Mega-Ratgeber · Stand August 2026

Wiedereinstieg nach langer Krankheit: Wege, Fristen und Förderung

Nach einer langen Erkrankung geht es selten nur um die Frage, ob Sie zurückkönnen. Es geht darum, wohin – und in welcher Reihenfolge. Dieser Ratgeber führt durch die Fristen, die Instrumente und die Kostenträger, und er benennt die Entscheidungen, die man besser trifft, bevor die Uhr abgelaufen ist.

ca. 26 Min. Lesezeit DIN 33430 zertifiziert Fachlich geprüft von einer Diplom-Psychologin
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Fünf Sätze vorweg

  • Die wichtigste Zahl ist 78. Krankengeld wird bei derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V) – die sechs Wochen Entgeltfortzahlung sind darin enthalten, es bleiben also rund 72 Wochen Krankengeld. Danach folgt die sogenannte Aussteuerung, und die kommt für viele überraschend.
  • Der mittlere Weg wird übersehen. Zwischen „zurück wie vorher“ und „neuer Beruf“ liegt die Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz mit anderem Zuschnitt. Das ist der schnellste, günstigste und am besten abgesicherte Weg – und er wird am seltensten gegangen.
  • Das BEM ist Ihre Pflicht des Arbeitgebers, nicht Ihre. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss er es anbieten, wenn Sie in zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig – und ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM erschwert dem Arbeitgeber eine spätere krankheitsbedingte Kündigung erheblich.
  • Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst treffen. Nach § 14 SGB IX klärt der zuerst angegangene Reha-Träger innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet andernfalls weiter. Stellen Sie den Antrag also lieber beim vermeintlich falschen Träger als gar nicht.
  • Ihre Diagnose gehört Ihnen. Es gibt keine Pflicht, dem Arbeitgeber eine Diagnose zu nennen – weder während der Arbeitsunfähigkeit noch im BEM noch in der Bewerbung. Wirksam ist die Beschreibung von Anforderungen, nicht von Krankheit.

Die Uhr läuft

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Aussteuerung – der Zeitstrahl

Der häufigste teure Fehler nach einer langen Erkrankung entsteht nicht aus einer falschen Entscheidung, sondern aus einer zu späten. Deshalb steht dieser Abschnitt vorn: Wer weiß, wann welche Frist abläuft, hat die Wahl zwischen Optionen statt zwischen Notlösungen.

Der typische Verlauf bei gesetzlich Versicherten (Arbeitsverhältnis besteht)
ZeitraumWas gezahlt wirdWas Sie in dieser Phase tun sollten
Woche 1–6Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, 100 % (§ 3 EFZG)Behandlung, Diagnose klären. Ab Woche 6 entsteht die BEM-Pflicht des Arbeitgebers.
ab Woche 7Krankengeld der Krankenkasse: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts, davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abNetto verbleiben meist rund 75 bis 80 % des bisherigen Nettos. Jetzt Reha-Bedarf prüfen und – falls angezeigt – Antrag stellen.
bis Woche 78Krankengeld, längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V), einschließlich der sechs Wochen EntgeltfortzahlungSpätestens ab Monat 12: Wiedereingliederung planen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Nicht bis zum Ende warten.
AussteuerungKrankengeld endetWenn keine Arbeitsfähigkeit besteht: Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III beantragen – dort gilt die Verfügbarkeit als fingiert. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
danachje nach Lage Arbeitslosengeld, Leistungen zur Teilhabe mit Übergangsgeld oder ErwerbsminderungsrenteGrundsatz Reha vor Rente: Ein Rentenantrag kann in einen Reha-Antrag umgedeutet werden. Lassen Sie sich hier unabhängig beraten.

Drei Punkte, die regelmäßig übersehen werden

Erstens: Die Krankenkasse fordert im Verlauf häufig zur Stellung eines Reha-Antrags auf (§ 51 SGB V). Reagieren Sie darauf fristgerecht – geschieht das nicht, kann das Krankengeld entfallen. Ein solcher Reha-Antrag kann zudem in einen Rentenantrag umgedeutet werden; das ist eine Weichenstellung, die man kennen sollte, bevor man das Formular unterschreibt.

Zweitens: Eine neue, andere Erkrankung kann einen neuen Krankengeldanspruch begründen – die 78 Wochen gelten je Krankheit. Drittens: Bei privater Krankenversicherung oder Beamtenverhältnis gelten völlig andere Regeln; dieser Abschnitt bildet den gesetzlichen Regelfall ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 19. August 2026.

Selbstcheck

Wo stehen Sie gerade?

Der sinnvolle nächste Schritt hängt vor allem davon ab, wo im Verlauf Sie stehen und ob das Arbeitsverhältnis noch besteht. Sechs typische Lagen – wählen Sie die passende.

Selbsteinordnung · eine Auswahl

Welche Beschreibung trifft am ehesten zu?

Ihre Ausgangslage

Jetzt zählt die Behandlung – und ein Blick auf den Kalender

Beruflich ist in dieser Phase wenig zu entscheiden, aber zwei Dinge lohnen sich: den Zeitstrahl zu kennen und ab Woche sechs das BEM-Angebot des Arbeitgebers zu erwarten. Wenn absehbar ist, dass es länger dauert, sprechen Sie früh mit Ihrer Ärztin über einen möglichen Reha-Bedarf. Anträge brauchen Zeit, die man am Ende nicht mehr hat.

Ihre Ausgangslage

In Stufen zurück – und vorher schriftlich klären, wie

Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ist hier das wirksamste Instrument. Wichtig ist die Reihenfolge: Plan mit der behandelnden Ärztin, Zustimmung von Kostenträger und Arbeitgeber, dann Beginn. Nutzen Sie das BEM, um Aufgabenumfang, Vertretung und einen Überprüfungstermin schriftlich festzuhalten – mündliche Zusagen überstehen keinen Führungswechsel.

Ihre Ausgangslage

Erst der Anspruch auf Anpassung, dann der Berufswechsel

Bevor Sie über einen neuen Beruf nachdenken, prüfen Sie den mittleren Weg: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist durch § 106 GewO an billiges Ermessen gebunden, und bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung kommt der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX hinzu. Wenn das nicht trägt, sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der geordnete Weg in einen neuen Beruf – mit Übergangsgeld.

Ihre Ausgangslage

Jetzt ist Tempo wichtiger als Perfektion

Mit der Aussteuerung endet das Krankengeld. Wenn Sie weiterhin nicht arbeitsfähig sind, greift die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III: Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden – melden Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit und lassen Sie sich parallel zu Reha- und Rentenwegen unabhängig beraten, etwa bei einem Sozialverband.

