Jahren im Schuldienst nicht selten – bekommt es unter Umständen nicht mehr zu vernünftigen Konditionen.

Die Altersgrenze 55 ist der härteste Hebel des gesamten Ausstiegs

Nach § 6 Abs. 3a SGB V kann in die gesetzliche Krankenversicherung faktisch nicht mehr zurückkehren, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war. Für privat versicherte Beamtinnen und Beamte trifft beides regelmäßig zu.

Wer mit 54 aussteigt und in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechselt, wird in aller Regel gesetzlich versicherungspflichtig. Wer mit 56 dasselbe tut, bleibt dauerhaft in der privaten Vollversicherung – mit Beiträgen, die im Alter weiter steigen. Zwischen diesen beiden Fällen liegen über eine Rentenlaufzeit betrachtet erhebliche Beträge. Wenn Sie in die Nähe dieser Grenze kommen, rechnet sich eine Beratung durch einen unabhängigen Versicherungsberater sicher – vor der Entscheidung.

Kein Arbeitslosengeld – auch nach dreißig Dienstjahren nicht

Beamtinnen und Beamte sind nach § 27 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Es werden keine Beiträge gezahlt, und folgerichtig entsteht keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I – unabhängig davon, wie lange das Dienstverhältnis bestand. Wenn Sie den Schuldienst verlassen, ohne dass eine Anschlussbeschäftigung steht, gibt es kein Netz: kein Arbeitslosengeld, keine Beihilfe, keine Bezüge.

Ein Anspruch baut sich erst in der neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf – zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten dreißig Monate. Für das erste Jahr nach dem Wechsel sind Sie also auch dort noch ohne Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. Eine Rücklage, die mindestens sechs Monate trägt, ist unter diesen Umständen keine Vorsicht, sondern Grundausstattung.

Perspektiven

Wohin? Sieben Felder, in die Lehrkräfte realistisch wechseln

Vorbemerkung in eigener Sache: Zu der Frage, wohin Lehrkräfte nach dem Ausstieg tatsächlich gehen, existiert keine belastbare Statistik. Was folgt, ist die Zusammenstellung der Felder, die sich in der Beratungspraxis als anschlussfähig erweisen – eine begründete Einschätzung, keine Erhebung. Wir kennzeichnen das lieber, als es zu verwischen.

Feld 1

Öffentliche Verwaltung und Wissenschaftsmanagement

Schulverwaltung, Landesinstitute, Ministerien, Hochschulverwaltung, Qualitätsmanagement. Das anschlussfähigste Feld überhaupt – und das einzige, das das Bruttoniveau zuverlässig hält. Sie kennen das System von innen und müssen sich nicht erklären.

Feld 2

Personalentwicklung und Corporate Learning

Weiterbildungskonzeption, Trainingsdesign, Onboarding-Programme, Führungskräfteentwicklung. Didaktik ist Didaktik – der Unterschied zwischen einer Unterrichtsreihe und einem Trainingscurriculum ist geringer, als beide Seiten glauben.

Feld 3

Erwachsenenbildung und Weiterbildungsträger

Volkshochschulen, Bildungswerke, Kammern, Integrations- und Berufssprachkurse. Niedrigste Einstiegshürde von allen – häufig aber auch das schwächste Gehalts- und Sicherheitsniveau mit viel Projektfinanzierung.

Feld 4

EdTech und Instructional Design

Lernplattformen, digitale Lernmedien, Learning Experience Design. Fachliche Expertise plus Praxiswissen über echte Lernende ist in diesem Markt knapp. Wer digitale Lehr-Lern-Erfahrung mitbringt, hat einen echten Vorsprung.

Feld 5

Verlage und Bildungsmedien

Redaktion, Lektorat, Programmplanung, Autorenbetreuung. Sie sind die Zielgruppe, die Sie bedienen sollen – ein seltener und geschätzter Startvorteil, der allerdings selten entsprechend vergütet wird.

Feld 6

Bildungsberatung und Coaching

Studien- und Berufsberatung, Bildungsberatung bei Kammern, Laufbahnberatung. Beratungserfahrung mit Jugendlichen und Eltern ist übertragbar. Achtung: Der freie Coaching-Markt ist unreguliert und stark umkämpft.

Feld 7

Soziale Arbeit und Jugendhilfe

Schulsozialarbeit, Jugendamt, Träger der Erziehungshilfe, Inklusionsbegleitung. Für viele die inhaltliche Fortsetzung dessen, was ohnehin einen großen Teil des Arbeitsalltags ausmachte – nur ohne Notendruck und Lehrplan.

Finanzielle Realität

Was Sie danach verdienen – der unbequeme Teil

Hier folgt der Abschnitt, den die meisten Ratgeber zu diesem Thema auslassen oder beschönigen. Wir halten das für einen Fehler, weil sich die Zahl der Menschen, die den Ausstieg bereuen, deutlich reduzieren ließe, wenn sie diese Rechnung vorher gesehen hätten.

