Öffentlicher Dienst: Die meisten wollen wechseln, nicht gehen
Acht von zehn Beschäftigten können sich einen Arbeitgeberwechsel vorstellen – aber nur vier von hundert wollen tatsächlich in die Privatwirtschaft. Diese beiden Zahlen aus derselben Erhebung beschreiben die Lage präziser als jede Debatte über Beamtenprivilegien. Dieser Ratgeber behandelt beide Richtungen und beide Statusgruppen.
Kurz gesagt
- Der interne Wechsel ist der statistisch wahrscheinlichere. 48 Prozent der Wechselwilligen wollen innerhalb des öffentlichen Dienstes bleiben, nur 4 Prozent ausdrücklich in die Privatwirtschaft. Abordnung, Versetzung, Laufbahnwechsel und Aufstieg kosten weder Status noch Versorgung.
- Für Beamte entscheidet die Weiche Altersgeld oder Nachversicherung – die Erklärung ist vor Wirksamwerden der Entlassung abzugeben, und die Wahl ist in beide Richtungen unwiderruflich.
- Für Tarifbeschäftigte entscheidet die Kündigungsfrist. Ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit sind es sechs Monate zum Quartalsende – der faktische Vorlauf beträgt bis zu neun Monate.
- Die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 bindet Sie nicht. Sie schützt Sie vor Kündigung durch den Arbeitgeber, Ihre eigene Kündigung ist jederzeit möglich. Dieses Missverständnis hält Menschen in Stellen fest, die sie verlassen könnten.
- § 105 BBG kann einen fertigen Vertrag kippen. Tätigkeiten mit Bezug zu Ihrer dienstlichen Arbeit der letzten fünf Jahre sind anzeigepflichtig – fünf Jahre lang nach dem Ausscheiden. Vor der Unterschrift klären, nicht danach.
Ausgangslage
Ein wachsender Apparat mit schrumpfender Personaldecke
Der öffentliche Dienst wächst und leidet gleichzeitig unter Personalmangel. Beides stimmt – und aus dem Widerspruch folgt Ihre Verhandlungsposition.
Zum 30. Juni 2025 waren rund 5,5 Millionen Menschen im öffentlichen Dienst beschäftigt, 95.100 mehr als im Jahr zuvor. Das entspricht etwa zwölf Prozent aller Erwerbstätigen. Gleichzeitig beziffert der dbb die Personallücke auf rund 600.000 fehlende Beschäftigte – dreißigtausend Vollzeitäquivalente mehr als im Vorjahr.
Die letzte vollständige Strukturaufteilung stammt aus 2024 bei damals 5,38 Millionen Beschäftigten: Die Länder stellen mit 2,67 Millionen die Hälfte, die Kommunen mit 1,80 Millionen ein Drittel, der Bund mit 527.100 rund ein Zehntel. Nach Statusgruppen stehen 1,78 Millionen Beamtinnen, Beamte und Richter (33,2 Prozent) rund 3,42 Millionen Tarifbeschäftigten (63,6 Prozent) gegenüber. Der Frauenanteil liegt bei 59 Prozent.
Rund 26,9 Prozent der Beschäftigten sind 55 Jahre oder älter, nur 6,5 Prozent unter 25, das Durchschnittsalter liegt bei 43,7 Jahren. In den nächsten zehn Jahren scheiden nach übereinstimmender Schätzung von dbb und DGB 1,38 bis 1,42 Millionen Menschen altersbedingt aus – etwa 27 Prozent der gesamten Belegschaft.
Wie es sich von innen anfühlt
Die dbb Bürgerbefragung 2026 liefert einen bemerkenswerten Wert: Nur 17 Prozent der Befragten halten den Staat für handlungsfähig – ein Tiefststand. Das ist zunächst die Außensicht, beschreibt aber auch den Alltag derer, die darin arbeiten: mehr Aufgaben, weniger Personal, wachsende Erwartungen.