Ihre Ausgangslage

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist möglich – aber an enge Voraussetzungen gebunden

Sie ist nicht automatisch unwirksam, aber sie muss drei Stufen bestehen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM verschärft dabei die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang – das ist eine harte Frist.

Ihre Ausgangslage

Ohne Arbeitgeber verschieben sich die Zuständigkeiten

Stufenweise Wiedereingliederung und BEM setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und entfallen damit. Was bleibt: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit, der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III und – bei anerkannter Behinderung – die Leistungen der Integrationsämter. Der Einstieg führt jetzt über einen Antrag, nicht über ein Gespräch im Betrieb.

Wählen Sie eine Beschreibung – die Einordnung erscheint sofort.

Die Grundentscheidung

Drei Wege zurück – und warum der mittlere übersehen wird

Fast alle denken in zwei Möglichkeiten: zurück oder etwas Neues. Der dritte Weg liegt dazwischen, ist der schnellste, kostet kein Einkommen und ist rückholbar – und wird trotzdem am seltensten gegangen.

Weg 1

Zurück, unverändert

Sinnvoll, wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und die Arbeit sie weder verursacht noch verschlimmert hat – etwa nach einem Unfall oder einer einmaligen, abgeschlossenen Behandlung. In diesen Fällen ist eine stufenweise Rückkehr trotzdem oft sinnvoll, allein wegen der körperlichen Belastbarkeit.

Weg 2

Zurück, anders zugeschnitten

Derselbe Arbeitgeber, andere Aufgaben, anderer Umfang, andere Schichtlage oder ein anderer Arbeitsplatz. Das ist der Weg mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung: kein Bewerbungsverfahren, keine Einkommenslücke, keine neue Probezeit – und rechtlich am stärksten abgesichert, weil BEM und § 164 Abs. 4 SGB IX genau hier greifen.

Weg 3

Neuer beruflicher Weg

Wenn die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr möglich ist. Das ist der aufwendigste Weg, aber er ist der einzige, für den es eine eigene Sozialleistung gibt: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, in der Regel mit Übergangsgeld. Wer diesen Weg gehen muss, sollte ihn aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus beginnen, nicht danach.

Die Reihenfolge, die Ansprüche sichert

Prüfen Sie die Wege in dieser Reihenfolge: erst der veränderte Zuschnitt beim eigenen Arbeitgeber, dann der interne Wechsel auf eine andere Stelle im Haus, dann der externe Wechsel mit gleicher Qualifikation, und zuletzt die Qualifizierung für etwas Neues. Jeder Schritt nach unten in dieser Liste kostet mehr Zeit und mehr Geld. Und der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Kündigen Sie nicht, bevor Sie geprüft haben, was Sie damit aufgeben. Stufenweise Wiedereingliederung, BEM und die Qualifizierungsförderung nach § 82 SGB III setzen sämtlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

Das Hamburger Modell

Stufenweise Wiedereingliederung: Ablauf, Dauer, Geld

Rechtsgrundlage sind § 74 SGB V und § 44 SGB IX. Das Prinzip: Sie kehren mit reduzierter Stundenzahl zurück und steigern nach einem ärztlich erstellten Plan – während Sie formal weiterhin arbeitsunfähig sind.

01

Ärztlicher Wiedereingliederungsplan

Die behandelnde Ärztin oder der Reha-Arzt erstellt den Plan: Startstundenzahl, Stufen, Dauer, Tätigkeitsbeschränkungen. Bestehen Sie auf einem realistischen Plan. Eine Stufe zu langsam ist folgenlos; eine Stufe zu schnell kann den gesamten Verlauf kosten und wird häufiger zum Abbruchgrund als die Erkrankung selbst.

Praxistipp: Nehmen Sie Ihre Aufgabenliste mit zum Termin – der Plan wird besser, wenn er die konkrete Tätigkeit kennt.
02

Zustimmung von Kostenträger und Arbeitgeber

Der Kostenträger – Krankenkasse bei Krankengeld, Rentenversicherung bei Übergangsgeld – muss zustimmen, und der Arbeitgeber muss mitmachen. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich ablehnen; bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ist Ihre Position durch § 164 Abs. 4 SGB IX deutlich stärker. Holen Sie die Zustimmungen schriftlich ein, bevor Sie den ersten Tag antreten.

Ergebnis: ein Start mit gesicherter Zahlung – und ohne Streit über das Gemeinte.
03

Die Wiedereingliederung selbst

Typisch sind vier bis sechs Wochen je Stufe, Beginn oft bei zwei bis vier Stunden täglich. Die Gesamtdauer liegt meist zwischen sechs Wochen und sechs Monaten; bei psychischen Erkrankungen sind längere Verläufe die Regel und gut begründbar. Wichtig: Sie sind weiterhin arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld beziehungsweise Übergangsgeld – kein Arbeitsentgelt. Der Plan kann angepasst werden, wenn eine Stufe nicht trägt; das ist vorgesehen und kein Scheitern.

Wichtig: Sie dürfen die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen, ohne dass daraus ein Nachteil entsteht.
04

Übergang in die reguläre Tätigkeit

Der Punkt, an dem die meisten Verläufe kippen – weil mit dem Erreichen der vollen Stundenzahl häufig auch die volle Aufgabenmenge zurückkommt. Klären Sie deshalb vor dem letzten Schritt, welcher Zuschnitt dauerhaft gilt, und lassen Sie das schriftlich festhalten, am besten mit einem Überprüfungstermin nach acht Wochen.

Der häufigste Fehler: die volle Stundenzahl erreichen und die alte Aufgabenmenge stillschweigend mit übernehmen.

Ihr wirksamstes Instrument

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Pflicht des Arbeitgebers, Wahl für Sie

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren – ununterbrochen oder wiederholt. Die Pflicht liegt bei ihm; die Teilnahme ist für Sie freiwillig, und eine Ablehnung darf Ihnen arbeitsrechtlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Viele lehnen trotzdem ab, weil sie Misstrauen befürchten. Das ist verständlich – und es ist meist die schlechtere Wahl. Das BEM ist der einzige Rahmen, in dem Ihr Arbeitgeber über Veränderungen sprechen muss, und Ihre Verhandlungsposition ist dort stärker als in jedem informellen Gespräch.

Sie bestimmen, wer dabei ist

Betriebs- oder Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt – Sie entscheiden über die Zusammensetzung. In vielen Betrieben ist auch eine Vertrauensperson möglich. Nutzen Sie das: Zu zweit erinnert man sich anders an Zusagen, und die Gesprächsdynamik ändert sich spürbar.

Die Diagnose bleibt außen vor

Im BEM geht es um Arbeitsfähigkeit, nicht um Krankheit. Sie müssen keine Diagnose nennen. Sinnvoll und ausreichend ist die Beschreibung von Anforderungen: welche Belastungen derzeit nicht tragbar sind – Heben über 10 kg, Nachtschicht, Publikumsverkehr über vier Stunden, Termindruck ohne Puffer – und welche Anpassungen die Rückkehr ermöglichen.