Zielfelder im Vergleich · Portalwerte sind Schätzungen aus Stellenanzeigen, keine amtliche Statistik
ZielfeldMedian bzw. SpanneQuelle / Jahr
Öffentlicher Dienst, TV-L E 13 (ab 01.04.2026)5.711,24 € (Stufe 1) bis 8.117,63 € (Stufe 6) brutto/MonatTV-L Entgelttabelle 2026
Öffentlicher Dienst, TV-L E 14 (Stufe 1)6.172,31 € brutto/MonatTV-L Entgelttabelle 2026
Öffentlicher Dienst, TV-L E 11 (Stufe 1)5.014,02 € brutto/MonatTV-L Entgelttabelle 2026
Personalentwicklung / Corporate LearningMedian 50.400 €/Jahr · Quartile 43.000–60.800 €Stepstone 2026
BildungsmanagementMedian 4.131 €/Monat (≈ 49.572 €/Jahr)gehalt.de 2026
BildungsberatungMedian 42.100 €/Jahr · Spanne 37.000–49.000 €Stepstone 2026
EdTech / Instructional Designwidersprüchlich: 43.800 € bis 58.800 €/JahrStepstone / gehalt.de 2026
Verlage und Bildungsmedien (Redaktion)2.507–3.931 €/Monat (≈ 31.091–48.750 €/Jahr)gehalt.de 2026
Zum Vergleich: Bruttomediangehalt Deutschland gesamt53.900 €/JahrStepstone Gehaltsreport 2026

Was diese Tabelle sagt

Erstens: Die klassischen lehrkraftnahen Felder außerhalb des öffentlichen Dienstes – Bildungsberatung, Bildungsmanagement, Bildungsmedien – liegen im Median unter dem A-13-Niveau, teils deutlich. Und das, bevor die weggefallene Beihilfe und die entfallene Versorgung überhaupt eingerechnet sind. Der Ausstieg ist finanziell in aller Regel kein neutraler Vorgang, sondern ein Verzicht.

Zweitens: Es gibt genau zwei Wege, die das Niveau halten. Der eine ist der Wechsel in den Tarifbereich des öffentlichen Dienstes – E 13 und E 14 liegen über A 13, allerdings ohne Beihilfe und ohne Beamtenversorgung, was den Vorsprung relativiert. Der andere ist Corporate Learning bei größeren Arbeitgebern, wo die Spannen nach oben deutlich offener sind als die Medianwerte vermuten lassen.

Zur Belastbarkeit dieser Zahlen

Die Werte von Gehaltsportalen sind Schätzungen aus Stellenanzeigen und Nutzerangaben. Wie unzuverlässig sie sein können, zeigt das Feld Instructional Design: Zwei Portale derselben Unternehmensgruppe nennen für verwandte Rollen 43.800 € und 58.800 € – eine Differenz von einem Drittel. Nutzen Sie solche Werte als grobe Orientierung, niemals als Verhandlungsgrundlage. Belastbar sind allein die Tarif- und Besoldungstabellen. Zur Einordnung: A 13 Stufe 1 lag zum Stand 1. Dezember 2022 je nach Bundesland zwischen 4.050,55 € und 5.072,24 € brutto monatlich; für 2026 ist die aktuelle Besoldungstabelle Ihres Landes heranzuziehen.

Die Rechnung, die Sie aufmachen sollten

Stellen Sie nicht Brutto gegen Brutto. Rechnen Sie einmal vollständig durch, was Sie tatsächlich aufgeben: Bruttodifferenz, Beihilfe in Euro pro Jahr, Differenz zwischen Ruhegehalt und Altersgeld beziehungsweise Rente, faktische Unkündbarkeit, Beitragssprung in der PKV. Und dann die Gegenfrage: Was ist Ihnen die Veränderung wert – in Euro? Wer sagt „mir ist es 800 € im Monat wert", trifft eine bewusste Entscheidung. Wer sagt „das wird sich schon rechnen", trifft keine.

Bewerbung

Ihre Kompetenzen, übersetzt

Der häufigste Grund, warum Bewerbungen von Lehrkräften außerhalb des Bildungssystems scheitern, ist nicht mangelnde Eignung. Es ist die Sprache. Sie beschreiben Ihre Arbeit in Kategorien, die nur innerhalb der Schule etwas bedeuten – Fächerkombination, Schulform, Sekundarstufe, Deputat. Für eine Personalabteilung außerhalb ist das eine Fremdsprache ohne Wörterbuch.