Die wichtigste Erhebung zur Binnensicht ist das Bleibebarometer Öffentlicher Dienst von next:public und der Hertie School. 80 Prozent der Befragten können sich einen Arbeitgeberwechsel vorstellen. Aufgeschlüsselt zeigt sich aber ein anderes Bild als die Schlagzeile: 48 Prozent würden innerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln, 27 Prozent wären für beides offen, nur 4 Prozent streben ausdrücklich in die Privatwirtschaft. Als Treiber werden fehlende Wertschätzung, fehlende Entwicklungsperspektiven, Bezahlung und Flexibilität genannt.
Zur Einordnung dieser Zahl
Die Erhebung stammt von Januar 2022 mit 7.490 Teilnehmenden. Sie ist damit vier Jahre alt, und eine neuere Auflage ließ sich nicht bestätigen. Wir nennen sie trotzdem, weil sie die einzige belastbare Erhebung zur Wechselbereitschaft im öffentlichen Dienst ist. Eine offizielle Fluktuationskennzahl für Bund, Länder und Kommunen existiert schlicht nicht.
Selbstcheck
Was treibt Sie gerade – und was folgt daraus?
Sechs Ausgangslagen führen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zur Neuorientierung. Wählen Sie die, die Ihrem Erleben am nächsten kommt.
Welche Beschreibung trifft am ehesten zu?
Ihre Ausgangslage
Der einfachste Fall – und der häufigsteAbordnung nach § 14 BeamtStG ist der Probewechsel ohne Risiko: Sie testen ein anderes Haus, ohne etwas aufzugeben, und gehen zurück, wenn es nicht passt. Für Tarifbeschäftigte ist der Wechsel noch einfacher, weil Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Der interne Stellenmarkt ist deutlich größer, als er von einer einzelnen Behörde aus wirkt.
Ihre Ausgangslage
Unterforderung – meist ein Entwicklungs-, kein AusstiegsproblemEin erheblicher Teil der Wechselwünsche im öffentlichen Dienst ist in Wahrheit ein Entwicklungswunsch. Laufbahnwechsel nach § 42 BLV und Aufstieg nach §§ 35 ff. BLV sind die vorgesehenen Instrumente – die Qualifizierung findet im Dienst statt und wird bezahlt. Für Tarifbeschäftigte gilt: Die Höhergruppierung folgt der übertragenen Tätigkeit, nicht der Leistung. Der Hebel liegt in der Stellenbeschreibung.
Ihre Ausgangslage
Erst rechnen, dann kündigenDer Abstand ist kleiner als sein Ruf: Der öffentliche Dienst lag 2025 bei 59.350 € Bruttojahresverdienst, die Gesamtwirtschaft bei 64.441 € – rund acht Prozent. Der große Vorsprung besteht nur gegenüber Finanzwesen, IT, Energie und wissensintensiven Dienstleistungen. Beziffern Sie außerdem Beihilfe, Versorgungsdifferenz und VBL, bevor Sie vergleichen.
Ihre Ausgangslage
Achtung: § 105 BBG prüfen, bevor Sie unterschreibenWenn die neue Tätigkeit mit Ihrer dienstlichen Arbeit der letzten fünf Jahre zusammenhängt, ist sie anzeigepflichtig – und die Behörde kann sie untersagen. Das betrifft besonders Regulatory Affairs, Public Affairs, Vergabe, Fördermittel und Beratung im eigenen Fachressort. Eine schriftliche Anfrage kostet nichts und schafft Sicherheit für beide Seiten.
Ihre Ausgangslage
Ihre Fristen sind länger, als Sie denkenAb zwölf Jahren Beschäftigungszeit beträgt Ihre Eigenkündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende – der faktische Vorlauf bis zu neun Monate. Das gehört ins erste Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber, nicht ins letzte. Und klären Sie den VBL-Status: Ab 60 Beitragsmonaten bleiben alle Versorgungspunkte erhalten, darunter ist eine Beitragserstattung möglich – aber nur auf Antrag.
Ihre Ausgangslage
Über 50 – zwei Grenzen entscheidenAb dem vollendeten 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung praktisch versperrt, und der PKV-Vollkostentarif kann den Gehaltsvorteil aufzehren. Gleichzeitig steigt mit jedem Dienstjahr der Wert eines möglichen Altersgeldes. Beides gehört gerechnet, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
Wählen Sie eine Beschreibung – die Einordnung erscheint sofort.
Die Vorfrage
Erst klären: Beamter oder Tarifbeschäftigter?