Ergebnisse gehören schriftlich fixiert

Mündliche Zusagen überstehen keinen Führungswechsel und keine Reorganisation. Lassen Sie protokollieren, was vereinbart wurde, mit Datum und Überprüfungstermin. Dieser Satz ist der praktisch wertvollste in diesem gesamten Ratgeber.

Der Grund, warum Arbeitgeber das BEM ernst nehmen sollten – und Sie das wissen sollten

Ein BEM ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein unterlassenes oder fehlerhaft durchgeführtes BEM aber erhebliche prozessuale Folgen: Der Arbeitgeber muss dann im Kündigungsschutzverfahren umfassend darlegen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM kein milderes Mittel als die Kündigung ergeben hätte. Das ist eine hohe Hürde. Praktisch heißt das für Sie: Die Teilnahme am BEM schwächt Ihre Position nicht – sie dokumentiert Ihre Mitwirkungsbereitschaft und hält gleichzeitig den Arbeitgeber in der Pflicht.

Wenig bekannt

Der Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz

Viele gehen davon aus, dass der Arbeitgeber die Arbeit zuweist und man sie entweder leisten kann oder nicht. Das ist rechtlich zu kurz gegriffen – in beide Richtungen lohnt der genaue Blick.

Für alle Beschäftigten

§ 106 GewO – das Weisungsrecht hat Grenzen

Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit, aber nur „nach billigem Ermessen“ – und dazu gehören gesundheitliche Einschränkungen. Er muss also im Rahmen des Arbeitsvertrags prüfen, ob eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die Sie leisten können. Der Anspruch reicht dabei so weit wie der arbeitsvertragliche Rahmen: Eine völlig andere Tätigkeit oder eine höherwertige Stelle lässt sich darüber nicht erzwingen.

Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung

§ 164 Abs. 4 SGB IX – der deutlich stärkere Hebel

Hier besteht ein ausdrücklicher Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der die vorhandenen Fähigkeiten möglichst voll verwertet werden können, auf behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes und auf entsprechende Ausstattung. Die Grenze liegt bei der Unzumutbarkeit für den Betrieb oder unverhältnismäßigen Aufwendungen. Das ist der praktisch wirksamste Grund, eine Gleichstellung überhaupt zu prüfen.

Vom Befinden zur Anforderungsliste

Ansprüche werden durchsetzbar, wenn sie konkret sind. Übersetzen Sie deshalb Ihre Einschränkungen in eine Liste von Anforderungen an den Arbeitsplatz – ohne jede Diagnose. Beispiele:

  • „kein Heben über 10 kg“ statt „mein Rücken“;
  • „keine Nachtschicht“ statt „ich schlafe schlecht“;
  • „höchstens vier Stunden Publikumsverkehr am Stück“ statt „Menschen strengen mich an“;
  • „planbare Aufgaben mit Puffer statt durchgehender Reaktivität“;
  • „feste Pausenzeiten, die auch bei hoher Auslastung eingehalten werden“.

Eine solche Liste kann der Betriebsarzt fachlich stützen, ohne Ihre Diagnose weiterzugeben – das ist eine seiner Kernaufgaben und wird viel zu selten genutzt.

Wenn es ernst wird

Krankheitsbedingte Kündigung: was gilt und was nicht

Vorweg zwei verbreitete Irrtümer: „Während der Krankschreibung darf mir nicht gekündigt werden“ ist falsch. „Eine krankheitsbedingte Kündigung ist immer unwirksam“ ist ebenfalls falsch. Richtig ist: Sie ist möglich, aber an enge Voraussetzungen gebunden.

Stufe 1: Negative Gesundheitsprognose

Zum Zeitpunkt der Kündigung muss objektiv damit zu rechnen sein, dass die Ausfälle andauern. Bei langandauernder Erkrankung wird in der Rechtsprechung regelmäßig auf einen Zeitraum von rund 24 Monaten abgestellt. Bloße Vergangenheit reicht nicht – es geht um die Prognose.

Stufe 2: Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung

Betriebsablaufstörungen oder erhebliche wirtschaftliche Belastungen, etwa durch wiederholte Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss das konkret darlegen; allgemeine Hinweise auf Organisationsaufwand genügen nicht.

Stufe 3: Interessenabwägung

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Ursache der Erkrankung – insbesondere, ob sie betrieblich bedingt war. Hier wirkt sich ein fehlendes BEM aus: Der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM kein milderes Mittel ergeben hätte.

Die Frist, die niemand verpassen darf

Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie es materiell nicht wäre. Das ist die härteste Frist in diesem gesamten Ratgeber. Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten kommt hinzu, dass eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf – fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam. Und ein Wort zum Aufhebungsvertrag: Er wirkt in dieser Lage wie ein Ausweg, kann aber eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und den besonderen Kündigungsschutz aushebeln. Lassen Sie ihn prüfen, bevor Sie unterschreiben – nicht danach. Alle Angaben ohne Gewähr; dieser Abschnitt ersetzt keine Rechtsberatung.

Oft ungenutzt

Schwerbehinderung und Gleichstellung: was das praktisch bringt

Der Begriff schreckt viele ab, und das ist verständlich. Rechtlich handelt es sich um einen Status, der Nachteile ausgleichen soll – nicht um eine Aussage über Ihren Wert oder Ihre Leistungsfähigkeit. Ob er sich für Sie lohnt, ist eine Abwägung, keine Selbstverständlichkeit.

Die beiden Wege im Vergleich
 SchwerbehinderungGleichstellung
VoraussetzungGrad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, § 2 Abs. 2 SGB IXGdB von 30 oder 40, wenn ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden kann, § 151 SGB IX
Wer entscheidetVersorgungsamt beziehungsweise zuständige LandesbehördeAgentur für Arbeit, auf Antrag
Kündigungsschutzbesonderer Schutz, Zustimmung des Integrationsamts erforderlichja, derselbe besondere Schutz
Anspruch auf Anpassung§ 164 Abs. 4 SGB IX§ 164 Abs. 4 SGB IX
Zusatzurlaubfünf Tage im Jahr (§ 208 SGB IX)nein
Leistungen der Integrationsämterjaja

Müssen Sie es offenlegen?

Im laufenden Arbeitsverhältnis müssen Sie eine Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht von sich aus mitteilen. Allerdings können Sie die besonderen Schutzrechte nur geltend machen, wenn er davon weiß – das ist der Zielkonflikt, den Sie für sich auflösen müssen. Im Bewerbungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Offenbarung. Im öffentlichen Dienst besteht umgekehrt eine Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt – dort kann die Angabe also ein Vorteil sein. Lassen Sie sich vor der Antragstellung unabhängig beraten, etwa bei einem Sozialverband oder über die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX. Alle Angaben ohne Gewähr.