Dieselben Tätigkeiten, in der Sprache von Stellenprofilen
Was Sie tunWie es außerhalb der Schule heißt
Unterrichtsreihen konzipieren und über ein Schuljahr durchführenCurriculumentwicklung, Trainingsdesign, didaktische Konzeption
Vor einer Klasse stehen, jeden Tag, mit wechselnder AufmerksamkeitslagePräsentations- und Moderationskompetenz unter Realbedingungen, Gruppensteuerung
Elterngespräche bei Konflikten, Notenbeschwerden, SchulverweigerungStakeholder-Kommunikation, Konfliktmoderation, Deeskalation
Leistungen bewerten, begründen und gegen Widerspruch verteidigenBeurteilungskompetenz, kriterienbasierte Bewertung, Dokumentationssicherheit
Fachkonferenzleitung, Steuergruppe, SchulentwicklungsarbeitProjektleitung, Gremienarbeit, Prozessbegleitung, Change-Kommunikation
Klassenfahrten und Projektwochen organisierenProjektmanagement mit Budget-, Termin- und Aufsichtsverantwortung
Heterogene Lerngruppen differenziert unterrichtenZielgruppendifferenzierung, adaptive Vermittlung, Individualisierung
Referendarinnen und Referendare betreuenMentoring, Nachwuchsentwicklung, Einarbeitungskonzepte
Digitale Lernplattformen einführen und Kollegium schulenDigitalisierungsprojekte, Anwenderschulung, Change Management, Enablement

Die eine Regel, die den Unterschied macht: beziffern

„Erfahrung in der Erwachsenenbildung" ist wertlos. „Konzipiert und durchgeführt: 14 Fortbildungen für insgesamt 210 Kolleginnen und Kollegen zur Einführung einer Lernplattform, Evaluation 4,4 von 5" ist eine Referenz. Sie haben diese Zahlen – Sie haben sie nur nie aufgeschrieben, weil sie im Schulkontext niemanden interessiert haben.

Ein ehrlicher Hinweis zur Belastbarkeit: Zur Frage, wie Kompetenzen von Lehrkräften in Auswahlverfahren außerhalb der Schule tatsächlich bewertet werden, gibt es keine empirische Untersuchung. Was Sie hier lesen, stammt aus der Auswertung von Stellenprofilen und aus Beratungspraxis. Es ist begründet, aber es ist keine Studie.

Fahrplan

Der Ausstieg in fünf Schritten – ohne vorschnelle Kündigung

Der häufigste Planungsfehler ist die Annahme, der Ausstieg sei ein Ereignis. Er ist ein Prozess mit harten Terminfixpunkten, die nicht verhandelbar sind – Schulhalbjahre, Beurlaubungsstichtage, Erklärungsfristen. Wer diese Fixpunkte kennt, plant realistisch.

01

Die Vorfrage beantworten, zwei bis vier Wochen

Bedingungsproblem oder Passungsproblem? Führen Sie zwei Wochen lang ein einfaches Energie-Tagebuch: Welche Aufgaben geben Energie, welche ziehen sie? Danach die Gegenprobe aus dem Abschnitt Die Vorfrage. In dieser Phase wird nichts eingereicht und nichts entschieden.

Ergebnis: eine begründete Zuordnung statt eines diffusen Gefühls.
02

Die Zahlen beschaffen, Monate 1 bis 3

Versorgungsauskunft beim Landesamt anfordern. Prüfen, ob Ihr Land ein Altersgeld kennt und ob Sie die Fünf-Jahres-Mindestdienstzeit erfüllen. Krankenversicherungsstatus klären – besonders dringlich, wenn Sie auf die 55 zugehen. Beihilfe in Euro pro Jahr beziffern.

Ergebnis: Sie wissen, was der Ausstieg kostet – statt es zu schätzen.
03

Brücke bauen, Monate 3 bis 6

Wenn eine Beurlaubung oder ein Sabbatjahr in Frage kommt, muss der Antrag spätestens jetzt gestellt werden – sechs Monate Vorlauf, Beginn zum 1. August oder 1. Februar. Diese Frist ist der Grund, warum viele Ausstiege ein Jahr länger dauern als geplant.

Ergebnis: ein reversibler Zwischenschritt statt einer unumkehrbaren Entscheidung.
04

Profil übersetzen und Markt testen, Monate 3 bis 9

Kompetenzinventur, Übersetzung in die Sprache der Zielfelder, zwei bis drei realistische Zielrollen benennen – nicht sieben. Gespräche mit Menschen, die den Weg gegangen sind, statt mit denen, die darüber schreiben. Eine Orientierungsberatung objektiviert dabei, was Selbsteinschätzung nicht leistet – sie verbindet die diagnostische Erhebung mit dem biografischen Interview und mündet in konkrete Berufsfeldempfehlungen statt in einen Befund.