Diese Frage entscheidet über alles Weitere. Die beiden Statusgruppen arbeiten oft im selben Büro an derselben Aufgabe – rechtlich haben sie beim Wechsel fast nichts gemeinsam. Fast alle teuren Fehler entstehen dort, wo jemand die Regeln der einen Gruppe auf die andere anwendet.
| Beamtinnen und Beamte | Tarifbeschäftigte (TVöD / TV-L) | |
|---|---|---|
| Wie man geht | Entlassung auf Verlangen – gebundene Entscheidung, kein Ermessen | Ordentliche Kündigung nach § 34 TVöD/TV-L |
| Fristen | keine Kündigungsfrist; Hinausschieben bis 3 Monate möglich | bis zu 6 Monate zum Quartalsende, gestaffelt |
| Rücknahme | nur innerhalb von 2 Wochen | nur mit Zustimmung des Arbeitgebers |
| Altersvorsorge | Ruhegehalt entfällt; Altersgeld oder Nachversicherung | gesetzliche Rente bleibt; VBL-Anwartschaft bleibt bei erfüllter Wartezeit |
| Krankenversicherung | Beihilfe endet am letzten Diensttag; PKV muss umgestellt werden | in der Regel unverändert |
| Arbeitslosengeld | keine Anwartschaft (§ 27 SGB III) | Anspruch besteht; Sperrzeit bei Eigenkündigung beachten |
| Rückkehr | möglich, aber kein Anspruch; Höchstaltersgrenzen | deutlich einfacher; Beschäftigungszeiten werden angerechnet |
Die Zeile, die am häufigsten unterschätzt wird, ist die letzte
Für Tarifbeschäftigte ist der Wechsel zwischen Behörden – auch zwischen Bund, Ländern und Kommunen – vergleichsweise unkompliziert, weil Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel innerhalb des Geltungsbereichs angerechnet werden (§ 34 Abs. 3 TVöD/TV-L). Sie verlieren also nicht Ihre Betriebszugehörigkeit, wenn Sie vom Landesamt zur Stadtverwaltung gehen. Das macht den internen Wechsel für Angestellte zu einer sehr viel leichteren Übung als für Beamte.
Der unterschätzte Weg
Wechseln, ohne zu gehen
In der Beratung stellt sich regelmäßig heraus, dass Menschen nicht den öffentlichen Dienst verlassen wollen, sondern eine bestimmte Behörde, eine bestimmte Aufgabe oder eine bestimmte Führungssituation. Für diesen Fall gibt es Instrumente, die den Status vollständig erhalten – und sie werden erstaunlich selten genutzt.
Abordnung – der Probewechsel
Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Behörde, auch zu einem anderen Dienstherrn, § 14 BeamtStG. Ohne Zustimmung zulässig, wenn zumutbar und bei gleichem Endgrundgehalt – höchstens fünf Jahre.
Warum sie klug ist: Sie testen ein anderes Arbeitsfeld, ohne irgendetwas aufzugeben. Passt es nicht, gehen Sie zurück. Das ist die risikoärmste Form beruflicher Veränderung im öffentlichen Dienst überhaupt.
Versetzung – der dauerhafte Wechsel
Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen, § 15 BeamtStG, auch länder- und ebenenübergreifend. Erforderlich ist das Einvernehmen von abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn.
Der Haken: Ein durchsetzbarer Anspruch besteht nicht. In der Praxis entscheidet, ob die aufnehmende Stelle Sie will und die abgebende Sie gehen lässt – zwei getrennte Verhandlungen.
Laufbahnwechsel
Der Wechsel in eine andere Fachrichtung derselben Laufbahngruppe, § 42 BLV beim Bund und entsprechende Landesverordnungen. Setzt eine Qualifizierung voraus: mindestens 18 Monate im gehobenen und höheren Dienst, ein Jahr im mittleren Dienst.
Wann es passt: Wenn nicht die Behörde stört, sondern das Fachgebiet. Die Qualifizierung findet im Dienst statt und wird bezahlt.
Aufstieg
Der Wechsel in die nächsthöhere Laufbahngruppe, §§ 35 ff. BLV. Neben dem Regelaufstieg mit Laufbahnprüfung existieren erleichterte Verfahren wie Praxis- und Verwendungsaufstieg.