Die Geldfrage

Wer zahlt was – und warum es selten die Krankenkasse ist

Die häufigste Fehlannahme in Beratungsgesprächen lautet, für alles rund um Krankheit und Beruf sei die Krankenkasse zuständig. Tatsächlich ist sie für die Behandlung und das Krankengeld zuständig – für den beruflichen Teil sind es andere.

Zuständigkeiten im Überblick
LeistungTrägerWas dazugehört
Behandlung, Krankengeld, medizinische RehaKrankenkasseKrankengeld bis 78 Wochen; medizinische Reha, soweit nicht die Rentenversicherung zuständig ist
Medizinische Reha zur Sicherung der ErwerbsfähigkeitDeutsche RentenversicherungAnschlussheilbehandlung, stationäre und ambulante Reha; Übergangsgeld während der Maßnahme
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)Rentenversicherung oder Agentur für ArbeitArbeitsplatzanpassung, Hilfsmittel, Weiterbildung, Umschulung, Fahrt- und Unterbringungskosten – §§ 49 ff. SGB IX
Übergangsgeld während LTAder jeweilige Reha-Träger68 % des maßgeblichen Entgelts, 75 % bei mindestens einem Kind oder pflegebedürftigem Partner (§§ 65 ff. SGB IX)
Arbeitsunfall, BerufskrankheitUnfallversicherung (Berufsgenossenschaft)„mit allen geeigneten Mitteln“ – hier sind die Leistungen am umfassendsten
Bei anerkannter SchwerbehinderungIntegrationsamtArbeitsplatzausstattung, Arbeitsassistenz, begleitende Hilfe im Arbeitsleben
ErwerbsminderungsrenteDeutsche Rentenversicherung§ 43 SGB VI: volle Erwerbsminderung unter 3 Stunden täglich, teilweise bei 3 bis unter 6 Stunden

Praktisch wichtig: Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst treffen

Nach § 14 SGB IX prüft der zuerst angegangene Reha-Träger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit und leitet den Antrag andernfalls weiter – der zweite Träger muss dann entscheiden. Sie können also nicht dadurch verlieren, dass Sie beim „falschen“ Träger anfangen. Sie verlieren nur dadurch, dass Sie gar nicht anfangen. Ergänzend gilt nach § 8 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Leistung und des Anbieters, soweit es angemessen ist.

Zum Grundsatz „Reha vor Rente“: Ein Rentenantrag kann in einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe umgedeutet werden, wenn Reha aussichtsreich erscheint. Und umgekehrt kann die Krankenkasse Sie nach § 51 SGB V zur Stellung eines Reha-Antrags auffordern, der wiederum in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann. Das sind Weichenstellungen mit erheblichen Folgen – lassen Sie sich vor der Unterschrift unabhängig beraten. Details zu Fördermöglichkeiten außerhalb des Reha-Systems im Finanzierungsratgeber.

Wenn es nicht zurückgeht

Der alte Beruf trägt nicht mehr – was dann?

Wenn feststeht, dass die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr möglich ist, verschiebt sich die Frage von „wie komme ich zurück?“ zu „was kann ich stattdessen, und wer bezahlt den Weg dorthin?“. Drei Distanzen, drei Aufwände.

Kurzer Weg

Gleiche Branche, andere Rolle

Die Pflegekraft, die in die Pflegeberatung, die Qualitätssicherung oder die Praxisanleitung wechselt. Der Handwerker, der in die Arbeitsvorbereitung, den technischen Innendienst oder die Bauleitung geht. Ihr Fachwissen bleibt vollständig erhalten, nur die körperliche oder emotionale Beanspruchung ändert sich. Das ist mit Abstand der häufigste tragfähige Weg – und der am seltensten zuerst geprüfte.

Mittlerer Weg

Qualifizierung mit Anschluss

Eine Weiterbildung von einigen Monaten, die an das Vorhandene anschließt: Fachwirt, Techniker, eine Zertifizierung, eine Spezialisierung. Über LTA oder einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III häufig förderfähig. Der Vorteil gegenüber der Umschulung: deutlich kürzer, und Ihre bisherige Berufserfahrung bleibt anrechenbar.

Langer Weg

Umschulung

Eine vollständige Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre, häufig in einem Berufsförderungswerk, und wird bei entsprechender Indikation als LTA mit Übergangsgeld getragen. Das ist der aufwendigste Weg – und der einzige, bei dem der Lebensunterhalt während der gesamten Zeit gesichert sein kann.

Der Reihenfolgefehler, der Geld kostet

Viele suchen zuerst eine Weiterbildung, buchen sie und fragen danach nach Förderung. Das ist fast immer zu spät: Die Bewilligung muss vor Beginn der Maßnahme vorliegen, und der Träger muss zugelassen sein. Der richtige Ablauf lautet: erst die berufliche Zielrichtung klären, dann den Kostenträger ansprechen, dann gemeinsam die Maßnahme auswählen, dann beginnen. Wer die Reihenfolge umdreht, zahlt selbst. Weiterführend: Weiterbildung und Umschulung sowie Formen der beruflichen Neuorientierung.

Nach außen

Bewerbung nach langer Krankheit: die Lücke im Lebenslauf

Die Sorge vor dieser Lücke ist in aller Regel größer als das Problem. Eine Unterbrechung von einigen Monaten bis zu zwei Jahren ist erklärbar – auffällig wird sie erst durch den Umgang damit.

Im Lebenslauf

Jahresangaben statt Monatsangaben glätten kurze Lücken ohne jede Unwahrheit. Bei längeren Unterbrechungen genügt eine sachliche Zeile: „Gesundheitlich bedingte Auszeit mit anschließender beruflicher Neuausrichtung“. Wenn Sie in dieser Zeit etwas getan haben, das zur Zielrolle passt – eine Weiterbildung, ein Ehrenamt, ein Zertifikat –, gehört es an diese Stelle. Erfinden Sie nichts: Eine konstruierte Selbstständigkeit fällt in jedem strukturierten Interview auf. Mehr dazu unter Lebenslauf.

Im Gespräch

Drei Sätze, dann nach vorn: einer zur Vergangenheit („Ich hatte eine gesundheitlich bedingte Auszeit“), einer zur Gegenwart („Die ist abgeschlossen, ich bin voll einsatzfähig“) und einer zur Zukunft („Ich habe die Zeit genutzt, um meine Richtung zu schärfen – deshalb bewerbe ich mich genau hier“). Danach eine Frage an das Gegenüber. Wer selbst weiterspricht, lädt zum Nachbohren ein.