Ergebnis: zwei bis drei Zielrollen mit belegbaren Referenzen.
05

Vollzug in fester Reihenfolge, Monate 6 bis 12

Erst der unterschriebene Vertrag, dann das Entlassungsverlangen. Danach in dieser Folge: Altersgeld-Erklärung fristgerecht und schriftlich mit Zustellnachweis, PKV-Tarif umstellen, Nachversicherungsbescheinigung anfordern und aufbewahren. Wenn eine Rückkehr denkbar bleibt: Aufschub nach § 184 SGB VI prüfen.

Ergebnis: ein Ausstieg ohne verlorene Ansprüche.

Realistischer Gesamtrahmen

Je nach Ausgangslage sind drei bis zwölf Monate realistisch, wobei die untere Grenze voraussetzt, dass Ziel und Qualifikation bereits klar sind. Diese Zeitachse ist aus den belegten Fristen abgeleitet, nicht empirisch erhoben – eine Statistik über die tatsächliche Dauer beruflicher Neuorientierungen aus dem Schuldienst existiert nicht.

Fallstricke

Acht Fehler, die richtig teuer werden

Fehler 1

Das Altersgeld verschenken

Der teuerste Fehler überhaupt, und er passiert durch Nichtstun. Wer nicht weiß, dass sein Land ein Altersgeld kennt, landet automatisch in der Nachversicherung. Ist sie durchgeführt, ist der Weg zurück versperrt.

Fehler 2

Kündigen, bevor der Vertrag steht

Nach zwei Wochen ist das Entlassungsverlangen unwiderruflich. Ein Stellenangebot kann bis zur Unterschrift zurückgezogen werden. Diese beiden Fristen dürfen sich nicht überschneiden.

Fehler 3

Die Beihilfelücke unterschätzen

Sie endet am letzten Diensttag, ohne Nachwirkung. Wer die PKV-Umstellung nicht vorher regelt, steht ohne ausreichenden Schutz da – und ab 55 ist die Rückkehr in die GKV faktisch versperrt.

Fehler 4

Mit Arbeitslosengeld rechnen

Aus der Beamtenzeit entsteht keine Anwartschaft, § 27 SGB III. Auch nach dreißig Jahren nicht. Ohne Anschluss gibt es kein Netz.

Fehler 5

Beurlaubungsfristen verpassen

Sechs Monate Vorlauf, feste Starttermine. Wer das übersieht, hat faktisch nur noch die endgültige Option – und trifft eine unumkehrbare Entscheidung aus Zeitnot statt aus Überzeugung.

Fehler 6

Den Antrag per E-Mail schicken

Die Landesbeamtengesetze schließen die elektronische Form ausdrücklich aus. Das Verlangen muss schriftlich erklärt werden – und Sie brauchen einen Zustellnachweis.

Fehler 7

Brutto gegen Brutto rechnen

Beihilfe, Versorgung und Unkündbarkeit stehen auf keiner Abrechnung, sind aber Teil Ihrer Vergütung. Wer sie nicht beziffert, vergleicht Äpfel mit einem Teil einer Birne.

Fehler 8

Aus der Erschöpfung heraus entscheiden

Ob Sie den Beruf oder die Bedingungen loswerden wollen, lässt sich im Zustand völliger Erschöpfung nicht zuverlässig beantworten. Erst stabilisieren, dann entscheiden – in dieser Reihenfolge.

Aus der Praxis

Drei Verläufe – und nur einer ist ein Ausstieg

Anonymisiert, Details verändert. Ausgewählt, weil sie zeigen, wie unterschiedlich dieselbe Ausgangsfrage ausgehen kann.

Ich wollte kündigen und irgendwas mit Bildung machen. Die Abgrenzungsfrage hat gezeigt, dass es die Bedingungen waren, nicht der Beruf. Versetzung an eine kleinere Schule plus Teilzeit auf 75 Prozent – heute sage ich, mit der Kündigung hätte ich das Falsche behandelt.

Katrin, 34 · Grundschule, NiedersachsenBedingungsproblem → im Dienst geblieben

Nicht die Bedingungen störten, sondern die Tätigkeit selbst. Beurlaubung im Januar beantragt, Beginn zum 1. August – das halbe Jahr Geduld war der Preis. In der Beurlaubung Einstieg als Instructional Designer, nach vierzehn Monaten Entlassungsantrag, Altersgeld gewählt.

Martin, 41 · Gymnasium, HessenPassungsproblem → ausgestiegen, mit Netz

Zwei Ausschlussgründe kamen zusammen: Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wegen § 6 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen, und das Zielgehalt lag 1.400 Euro unter der Besoldung. Stattdessen Abordnung an ein Landesinstitut – inhaltlich das Gewünschte, ohne den finanziellen Bruch.