Wann es passt: Wenn das Problem Unterforderung heißt. Ein erheblicher Teil der Wechselwünsche im öffentlichen Dienst ist in Wahrheit ein Entwicklungswunsch.
Für Tarifbeschäftigte gilt eine andere Logik
Hier läuft es anders, und das wird oft missverstanden: Die Höhergruppierung folgt der übertragenen Tätigkeit, nicht der Leistung. Wer eine höhere Entgeltgruppe will, braucht keine bessere Beurteilung, sondern eine höherwertige Aufgabe – das ist die sogenannte Tarifautomatik. Der Hebel liegt also in der Stellenbeschreibung, nicht im Personalgespräch.
Und bei der Einstellung gilt: Mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung führt zu Stufe 2, mindestens drei Jahre zu Stufe 3. Das ist verhandelbar und wird häufig nicht angesprochen. Die zentrale Anlaufstelle für Stellen im öffentlichen Dienst ist Interamt, ergänzt um bund.de – wer intern sucht, sollte beide Portale mit gespeicherten Suchaufträgen belegen.
Rechtlicher Rahmen
Ausstieg aus dem Beamtenverhältnis
Rechtlich ist der Ausstieg unkompliziert. Sie haben einen Anspruch darauf, und Ihr Dienstherr hat kein Ermessen.
Zwei Rechtsgrundlagen, je nach Dienstherr
Für Bundesbeamte gilt § 33 BBG („Entlassung auf Verlangen"). Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz.
Nicht einschlägig ist § 33 BeamtStG – der regelt die Grundpflichten. Diese Verwechslung ist in Online-Ratgebern weit verbreitet, teils verbunden mit der Behauptung, das Bundesbeamtengesetz gehe dem Landesrecht vor. Für Landesbeamte trifft das nicht zu.
Die Mechanik
Schriftliches Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde; Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen. Jederzeit möglich, keine Kündigungsfrist – die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Rücknahme nur binnen zwei Wochen, danach nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Hinausschieben um bis zu drei Monate, bis übertragene Aufgaben erledigt sind.
Reversible Alternativen
Beurlaubung ohne Besoldung nach § 95 BBG bis zu sechs Jahre; zusammen mit Teilzeit nach § 92 BBG höchstens fünfzehn Jahre über das Berufsleben. Teilzeit nach § 91 BBG bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Achtung: Eine Nebentätigkeit während der Beurlaubung darf den für Vollzeitbeamte zulässigen Umfang nicht überschreiten – wer währenddessen voll woanders arbeiten will, muss das vorher klären.
Die wichtigste Verhaltensregel
Reichen Sie das Entlassungsverlangen erst ein, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Ein Stellenangebot kann bis zur Unterschrift zurückgezogen werden. Eine wirksame Entlassung nicht – und die Rücknahmefrist beträgt nur zwei Wochen.
Und wenn Sie zurückwollen
Eine Wiedereinstellung ist möglich, aber kein Anspruch. Es gelten eine Gesundheitsprüfung und die Anforderungen der Stelle; Dienstzeiten des ersten Beamtenverhältnisses zählen versorgungsrechtlich weiter, die Probezeit kann verkürzt werden, und bezogenes Altersgeld wird auf eine spätere Pension angerechnet. Entscheidend ist die Höchstaltersgrenze: beim Bund 50 Jahre, mit Ausnahmen bis 55 beziehungsweise 62; die Länder regeln das eigenständig und teilweise deutlich abweichend.
Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 18. August 2026. Beamtenrecht ist in weiten Teilen Landesrecht. Die Zwei-Wochen-Rücknahme und die Drei-Monats-Regel sind für den Bund im Wortlaut belegt; die Landesbeamtengesetze regeln Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt eigenständig. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.
Die zentrale Entscheidung
Altersgeld oder Nachversicherung – die Weiche mit der kurzen Frist
Wenn Sie das Beamtenverhältnis verlassen, entfällt der Anspruch auf Ruhegehalt. Zuvor gilt ohnehin eine Hürde, die viele nicht kennen: Nach § 4 BeamtVG entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt erst nach fünf Jahren Dienstzeit. Wer vorher geht, hatte nie einen.