Was Sie nicht sagen müssen

Fragen nach Erkrankungen sind grundsätzlich nur zulässig, soweit sie für die konkrete Tätigkeit erheblich sind – etwa wenn eine akute Erkrankung die Eignung für genau diese Stelle unmittelbar berührt oder eine dauerhafte Einschränkung die vertraglich geschuldete Leistung ausschließt. Auf unzulässige Fragen müssen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten. Eine ausgeheilte Erkrankung fällt regelmäßig nicht darunter. Alle Angaben ohne Gewähr; im Zweifel arbeitsrechtlich prüfen lassen.

Der Perspektivwechsel, der hilft

Aus Sicht des Arbeitgebers ist die entscheidende Frage nicht, was Sie hatten, sondern ob Sie die Stelle zuverlässig ausfüllen können. Alles, was diese Frage beantwortet, hilft: eine abgeschlossene Wiedereingliederung, eine Weiterbildung aus der Auszeit, ein klar formuliertes Anforderungsprofil, das zeigt, dass Sie Ihre Belastbarkeit kennen. Alles, was die Frage offenlässt – Vagheit, ausweichende Antworten, überlange Erklärungen –, schadet. Deshalb ist eine gute Vorbereitung hier wirkungsvoller als jede Formulierungskunst. Unterstützung dabei: Bewerbungsberatung.

Unser Beitrag

Standortbestimmung: was nach der Krankheit noch trägt

Nach einer langen Erkrankung ist die Selbsteinschätzung häufig verschoben – meist nach unten. Wer monatelang erlebt hat, was nicht mehr geht, verliert leicht den Blick dafür, was unverändert da ist. Genau hier liegt der Beitrag standardisierter Diagnostik: eine Außenperspektive, die man sich selbst nicht geben kann.

Was eine Orientierungsberatung leistet

Rund zwei Stunden Testung mit validierten Verfahren – Persönlichkeit, Interessen, kognitive Leistungsfähigkeit –, ein ausführliches Gutachten, das biografische Interview und konkrete Berufsfeldempfehlungen. Das Ergebnis ist nicht nur eine Datengrundlage, sondern eine begründete Antwort auf die Frage, welche zwei bis drei Zielrollen realistisch sind: nicht abgeleitet aus dem Erleben der Krankheitsmonate, sondern aus standardisiert erhobenen Daten. Die Potenzialanalyse nach DIN 33430 ist darin enthalten. Mehr zur Orientierungsberatung →

Wann sie besonders lohnt

Vor dem BEM, weil Sie dann konkret sagen können, welche Aufgaben Sie übernehmen wollen. Vor dem Reha-Antrag, weil ein begründetes berufliches Ziel die Bewilligung erleichtert. Und vor der Entscheidung zwischen kurzem, mittlerem und langem Weg, weil diese Entscheidung Jahre bindet und selten korrigiert wird.

Ehrlich gesagt: wann Sie uns nicht brauchen

Wenn klar ist, dass Sie in Ihre bisherige Stelle zurückkehren und nur der Zuschnitt angepasst werden muss, brauchen Sie keine Karriereberatung – dann brauchen Sie ein gutes BEM und gegebenenfalls den Betriebsarzt. Wenn die medizinische Behandlung noch läuft und noch nicht absehbar ist, wie belastbar Sie sein werden, ist es für eine Standortbestimmung zu früh. Und wenn es um Sozialleistungen, Fristen oder Widersprüche geht, sind ein Sozialverband, die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX oder eine Fachanwältin die richtigen Ansprechpartner – nicht wir. Wir sagen Ihnen das im kostenfreien Vorgespräch auch dann, wenn es gegen unser wirtschaftliches Interesse spricht.

Vermeidbar

Acht Fehler, die wir immer wieder sehen

Alle davon entstehen aus dem verständlichen Wunsch, dass es endlich vorbei ist. Alle davon kosten Geld, Zeit oder Ansprüche.

Fehler 1

Selbst kündigen, um Ruhe zu haben

Mit dem letzten Arbeitstag entfallen stufenweise Wiedereingliederung, BEM, der Anspruch auf Anpassung und die Qualifizierungsförderung nach § 82 SGB III – gleichzeitig und unwiderruflich. Dazu droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Fehler 2

Bis zur Aussteuerung warten

Die 78 Wochen wirken lang, bis sie es nicht mehr sind. Reha-Anträge, Bewilligungen und Maßnahmestarts brauchen Monate. Wer erst in Woche 70 anfängt zu planen, hat die Wahl bereits verloren.

Fehler 3

Das BEM ablehnen

Aus Sorge vor Misstrauen wird der einzige Rahmen aufgegeben, in dem der Arbeitgeber über Veränderungen sprechen muss – und zwar genau dann, wenn die eigene Position am stärksten ist.

Fehler 4

Zu schnell wieder auf 100 Prozent

Die Wiedereingliederung wird verkürzt, um niemanden zu enttäuschen. Eine Stufe zu langsam ist folgenlos; eine Stufe zu schnell kann den gesamten Verlauf kosten – und ist der häufigste Abbruchgrund.

Fehler 5

Die volle Stundenzahl mit der vollen Aufgabenmenge verwechseln

Am Ende der Wiedereingliederung kommt oft stillschweigend die alte Aufgabenmenge zurück. Klären Sie vor dem letzten Schritt, welcher Zuschnitt dauerhaft gilt – schriftlich, mit Überprüfungstermin.

Fehler 6

Die Diagnose nennen, wo die Anforderung gefragt ist

Eine Diagnose erzeugt Unsicherheit und lässt sich nicht zurücknehmen. Eine Anforderungsliste erzeugt eine verhandelbare Position. Sie brauchen keine Diagnose, um eine Anpassung durchzusetzen.

Fehler 7

Die Weiterbildung zuerst buchen

Die Bewilligung muss vor Beginn vorliegen und der Träger zugelassen sein. Wer zuerst bucht und danach Förderung beantragt, zahlt in aller Regel selbst.

Fehler 8

Formulare unterschreiben, ohne die Folgen zu kennen

Ein Reha-Antrag kann in einen Rentenantrag umgedeutet werden – und umgekehrt. Das sind Weichenstellungen mit jahrelangen Folgen. Nutzen Sie die kostenfreie unabhängige Beratung, bevor Sie unterschreiben.

Entscheidungshilfe

Welches Beratungsformat passt zu Ihnen?

Zwei Fragen genügen. Der Pfad führt Sie zu dem Format, das als Einstieg naheliegt – vom stündlichen Gespräch bis zur mehrmonatigen Begleitung. Alle fünf Formate im Detail stehen unter Beratung zur beruflichen Neuorientierung.