Susanne, 57 · Berufskolleg, NRWPrüfung vor der Entscheidung → Abordnung

Alle drei haben eine Gemeinsamkeit, die wichtiger ist als das Ergebnis: Am Anfang stand die Prüfung, nicht der Antrag. Weitere Erfahrungsberichte · 4,93 von 5 Sternen aus 206 verifizierten Bewertungen.

Entscheidungshilfe

Welches Beratungsformat passt zu Ihnen?

Zwei Fragen genügen. Der Pfad führt Sie zu dem Format, das als Einstieg naheliegt – vom stündlichen Gespräch bis zur mehrmonatigen Begleitung. Alle fünf Formate im Detail stehen unter Beratung zur beruflichen Neuorientierung.

ZWEI FRAGEN, FÜNF ENDPUNKTE Wissen Sie, wohin es geht? nein ja nur eine Frage Daten oder Entscheidung? Job läuft weiter? Potenzialanalyse € 500 Orientierungsberatung € 900 / 1.200 Karriereberatung ab € 160 / Std. Karriere-Coaching auf Anfrage Outplacement ab € 3.000 Der Pfad ersetzt kein Erstgespräch – er zeigt, welches Format als Einstieg naheliegt.
Der Baum als statische Grafik: lesbar auch ohne Interaktion. Darunter dieselbe Logik interaktiv – zwei Fragen, ein Ergebnis.
Schritt 1 von 2

Wissen Sie schon, wohin es beruflich gehen soll?

Schritt 2 von 2

Brauchen Sie belastbare Daten – oder eine fertige Entscheidung?

Schritt 2 von 2

Läuft Ihr Arbeitsverhältnis weiter?

Ihr Einstieg

Offene Karriereberatung ab € 160 pro Stunde

Für eine einzelne Entscheidung braucht es kein Programm. Sie buchen die Stunden, die Sie brauchen, bekommen eine Einordnung und entscheiden danach, ob mehr sinnvoll ist.

Ihr Einstieg

Potenzialanalyse € 500 einmalig

Validierte Verfahren nach DIN 33430, rund zwei Stunden Testung, 15-seitiges Gutachten und Feedback-Gespräch. Sie erhalten die Datengrundlage – die Schlüsse ziehen Sie selbst.

Ihr Einstieg

Orientierungsberatung € 900 · Pro € 1.200

Das vollständige Paket: Diagnostik, biografisches Interview, konkrete Berufsfeldempfehlungen und ein Erfolgsplan. Die Potenzialanalyse ist enthalten – der häufigste Einstieg.

Ihr Einstieg

Karriere-Coaching auf Anfrage

Begleitung über vier bis zwölf Wochen: Positionierung, Unterlagen, Netzwerkstrategie und Verhandlungsvorbereitung – mit der Marktsicht aus 25 Jahren Besetzungspraxis.

Ihr Einstieg

Outplacement ab € 3.000

Begleiteter Übergang über drei bis neun Monate. Häufig zahlt der bisherige Arbeitgeber – arbeitgeberfinanzierte Neuorientierungsberatung ist nach § 3 Nr. 19 EStG lohnsteuerfrei.

Beantworten Sie die erste Frage – der Pfad führt Sie weiter.

Wer hinter diesem Ratgeber steht

Autor und fachliche Prüfung

Jan Bohlken, Diplom-Sozioökonom und Leiter des Profiling Instituts

Jan Bohlken

Diplom-Sozioökonom · Leiter Profiling Institut · Headhunter · Eignungsdiagnostiker nach DIN 33430

Jan Bohlken begleitet Fach- und Führungskräfte bei der beruflichen Neuorientierung – mit validierter Diagnostik und der Marktsicht aus der Besetzungspraxis. Im Profiling Institut verantwortet er die eignungsdiagnostische Arbeit nach DIN 33430, über Bohlken Consulting besetzt er seit über 25 Jahren Positionen in Chemie, Automotive und Maschinenbau. Mitglied im nationalen Forum Beratung (nfb), in der Deutschen Gesellschaft für Karriereberatung (DGfK) und im Deutschen Verband für Bildungs- und Berufsberatung (dvb). Zum vollständigen Profil.

Raphaela Peitsch, Diplom-Psychologin am Profiling Institut

Fachlich geprüft von Raphaela Peitsch

Diplom-Psychologin · DGSF-zertifizierte systemische Beraterin · Prüfung August 2026

Unabhängigkeit und Reichweite dieses Beitrags

Angaben zu Dauer, Wechselwahrscheinlichkeit und Marktchancen sind Richtgrößen aus der Beratungspraxis und keine repräsentative Statistik. Der Ratgeber enthält keine bezahlten Platzierungen und keine Affiliate-Links. Wo eigene Leistungen genannt werden, ist das kenntlich. Rechtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung.