Nachversicherung nach § 8 SGB VI
Der gesetzliche Standardfall, tritt automatisch ein, wenn Sie unversorgt ausscheiden. Der Dienstherr trägt die Beiträge vollständig – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – und führt sie an die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten: Sie begründen oder erhöhen den Rentenanspruch und zählen für die Wartezeiten.
Die Grenze: Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt – 2026 sind das 101.400 € im Jahr in der Rentenversicherung. Wer in höheren Besoldungsgruppen war, verliert überproportional. Nüchtern gesagt: Die Nachversicherung ersetzt den wirtschaftlichen Wert des erdienten anteiligen Versorgungsanspruchs nicht.
Altersgeld – wenn Ihr Dienstherr es kennt
Beim Bund seit 2013 über das Altersgeldgesetz. Auf Länderebene in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.
Voraussetzungen: freiwilliges Ausscheiden auf Antrag, mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, keine Entlassung wegen eines Dienstvergehens. Die Höhe beträgt 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr; Abschläge beim Bund 15 Prozent bei weniger als zwölf Dienstjahren, sonst 5 Prozent. Der Anspruch ruht bis zur Regelaltersgrenze, und es entsteht kein Beihilfeanspruch.
Die Frist ist der kritische Punkt
Die Erklärung zum Altersgeld ist vor Wirksamwerden der Entlassung abzugeben. Wer sie versäumt, landet in der Nachversicherung – und eine durchgeführte Nachversicherung lässt sich nicht nachträglich in Altersgeld umwandeln. In beide Richtungen gibt es keinen Weg zurück.
Fordern Sie deshalb vor jeder Entscheidung eine Versorgungsauskunft an und lassen Sie beide Varianten durchrechnen. Faustregel: Je länger die Dienstzeit und je höher die Besoldungsgruppe, desto eher lohnt das Altersgeld.
Zweiter kritischer Punkt
Beihilfe, private Krankenversicherung und zwei harte Grenzen
Mit dem Ausscheiden endet der Beihilfeanspruch, weil kein Versorgungsstatus entsteht. Was folgt, ist gut regelbar – aber nur innerhalb einer Frist, die vielen unbekannt ist.
Die Sechs-Monats-Frist nach § 199 Abs. 2 VVG
Fällt der Beihilfeanspruch weg, haben Sie einen Anspruch auf Anpassung Ihres Versicherungsschutzes innerhalb der bestehenden Tarife – ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Voraussetzung: Der Antrag wird binnen sechs Monaten gestellt.
Praktisch bedeutet das die Umstellung vom 50-Prozent-Beihilfeergänzungstarif auf einen Vollkostentarif, verbunden mit einem erheblichen Beitragssprung – aber ohne dass Vorerkrankungen erneut geprüft werden. Wer die Frist verstreichen lässt, kommt nur noch mit Gesundheitsprüfung weiter.
Krankentagegeld nicht vergessen
Beihilfetarife enthalten kein Krankentagegeld. Als Beamtin oder Beamter brauchten Sie keines, die Bezüge liefen weiter. Als Angestellte endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen.
Ein Krankentagegeld muss separat abgeschlossen werden – mit Gesundheitsprüfung. Wer bis dahin gesundheitliche Themen angesammelt hat, bekommt es unter Umständen nicht mehr zu vernünftigen Konditionen.
Die Grenze 55 und die Grenze 77.400 €
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung setzt Versicherungspflicht voraus – die entsteht, wenn das Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr beziehungsweise 6.450 € im Monat. Wer darüber verdient, bleibt versicherungsfrei.
Und unabhängig davon: Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versperrt § 6 Abs. 3a SGB V zuvor privat Versicherten den Weg in die GKV regelmäßig ganz. Wenn Sie sich dieser Grenze nähern, rechnet sich eine unabhängige Beratung sicher – vor der Entscheidung. Weitere Rechengrößen 2026: Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 €, Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 €.
Für Angestellte
Fristen, Stufen, Unkündbarkeit und die VBL
Wenn Sie nach TVöD oder TV-L beschäftigt sind, ist Ihre Lage in einem Punkt einfacher – Sie verlieren keine Beamtenversorgung – und in einem anderen komplizierter: Sie haben echte Kündigungsfristen, und die werden mit der Dienstzeit lang.