ZWEI FRAGEN, FÜNF ENDPUNKTE Wissen Sie, wohin es geht? nein ja nur eine Frage Daten oder Entscheidung? Job läuft weiter? Potenzialanalyse € 500 Orientierungsberatung € 900 / 1.200 Karriereberatung ab € 160 / Std. Karriere-Coaching auf Anfrage Outplacement ab € 3.000 Der Pfad ersetzt kein Erstgespräch – er zeigt, welches Format als Einstieg naheliegt.
Der Baum als statische Grafik: lesbar auch ohne Interaktion. Darunter dieselbe Logik interaktiv – zwei Fragen, ein Ergebnis.
Schritt 1 von 2

Wissen Sie schon, wohin es beruflich gehen soll?

Schritt 2 von 2

Brauchen Sie belastbare Daten – oder eine fertige Entscheidung?

Schritt 2 von 2

Läuft Ihr Arbeitsverhältnis weiter?

Ihr Einstieg

Offene Karriereberatung ab € 160 pro Stunde

Für eine einzelne Entscheidung braucht es kein Programm. Sie buchen die Stunden, die Sie brauchen, bekommen eine Einordnung und entscheiden danach, ob mehr sinnvoll ist.

Ihr Einstieg

Potenzialanalyse € 500 einmalig

Validierte Verfahren nach DIN 33430, rund zwei Stunden Testung, 15-seitiges Gutachten und Feedback-Gespräch. Sie erhalten die Datengrundlage – die Schlüsse ziehen Sie selbst.

Ihr Einstieg

Orientierungsberatung € 900 · Pro € 1.200

Das vollständige Paket: Diagnostik, biografisches Interview, konkrete Berufsfeldempfehlungen und ein Erfolgsplan. Die Potenzialanalyse ist enthalten – der häufigste Einstieg.

Ihr Einstieg

Karriere-Coaching auf Anfrage

Begleitung über vier bis zwölf Wochen: Positionierung, Unterlagen, Netzwerkstrategie und Verhandlungsvorbereitung – mit der Marktsicht aus 25 Jahren Besetzungspraxis.

Ihr Einstieg

Outplacement ab € 3.000

Begleiteter Übergang über drei bis neun Monate. Häufig zahlt der bisherige Arbeitgeber – arbeitgeberfinanzierte Neuorientierungsberatung ist nach § 3 Nr. 19 EStG lohnsteuerfrei.

Beantworten Sie die erste Frage – der Pfad führt Sie weiter.

Wer hinter diesem Ratgeber steht

Autor und fachliche Prüfung

Jan Bohlken, Diplom-Sozioökonom und Leiter des Profiling Instituts

Jan Bohlken

Diplom-Sozioökonom · Leiter Profiling Institut · Headhunter · Eignungsdiagnostiker nach DIN 33430

Jan Bohlken begleitet Fach- und Führungskräfte bei der beruflichen Neuorientierung – mit validierter Diagnostik und der Marktsicht aus der Besetzungspraxis. Im Profiling Institut verantwortet er die eignungsdiagnostische Arbeit nach DIN 33430, über Bohlken Consulting besetzt er seit über 25 Jahren Positionen in Chemie, Automotive und Maschinenbau. Mitglied im nationalen Forum Beratung (nfb), in der Deutschen Gesellschaft für Karriereberatung (DGfK) und im Deutschen Verband für Bildungs- und Berufsberatung (dvb). Zum vollständigen Profil.

Raphaela Peitsch, Diplom-Psychologin am Profiling Institut

Fachlich geprüft von Raphaela Peitsch

Diplom-Psychologin · DGSF-zertifizierte systemische Beraterin · Prüfung August 2026

Unabhängigkeit und Reichweite dieses Beitrags

Angaben zu Dauer, Wechselwahrscheinlichkeit und Marktchancen sind Richtgrößen aus der Beratungspraxis und keine repräsentative Statistik. Der Ratgeber enthält keine bezahlten Platzierungen und keine Affiliate-Links. Wo eigene Leistungen genannt werden, ist das kenntlich. Rechtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung.

Aktualisiert: 18. August 2026 · Nächste Prüfung: Februar 2027

Transparenz

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Ratgeber ist überwiegend ein sozialrechtlicher Text. Wir nennen deshalb die Normen, auf die sich die Aussagen stützen – damit Sie sie nachlesen und, wo nötig, prüfen lassen können.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld
§ 3 EFZG (sechs Wochen Entgeltfortzahlung); § 44 SGB V (Anspruch auf Krankengeld); § 47 SGB V (Höhe: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts, abzüglich Beiträge); § 48 SGB V (Höchstdauer 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit, einschließlich der Entgeltfortzahlung); § 51 SGB V (Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags).
Nach der Aussteuerung
§ 145 SGB III – Nahtlosigkeitsregelung: Arbeitslosengeld auch dann, wenn die objektive Verfügbarkeit gesundheitlich nicht gegeben ist. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen; die Agentur für Arbeit prüft parallel den Reha- oder Rentenbedarf.
Stufenweise Wiedereingliederung
§ 74 SGB V und § 44 SGB IX. Der Plan wird ärztlich erstellt; Kostenträger und Arbeitgeber müssen zustimmen. Während der Maßnahme besteht Arbeitsunfähigkeit fort, gezahlt wird Krankengeld beziehungsweise Übergangsgeld.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
§ 167 Abs. 2 SGB IX. Auslöser: mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten, ununterbrochen oder wiederholt. Zur prozessualen Bedeutung eines unterlassenen BEM im Kündigungsschutzverfahren: ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Beschäftigung und Anpassung
§ 106 GewO (Weisungsrecht nach billigem Ermessen); § 164 Abs. 4 SGB IX (Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, Grenze der Unzumutbarkeit); § 208 SGB IX (Zusatzurlaub); § 2 Abs. 2 und § 151 SGB IX (Schwerbehinderung, Gleichstellung); § 32 SGB IX (ergänzende unabhängige Teilhabeberatung).
Kündigung
§ 1 KSchG (soziale Rechtfertigung, dreistufige Prüfung bei krankheitsbedingter Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG); § 4 KSchG (Klagefrist von drei Wochen ab Zugang); §§ 168 ff. SGB IX (Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten); § 159 SGB III (Sperrzeit, relevant bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag).
Teilhabe am Arbeitsleben und Renten
§§ 49 ff. SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben); §§ 65 ff. SGB IX (Übergangsgeld: 68 %, 75 % bei mindestens einem Kind oder pflegebedürftigem Partner); § 8 SGB IX (Wunsch- und Wahlrecht); § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung binnen zwei Wochen); § 43 SGB VI (Erwerbsminderungsrente, 3- und 6-Stunden-Grenzen); § 9 SGB VI (Grundsatz Reha vor Rente); § 81 SGB III (Bildungsgutschein) und § 82 SGB III (Qualifizierung im Beschäftigungsverhältnis).
Fachliche Prüfung
Der Text wurde im Vier-Augen-Prinzip durch eine Diplom-Psychologin gegengelesen. Die sozialrechtlichen Passagen geben den allgemeinen Rechtsrahmen wieder und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Unabhängigkeit und Grenzen

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 19. August 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche, sozialrechtliche oder anwaltliche Beratung. Er bildet den gesetzlichen Regelfall bei gesetzlich Versicherten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ab; bei privater Krankenversicherung, im Beamtenverhältnis, bei Selbstständigkeit und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten teils erheblich abweichende Regeln. Fristen, Beträge und Zuständigkeiten ändern sich; prüfen Sie jede Angabe vor einer Entscheidung mit dem zuständigen Träger.