Aktualisiert: 18. August 2026 · Nächste Prüfung: Februar 2027

Transparenz

Methodik, Quellen und Reichweite dieses Ratgebers

Wir legen offen, worauf dieser Ratgeber beruht – amtliche Statistik und Gesetzestexte einerseits, Beratungspraxis andererseits, klar voneinander unterscheidbar.

Statistisches Bundesamt
Lehrkräfte nach Alter und Beschäftigungsumfang, Schuljahr 2024/2025 (PM Nr. 046, 2026). Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst, Stichtag 01.01.2025 (PM Nr. 455 vom 17.12.2025).
Robert Bosch Stiftung
Deutsches Schulbarometer, Befragung Lehrkräfte 2026. Erhebung 11.11.–02.12.2025, n = 1.547, Fehlertoleranz ±3 Prozentpunkte.
Stifterverband (2024)
Der Lehrkräftetrichter, Policy Paper Nr. 6, Studienjahre 2019–2023. Grundlage für die Aussagen zum Schwund in Studium und Vorbereitungsdienst.
Frankfurter Arbeitszeit- und Arbeitsbelastungsstudie (2020)
Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Universität Göttingen mit der GEW Hessen, n = 1.199. Grundlage für die Arbeitszeitangabe von 48:27 Stunden.
Potsdamer Lehrerstudie
Schaarschmidt, U., Erhebungen 2000–2006, rund 16.000 Lehrkräfte. Hinweis: Die Daten sind über zwanzig Jahre alt und werden häufig als aktuell zitiert.
Bertelsmann Stiftung (2024)
Klemm/Zorn zur Bedarfsentwicklung an Grundschulen bis 2035.
Beamtenstatusgesetz
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG (Entlassung durch Verwaltungsakt), § 14 (Abordnung), § 15 (Versetzung), § 43 (Teilzeit). Fassung der Änderung vom 20.12.2023, in Kraft seit 01.04.2024.
Landesbeamtenrecht, exemplarisch geprüft
§ 40 LBG Rheinland-Pfalz, § 30 LBG Sachsen-Anhalt, §§ 64, 65, 70 LBG Nordrhein-Westfalen, § 55 LBG Berlin, § 4 Abs. 1 LBeamtVG NRW. Nicht bundesweit übertragbar.
Sozialgesetzbuch und VAG
§ 8 SGB VI (Nachversicherung), § 181 (Beitragsbemessung), § 184 (Aufschub), § 6 Abs. 3a SGB V (Versicherungsfreiheit ab 55), § 27 SGB III (Versicherungsfreiheit Beamte), § 152 VAG (Basistarif).
Deutsche Rentenversicherung
Nachversicherung: Mechanik, Beitragstragung durch den Dienstherrn, Wirkung als Pflichtbeitragszeit. Meldung vom 29.08.2025 sowie FAQ Nachversicherung.
Landesamt für Bezüge und Versorgung Niedersachsen
Altersgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte, §§ 81–87 NBeamtVG. Grundlage für Berechnungsformel, Ruhen und Abschläge.
Tarif- und Gehaltsdaten
TV-L Entgelttabelle, gültig 01.04.2026 bis 28.02.2027. Stepstone Gehaltsreport 2026 und gehalt.de 2026 für die Zielfelder. Portalwerte sind Schätzungen, keine amtliche Statistik.

Was dieser Ratgeber nicht leisten kann

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 18. August 2026. Beamtenrecht ist in weiten Teilen Landesrecht und in sechzehn Varianten ausgestaltet; Aussagen zu Entlassungsfristen, Beurlaubung, Beihilfe und Altersgeld sind landesspezifisch zu prüfen. Es existiert keine bundesweite Statistik darüber, wie viele Lehrkräfte den Schuldienst auf eigenen Antrag verlassen, keine aktuelle Dienstunfähigkeitsquote speziell für Lehrkräfte, kein belastbarer bundesweiter Krankenstand für verbeamtete Lehrkräfte und keine empirische Untersuchung dazu, wohin Lehrkräfte nach dem Ausstieg wechseln. Wo dieser Ratgeber solche Punkte berührt, ist die Aussage als Einschätzung gekennzeichnet. Der Text ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung und keine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung. Maßgeblich sind die Auskünfte Ihres Landesamtes für Besoldung und Versorgung, Ihrer Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung. Geprüft im Vier-Augen-Prinzip durch eine Diplom-Psychologin.