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist | Wirkung in der Praxis |
|---|---|---|
| Probezeit (6 Monate) | 2 Wochen zum Monatsschluss | unkritisch |
| bis 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsschluss | unkritisch |
| mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende | bis zu 4,5 Monate Vorlauf |
| ab 5 Jahren | 3 Monate zum Quartalsende | bis zu 6 Monate Vorlauf |
| ab 8 Jahren | 4 Monate zum Quartalsende | bis zu 7 Monate Vorlauf |
| ab 10 Jahren | 5 Monate zum Quartalsende | bis zu 8 Monate Vorlauf |
| ab 12 Jahren | 6 Monate zum Quartalsende | bis zu 9 Monate Vorlauf |
Die Formulierung „zum Quartalsende" ist die häufigste Fehlerquelle überhaupt. Sie bedeutet nicht sechs Monate ab heute, sondern sechs Monate bis zum nächsterreichbaren 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Wer im Februar kündigt und zwölf Jahre dabei ist, geht nicht im August, sondern am 30. September.
Die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 – und was sie nicht bedeutet
Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, im Tarifgebiet West arbeiten und mehr als fünfzehn Jahre Beschäftigungszeit aufweisen, können vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Für Ihre eigene Kündigung ändert das nichts. Die Unkündbarkeit schützt Sie, sie bindet Sie nicht. Das Missverständnis ist erstaunlich verbreitet und hält Menschen in Stellen fest, die sie jederzeit verlassen könnten.
Entgeltgruppen, Stufen und der aktuelle Tarifstand
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 kennen jeweils sechs Stufen. Die Stufenlaufzeiten betragen ein Jahr bis Stufe 2, zwei Jahre bis Stufe 3, drei bis Stufe 4, vier bis Stufe 5 und fünf Jahre bis Stufe 6. Referenzwerte aus der Entgelttabelle TVöD Bund, gültig vom 1. Mai 2026 bis 31. März 2027, jeweils Stufe 3 und brutto monatlich: E 5 3.449,05 €, E 9b 4.267,03 €, E 11 5.046,03 €, E 13 5.709,87 €, E 15 6.634,05 €.
Der TVöD-Abschluss vom 6. April 2025 brachte +3 Prozent (mindestens 110 €) ab April 2025 und +2,8 Prozent ab Mai 2026, bei einer Laufzeit bis 31. März 2027 sowie einem zusätzlichen Urlaubstag ab 2027. Der TV-L-Abschluss vom 14. Februar 2026 sieht +2,8 Prozent (mindestens 100 €) ab April 2026, +2,0 Prozent ab März 2027 und +1,0 Prozent ab Januar 2028 vor.
Was beim Wechsel mit der VBL passiert
Wartezeit erfüllt: 60 Monate
Wer mindestens 60 Umlage- beziehungsweise Beitragsmonate erreicht hat und ausscheidet, behält alles. Die Versicherung wird beitragsfrei weitergeführt, die erworbenen Versorgungspunkte bleiben erhalten, die Leistung wird zum Rentenbeginn gezahlt.
Wartezeit nicht erfüllt
Dann können Sie die selbst gezahlten Beiträge auf Antrag erstattet bekommen – möglich bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres. Dieser Antrag muss gestellt werden; er passiert nicht automatisch. Genau das wird regelmäßig übersehen.
Freiwillig weiterführen
Über VBLextra lässt sich die Zusatzversorgung freiwillig fortführen. Ob sich das lohnt, hängt vom Alternativangebot des neuen Arbeitgebers ab und sollte gerechnet, nicht geschätzt werden.
Wechsel innerhalb des öD
Zwischen VBL und kommunalen Zusatzversorgungskassen besteht eine Überleitung mit gegenseitiger Anerkennung der Versicherungszeiten. Wer die Behörde wechselt, aber im System bleibt, verliert hier nichts.
Lassen Sie sich Ihren Versicherungsverlauf schriftlich geben, bevor Sie kündigen – er ist die Grundlage jeder Rechnung. Kleinbetragsrenten unterhalb von rund 39,55 € monatlich können abgefunden werden; die betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zusage.