Wir sind ein privater Anbieter von Berufs- und Karriereberatung und finanzieren uns über unsere Beratungsleistungen. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass eine Karriere- oder Orientierungsberatung bei einem privaten Anbieter von der Rentenversicherung in aller Regel nicht finanziert wird, und dass für sozialrechtliche Fragen unabhängige und kostenfreie Stellen zur Verfügung stehen: Sozialverbände, die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX sowie die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

FAQ

Häufige Fragen zum Wiedereinstieg nach Krankheit

Wie lange dauert eine stufenweise Wiedereingliederung?
In der Regel sechs Wochen bis sechs Monate. Typisch sind vier bis sechs Wochen je Stufe, beginnend mit zwei bis vier Stunden täglich. Bei psychischen Erkrankungen sind längere Verläufe die Regel und gut begründbar – lassen Sie sich nicht zu einem ehrgeizigen Plan drängen. Eine Stufe zu langsam ist folgenlos; eine Stufe zu schnell ist der häufigste Grund für einen Abbruch. Der Plan wird von der behandelnden Ärztin oder dem Reha-Arzt erstellt und kann während der Maßnahme angepasst werden, wenn eine Stufe nicht trägt. Das ist ausdrücklich vorgesehen und kein Scheitern. Rechtsgrundlage sind § 74 SGB V und § 44 SGB IX.
Wer bezahlt mich während der Wiedereingliederung?
Nicht der Arbeitgeber. Während der stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie formal weiterhin arbeitsunfähig und erhalten deshalb weiter Krankengeld von der Krankenkasse oder – wenn die Maßnahme im Anschluss an eine Reha der Rentenversicherung läuft – Übergangsgeld. Ein Arbeitsentgelt wird für die geleisteten Stunden grundsätzlich nicht gezahlt, weil rechtlich keine Arbeitsleistung im vertraglichen Sinn erbracht wird. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, wovon noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen; netto verbleiben meist rund 75 bis 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Übergangsgeld liegt bei 68 Prozent, bei mindestens einem Kind oder pflegebedürftigem Partner bei 75 Prozent.
Kann mein Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?
Grundsätzlich ja – die stufenweise Wiedereingliederung setzt seine Mitwirkung voraus, und ein allgemeiner durchsetzbarer Anspruch besteht für nicht schwerbehinderte Beschäftigte nicht. Deutlich stärker ist Ihre Position, wenn eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung nach § 151 SGB IX vorliegt: Dann tritt der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX hinzu, begrenzt nur durch Unzumutbarkeit für den Betrieb. Praktisch hilft außerdem, das Thema im BEM zu behandeln statt in einem informellen Gespräch, den Betriebs- oder Personalrat einzubinden und den Betriebsarzt einzuschalten – er kann die fachliche Notwendigkeit stützen, ohne Ihre Diagnose weiterzugeben. Wenn eine Ablehnung bleibt, lassen Sie sich arbeitsrechtlich beraten.
Muss ich am BEM teilnehmen?
Nein. Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber: Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss er ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren – ununterbrochen oder wiederholt. Ihre Teilnahme ist freiwillig, und eine Ablehnung darf Ihnen arbeitsrechtlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wir raten dennoch in den meisten Fällen zur Teilnahme: Das BEM ist der einzige Rahmen, in dem über Veränderungen gesprochen werden muss, Sie bestimmen mit, wer teilnimmt, Sie müssen keine Diagnose nennen, und Sie können auf einer schriftlichen Vereinbarung mit Überprüfungstermin bestehen. Hinzu kommt: Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM verschärft die Darlegungslast des Arbeitgebers, falls es später zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommt.
Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?
Nein. Es gibt keine Pflicht zur Mitteilung einer Diagnose – weder während der Arbeitsunfähigkeit noch im BEM noch danach. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber enthält bewusst keine Diagnose. Wirksam und ausreichend ist stattdessen die Beschreibung von Anforderungen: kein Heben über 10 kg, keine Nachtschicht, höchstens vier Stunden Publikumsverkehr am Stück, planbare Aufgaben statt durchgehender Reaktivität. Eine solche Liste kann der Betriebsarzt fachlich stützen, ohne Ihre Diagnose weiterzugeben – das ist eine seiner Kernaufgaben und wird viel zu selten genutzt. Anforderungen erzeugen eine verhandelbare Position; eine Diagnose erzeugt Unsicherheit und lässt sich nicht zurücknehmen.
Wer zahlt eine Umschulung nach Krankheit?
In der Regel ein Reha-Träger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 49 ff. SGB IX – meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sonst die Agentur für Arbeit, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Unfallversicherung. Getragen werden Lehrgangskosten, Fahrt- und gegebenenfalls Unterbringungskosten, dazu in der Regel Übergangsgeld zum Lebensunterhalt (68 beziehungsweise 75 Prozent). Vollständige Umschulungen dauern typischerweise zwei Jahre und finden häufig in Berufsförderungswerken statt. Ganz wichtig ist die Reihenfolge: Die Bewilligung muss vor Beginn der Maßnahme vorliegen und der Träger zugelassen sein. Wer zuerst bucht und danach Förderung beantragt, zahlt in aller Regel selbst.
Lohnt sich ein Antrag auf Schwerbehinderung?
Das ist eine persönliche Abwägung ohne allgemein richtige Antwort. Praktisch bringt eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder eine Gleichstellung nach § 151 SGB IX (ab GdB 30, wenn ohne sie ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder erhalten werden kann) vier Dinge: den besonderen Kündigungsschutz mit Zustimmungserfordernis des Integrationsamts, den Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX, Zugang zu Leistungen der Integrationsämter und – nur bei Schwerbehinderung, nicht bei Gleichstellung – fünf Tage Zusatzurlaub. Dem stehen Vorbehalte gegenüber, die im Arbeitsalltag real sein können. Beachten Sie den Zielkonflikt: Die Schutzrechte greifen nur, wenn der Arbeitgeber von dem Status weiß. Lassen Sie sich vor der Antragstellung unabhängig beraten, etwa bei einem Sozialverband oder über die Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX.
Wie gehe ich in der Bewerbung mit der Lücke um?