FAQ

Häufige Fragen zum Ausstieg aus dem Lehrerberuf

Kann mein Dienstherr die Entlassung verweigern?
Nein. Die Entlassung auf eigenes Verlangen ist eine gebundene Entscheidung – § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG formuliert, dass Beamtinnen und Beamte, die die Entlassung schriftlich verlangen, zu entlassen sind. Ein Ermessen besteht nicht. Der Dienstherr kann die Entlassung lediglich hinausschieben, bis die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt sind – höchstens drei Monate, bei Lehrkräften bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres.
Verliere ich meine gesamte Pension?
Den Anspruch auf Ruhegehalt ja. Aber nicht alles ist verloren: An dessen Stelle tritt entweder das Altersgeld – sofern Ihr Bundesland es kennt und Sie mindestens fünf altersgeldfähige Dienstjahre haben – oder die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beiträge der Dienstherr vollständig trägt. Die Wahl zwischen beiden ist die wichtigste finanzielle Entscheidung des Ausstiegs, sie hat eine kurze Frist und ist unwiderruflich. Fordern Sie vor der Entlassung eine Versorgungsauskunft an und lassen Sie beides durchrechnen.
Wie lange dauert es, aus dem Schuldienst herauszukommen?
Die Entlassung selbst kennt keine Kündigungsfrist – realistisch ist aber das Ende des laufenden Schulhalbjahres, weil der Dienstherr bis dahin hinausschieben darf. Der eigentliche Zeitbedarf liegt in der Vorbereitung: Wollen Sie eine Beurlaubung oder ein Sabbatjahr als Brücke nutzen, brauchen Sie rund sechs Monate Vorlauf und müssen feste Starttermine treffen, in der Regel den 1. August, teils den 1. Februar. Als Gesamtrahmen für eine berufliche Neuorientierung sind drei bis zwölf Monate realistisch.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich kündige?
Nein. Beamtinnen und Beamte sind nach § 27 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Aus der Dienstzeit entsteht keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld I – auch nach Jahrzehnten nicht. Ein Anspruch baut sich erst in einer neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf, nach zwölf Monaten Versicherungspflicht innerhalb von dreißig Monaten. Planen Sie deshalb eine Rücklage ein, die mindestens sechs Monate trägt.
Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung?
Die Beihilfe endet am letzten Diensttag ohne Übergangsfrist. Ihr Restkostentarif muss auf einen Vollkostentarif umgestellt werden, was zu einem erheblichen Beitragssprung führt. Regeln Sie das rechtzeitig vor dem Ausstieg. Entscheidend ist Ihr Alter: Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, kann nach § 6 Abs. 3a SGB V faktisch nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Denken Sie außerdem an ein Krankentagegeld – Beihilfetarife enthalten in der Regel keines.
Kann ich später in den Schuldienst zurückkehren?
Grundsätzlich ja, eine Wiedereinstellung ist möglich – ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht, und es gelten Gesundheitsprüfung sowie Höchstaltersgrenzen, die je Bundesland unterschiedlich ausfallen. Wenn eine Rückkehr denkbar bleibt, ist § 184 SGB VI relevant: Die Nachversicherung wird aufgeschoben, wenn innerhalb von zwei Jahren erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird. Deutlich einfacher ist es, die Rückkehroption über eine Beurlaubung offenzuhalten, statt sie nach einer Entlassung wiederherstellen zu wollen.
Verdiene ich außerhalb der Schule mehr oder weniger?
In den meisten Fällen weniger. Die typischen Zielfelder – Bildungsberatung mit einem Median von 42.100 €, Bildungsmanagement mit rund 49.600 €, Bildungsmedien mit 31.100 bis 48.800 € – liegen im Median unter dem A-13-Niveau, und das noch vor Berücksichtigung der weggefallenen Beihilfe und Versorgung. Das Niveau halten zuverlässig nur zwei Wege: der Tarifbereich des öffentlichen Dienstes, wo TV-L E 13 ab 5.711,24 € monatlich beginnt, und Corporate Learning bei größeren Arbeitgebern. Rechnen Sie nicht Brutto gegen Brutto, sondern beziffern Sie Beihilfe und Versorgungsdifferenz mit.
Ist eine Beurlaubung besser als die Kündigung?
In den meisten Fällen ja – sie ist reversibel, und das ist ihr entscheidender Wert. Sie bewerben sich aus einer Position heraus, in der Sie eine Stelle haben, und können zurück, falls der Markt anders reagiert als erwartet. Zwei Einschränkungen: Sie brauchen rund sechs Monate Vorlauf und müssen feste Starttermine treffen, und die Zeiten sind nicht ruhegehaltfähig. Prüfen Sie außerdem vorab schriftlich, wie es in Ihrem Bundesland bei Ihrer Beurlaubungsart um die Beihilfe steht – das ist von Land zu Land und von Grund zu Grund unterschiedlich geregelt.