Übersehene Pflicht
§ 105 BBG: Die Regel, die einen fertigen Vertrag kippen kann
Diese Norm kennt fast niemand – weder Wechselwillige noch ihre künftigen Arbeitgeber. Sie kann eine bereits unterschriebene Vereinbarung nachträglich unmöglich machen.
Nach § 105 BBG – die Länder haben Parallelnormen – besteht eine Anzeigepflicht für Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre zusammenhängen und dienstliche Interessen beeinträchtigen können. Die Pflicht gilt fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Ausscheiden mit der Regelaltersgrenze drei Jahre. Die Behörde kann die Tätigkeit untersagen; bei unterlassener Anzeige ist ein vorläufiges Verbot von bis zu einem Monat möglich.
Wann das praktisch relevant wird
Immer dann, wenn Sie in Ihrem eigenen Fachgebiet die Seite wechseln. Wer in der Regulierung gearbeitet hat und zu einem regulierten Unternehmen geht; wer in der Vergabestelle saß und zu einem Bieter wechselt; wer Fördermittel bewilligt hat und künftig Förderanträge schreibt; wer in Public Affairs bei genau dem Ministerium andockt, das er verlassen hat.
Klären Sie das vor der Vertragsunterschrift, nicht danach. Eine schriftliche Anfrage bei Ihrer Behörde kostet nichts und schafft Sicherheit für beide Seiten – auch für Ihren künftigen Arbeitgeber, der von der Regel meist ebenfalls nichts weiß.
Perspektiven
Wechsel in die Privatwirtschaft: Wohin realistisch?
Vorbemerkung zur Ehrlichkeit: Es existiert keine empirische deutsche Untersuchung, die Übergangspfade aus der Verwaltung in die Privatwirtschaft quantifiziert. Was folgt, ist eine begründete Zuordnung aus Stellenprofilen und Beratungspraxis – belegt sind die Gehaltsniveaus, nicht die Häufigkeit der Wechsel.
Compliance und Regulatory Affairs
Unternehmen brauchen Menschen, die Regulierung nicht nur lesen, sondern verstehen, wie sie entsteht und angewandt wird. Verwaltungserfahrung ist hier kein Umweg, sondern das Kernqualifikationsmerkmal. Achtung: Ausgerechnet hier ist § 105 BBG am wahrscheinlichsten einschlägig.
Public Affairs und Verbände
Interessenvertretung, Verbandsarbeit, politische Kommunikation. Wer Verwaltungsabläufe und Entscheidungswege kennt, bringt genau das mit, was Externe sich jahrelang aneignen müssen.
Fördermittelmanagement
Beratungshäuser, Projektträger, größere Unternehmen und Kommunen suchen Menschen, die Förderlogik von innen kennen. Hohe Anschlussfähigkeit, wenig Umlernbedarf.
Projekt- und Prozesssteuerung
Große Vorhaben mit vielen Beteiligten, festen Regeln und langen Zeitachsen zu steuern, ist eine Kernkompetenz der Verwaltung – und in der Privatwirtschaft gesucht, weil sie dort oft schlechter beherrscht wird als angenommen.
Beratung mit Public-Sector-Fokus
Beratungshäuser mit öffentlichem Sektor als Segment rekrutieren gezielt aus der Verwaltung. Hoher Gehaltssprung, hoher Tempowechsel – und in aller Regel deutlich weniger Planbarkeit.
Sozialversicherung und mittelbare Verwaltung
Der Mittelweg: Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Kammern, Rentenversicherungsträger. Anderer Arbeitgeber, ähnliche Logik, oft besseres Gehalt – und Sie bleiben in einem System, das Sie verstehen.