Sachlich, kurz und ohne Diagnose. Im Lebenslauf glätten Jahresangaben statt Monatsangaben kurze Lücken ohne jede Unwahrheit; bei längeren Unterbrechungen genügt eine Zeile wie „Gesundheitlich bedingte Auszeit mit anschließender beruflicher Neuausrichtung“. Was Sie in dieser Zeit Fachliches getan haben – Weiterbildung, Zertifikat, Ehrenamt –, gehört an dieselbe Stelle. Erfinden Sie nichts: Eine konstruierte Selbstständigkeit fällt in jedem strukturierten Interview auf. Im Gespräch reichen drei Sätze: Vergangenheit, Gegenwart („abgeschlossen, voll einsatzfähig“), Zukunft („deshalb bewerbe ich mich genau hier“) – dann eine Gegenfrage. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die entscheidende Frage nicht, was Sie hatten, sondern ob Sie die Stelle zuverlässig ausfüllen können.
Ab wann sollte ich über eine Neuorientierung nachdenken?
Sobald medizinisch absehbar ist, dass die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein wird – nicht erst, wenn das Krankengeld ausläuft. Reha-Anträge, Bewilligungen und Maßnahmestarts brauchen Monate, und die Instrumente mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Als praktischer Anhaltspunkt: Wenn Sie länger als ein halbes Jahr ausgefallen sind und die Rückkehr auf die alte Stelle nicht klar absehbar ist, gehört die Frage auf den Tisch. Prüfen Sie dabei in dieser Reihenfolge: veränderter Zuschnitt beim eigenen Arbeitgeber, interner Wechsel, externer Wechsel bei gleicher Qualifikation, Qualifizierung für etwas Neues. Jeder Schritt nach unten kostet mehr Zeit und mehr Geld.
Was passiert nach 78 Wochen Krankengeld?
Dann endet der Anspruch – das nennt man Aussteuerung. Krankengeld wird bei derselben Erkrankung für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V), wobei die sechs Wochen Entgeltfortzahlung eingerechnet sind. Sind Sie danach weiterhin nicht arbeitsfähig, greift die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III: Sie können Arbeitslosengeld beziehen, obwohl die objektive Verfügbarkeit gesundheitlich nicht gegeben ist. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden – melden Sie sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit, nicht erst am Tag der Aussteuerung. Die Agentur prüft dann parallel, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder ein Rentenverfahren in Betracht kommen. Eine neue, andere Erkrankung kann übrigens einen neuen Krankengeldanspruch begründen; die 78 Wochen gelten je Krankheit.
Darf mein Arbeitgeber mir während der Krankschreibung kündigen?
Ja, das ist ein verbreiteter Irrtum. Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung. Allerdings unterliegt die krankheitsbedingte Kündigung engen Voraussetzungen und wird von den Arbeitsgerichten in drei Stufen geprüft: Erstens muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen – bei langandauernder Erkrankung wird regelmäßig auf einen Zeitraum von rund 24 Monaten abgestellt. Zweitens müssen erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen konkret dargelegt werden. Drittens folgt eine Interessenabwägung, in die Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und die Ursache der Erkrankung einfließen. Ein unterlassenes BEM verschärft die Darlegungslast des Arbeitgebers erheblich. Entscheidend für Sie: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG) – danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Was ist der Unterschied zwischen medizinischer Reha und LTA?
Die medizinische Rehabilitation zielt auf die Gesundheit: Sie soll Funktionen wiederherstellen oder verbessern – klassisch als Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt oder als stationäre beziehungsweise ambulante Reha-Maßnahme. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, §§ 49 ff. SGB IX) zielen dagegen auf den Arbeitsplatz: Arbeitsplatzanpassung, Hilfsmittel, Weiterbildung, Umschulung, Fahrt- und Unterbringungskosten. Beides kann aufeinander folgen – häufig zeigt sich erst in der medizinischen Reha, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr trägt, und dann schließt eine LTA an. Sprechen Sie das aktiv an: Der Sozialdienst der Reha-Einrichtung ist dafür der richtige Ansprechpartner und wird oft nicht genutzt.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne vorherige Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag wirkt in dieser Lage oft wie ein Ausweg – mit Abfindung und ohne weitere Auseinandersetzung. Er hat aber erhebliche Folgen: Er kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III), er hebelt den besonderen Kündigungsschutz aus, den Sie bei anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung hätten, und er beendet mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche, die ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen: stufenweise Wiedereingliederung, BEM, den Anspruch auf Anpassung nach § 164 Abs. 4 SGB IX und die Qualifizierungsförderung nach § 82 SGB III. Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift arbeitsrechtlich prüfen – nicht danach. Ausführlich dazu im Ratgeber Aufhebungsvertrag und Abfindung.
Was kostet eine Beratung bei Ihnen – und wann brauche ich sie nicht?
Die Orientierungsberatung kostet ab € 900 (Pro-Variante € 1.200) und ist nach einer langen Erkrankung in aller Regel das passende Format, weil sie Diagnostik, biografisches Interview und konkrete Berufsfeldempfehlungen verbindet; die Potenzialanalyse ist darin enthalten und kostet einzeln € 500. Die offene Karriereberatung liegt bei ab € 160 pro Stunde, Karriere-Coaching auf Anfrage, Outplacement ab € 3.000. Das Vorgespräch ist kostenfrei, und bei beruflicher Veranlassung sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten absetzbar. Wichtig zur Einordnung: Eine Beratung bei einem privaten Anbieter wird von der Rentenversicherung in aller Regel nicht finanziert. Und Sie brauchen uns nicht, wenn klar ist, dass Sie auf Ihre Stelle zurückkehren und nur der Zuschnitt angepasst werden muss – dann brauchen Sie ein gutes BEM und gegebenenfalls den Betriebsarzt. Auch nicht, solange die Behandlung noch läuft und die künftige Belastbarkeit unklar ist. Und für sozialrechtliche Fragen, Fristen oder Widersprüche sind Sozialverbände, die Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX oder eine Fachanwältin die richtigen Ansprechpartner. Das sagen wir Ihnen im Vorgespräch auch dann, wenn es gegen unser Interesse spricht.

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Diese Seite gehört zum Ratgeber Berufliche Neuorientierung, der den gesamten Prozess von der Standortbestimmung bis zur Bewerbung abbildet.

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Erst klaeren, was noch traegt - dann entscheiden

Die teuersten Entscheidungen nach einer langen Krankheit sind die zu spaeten. Im kostenfreien Vorgespraech ordnen wir ein, welche Wege Ihnen offenstehen und in welcher Reihenfolge - und sagen Ihnen auch, wenn eine unabhaengige Stelle der bessere Ansprechpartner ist.