Muss ich meinen Antrag begründen?
Nein. Das Entlassungsverlangen braucht keine Begründung, weil dem Dienstherrn kein Ermessen zusteht. Er prüft nur Form und Zeitpunkt. Anders ist es bei Beurlaubung, Sabbatjahr und Versetzung – dort steht die Entscheidung im Ermessen, und dort lohnt eine gute Begründung. Achten Sie beim Entlassungsverlangen stattdessen auf die Form: schriftlich, eigenhändig unterschrieben, nicht per E-Mail, mit Zustellnachweis.
Was ist ein Sabbatjahr und lohnt es sich?
Beim Sabbatjahr arbeiten Sie voll, erhalten aber nur einen Teil der Bezüge; im Freistellungsjahr läuft die reduzierte Zahlung weiter. Gängig sind die Modelle 2/3, 4/5 und 6/7. Der entscheidende Vorteil gegenüber der Beurlaubung ohne Bezüge: Besoldung und Beihilfe laufen anteilig weiter. Sie haben also im Freistellungsjahr ein Einkommen und einen Krankenversicherungsschutz. Der Preis ist die lange Vorlaufzeit – ein Sabbatjahr will ein bis zwei Jahre vorher begonnen sein.
Kann ich die Schule verlassen, ohne den öffentlichen Dienst zu verlassen?
Ja, und für viele ist das der übersehene Mittelweg. Über Abordnung nach § 14 BeamtStG und Versetzung nach § 15 BeamtStG sind Schulverwaltung, Landesinstitute für Lehrerbildung, Bildungsministerien und Studienseminare erreichbar. Ihr Beamtenstatus bleibt dabei vollständig erhalten, einschließlich Versorgung und Beihilfe. Ein durchsetzbarer Anspruch besteht allerdings nicht; erforderlich ist das Einvernehmen der beteiligten Dienstherren.
Woran erkenne ich, ob ich wirklich den Beruf wechseln sollte?
An einer einfachen Gegenprobe: Stellen Sie sich den Beruf unter deutlich besseren Bedingungen vor – kleinere Klassen, weniger Stunden, funktionierende Ausstattung, eine unterstützende Schulleitung. Wäre er dann der richtige? Wenn ja, haben Sie ein Bedingungsproblem, und dann sind Teilzeit, Schulwechsel oder Versetzung die passenden Antworten. Wenn nein, liegt ein Passungsproblem vor, und der Wechsel ist die sachlich richtige Konsequenz. Diese Frage lässt sich im Zustand starker Erschöpfung allerdings nicht zuverlässig beantworten – stabilisieren Sie erst, entscheiden Sie dann.
Wie viele Lehrkräfte steigen tatsächlich aus?
Das weiß niemand. Weder die Kultusministerkonferenz noch das Statistische Bundesamt erheben Entlassungen auf eigenen Antrag im Schuldienst gesondert. Belegt ist nur die Wechselbereitschaft: 28 Prozent der Lehrkräfte würden den Beruf wechseln, wenn sich die Möglichkeit böte. Und belegt ist ein indirekter Indikator – die Teilzeitquote von 43,9 Prozent, die in vielen Fällen den Ausstieg beschreibt, den man sich noch leisten kann.
Zählt meine Dienstzeit später für die Rente?
Ja, wenn die Nachversicherung durchgeführt wird. Die nachversicherten Zeiten gelten dann als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zählen sowohl für die Wartezeit als auch für die Rentenhöhe – Sie werden gestellt, als hätten Sie durchgehend Pflichtbeiträge gezahlt. Die Beiträge trägt der Dienstherr vollständig. Eine Einschränkung: Bemessen wird nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, weshalb höhere Besoldungsgruppen überproportional verlieren.
Was kostet eine Orientierungsberatung – und lohnt sie sich hier?
Die Orientierungsberatung kostet ab € 900, die Pro-Variante € 1.200; das Erstgespräch ist kostenfrei. Bei beruflicher Veranlassung sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten absetzbar. Ob sie sich lohnt, hängt an Ihrer Ausgangsfrage: Wenn Ziel und Rechnung klar sind, brauchen Sie keine Beratung, sondern eine gute Bewerbung. Sinnvoll wird sie dort, wo die Abgrenzung zwischen Bedingungs- und Passungsproblem offen ist oder wo eine unumkehrbare finanzielle Entscheidung ansteht, die Sie nicht auf einer Schätzung aufbauen wollen.

Im Zusammenhang

Weiter im Ratgeber zur beruflichen Neuorientierung

Diese Seite gehört zum Ratgeber Berufliche Neuorientierung, der den gesamten Prozess von der Standortbestimmung bis zur Bewerbung abbildet.

Nach Berufsfeld

Verstehen und einordnen

Testen und analysieren

Nach Lebensphase und Situation

Trennung, Abbau und Restrukturierung

Wege, Geld und Umsetzung

Beratung

Erst rechnen, dann kuendigen

Die beiden Fristen, die ueber Ihre Versorgung und Ihre Krankenversicherung entscheiden, laufen in Wochen und sind unwiderruflich. Im kostenfreien Erstgespraech klaeren wir, ob es an den Bedingungen oder am Beruf liegt - und welcher Weg daraus folgt.