Was Sie mitbringen – und wie Sie es benennen
Der Wechsel scheitert selten an der Eignung und häufig an der Sprache. „Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst, Referat III B" beschreibt keine Fähigkeit. Was Sie tatsächlich können, klingt so:
| Was Sie tun | Wie es außerhalb heißt |
|---|---|
| Rechtsnormen auf Einzelfälle anwenden und Entscheidungen begründen | Regulatory Compliance, Fallprüfung, revisionssichere Dokumentation |
| Anhörungen, Widersprüche und Klageverfahren begleiten | Risikomanagement, Streitbeilegung, Behördenkommunikation |
| Vergabeverfahren durchführen | Einkauf, Ausschreibungsmanagement, Vertragsanbahnung |
| Haushaltsmittel bewirtschaften | Budgetverantwortung, Controlling, Mittelbewirtschaftung |
| Referentenentwürfe und Stellungnahmen erstellen | Policy-Analyse, Positionspapiere, Regulatory Intelligence |
| Fachverfahren einführen und Kolleginnen schulen | Digitalisierungsprojekte, Change Management, Anwenderenablement |
| Gremien und Beteiligungsverfahren organisieren | Stakeholder-Management, Projektsteuerung, Moderation |
Die Regel, die den Ausschlag gibt: beziffern
„Erfahrung in der Vergabe" ist wertlos. „Verantwortet jährlich 40 Vergabeverfahren mit einem Gesamtvolumen von 12 Mio. €, davon 8 europaweit" ist eine Referenz. Sie haben diese Zahlen – sie standen nur nie in Ihrer Stellenbeschreibung.
Finanzielle Realität
Der Gehaltsvergleich – differenzierter als sein Ruf
„In der freien Wirtschaft verdient man mehr" ist eine dieser Aussagen, die im Durchschnitt stimmt und im Einzelfall regelmäßig nicht. Die amtlichen Zahlen von 2025 sortieren das.
| Wirtschaftszweig | Bruttojahresverdienst | Abstand zum öffentlichen Dienst |
|---|---|---|
| Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | 91.678 € | + 54 % |
| Information und Kommunikation | 86.638 € | + 46 % |
| Energieversorgung | 84.487 € | + 42 % |
| Freiberufliche, wissenschaftliche, technische Dienstleistungen | 83.847 € | + 41 % |
| Verarbeitendes Gewerbe | 67.520 € | + 14 % |
| Alle Wirtschaftszweige | 64.441 € | + 9 % |
| Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung | 59.350 € | — |
Der öffentliche Dienst liegt damit rund acht Prozent unter dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt – nicht dreißig, wie die Debatte oft nahelegt. Der wirkliche Abstand besteht gegenüber vier Branchen: Finanzwesen, IT, Energie und wissensintensiven Dienstleistungen. Gegenüber Handel, Gastgewerbe oder Sozialwesen besteht er gar nicht. Zur Einordnung: Der Bruttomedian über alle Beschäftigten lag 2025 bei 54.066 €.
| Rolle | Median | Spanne |
|---|---|---|
| Compliance Manager | 66.300 € | 57.900 – 78.300 € |
| Public Affairs Manager | 62.400 € | 53.800 – 73.600 € |
| Regulatory Affairs Manager | 53.300 € | 45.700 – 64.000 € |
Zur Belastbarkeit – und eine Warnung
Die Branchenwerte stammen vom Statistischen Bundesamt und sind amtlich. Die Rollenwerte stammen von einem Gehaltsportal und beruhen auf aggregierten Stellenanzeigen und Selbstauskünften ohne offengelegte Methodik. Mischen Sie beide nicht in einer Rechnung. Und beziffern Sie, was auf keiner Abrechnung steht: bei Beamten Beihilfe und Versorgungsdifferenz, bei Tarifbeschäftigten VBL, Jahressonderzahlung und Kündigungsschutz. Wer sagt „mir ist die Veränderung 500 € im Monat wert", trifft eine bewusste Entscheidung. Wer sagt „das wird sich schon rechnen", trifft keine.
Fahrplan
Fünf Schritte – ohne vorschnelle Kündigung
Die ersten vier Schritte laufen vollständig aus der ungekündigten Stellung heraus. Das schützt Ihre Verhandlungsposition und erhält Ansprüche, die mit dem letzten Arbeitstag verfallen.
Status klären und Unterlagen beschaffen
Beamter oder Tarifbeschäftigter? Versorgungsauskunft beim Dienstherrn beziehungsweise der Versorgungsstelle anfordern. Altersgeldberechtigung prüfen. Beschäftigungszeit berechnen und die daraus folgende Kündigungsfrist bestimmen. VBL-Versicherungsverlauf anfordern.
Die Gegenprobe machen
Stellen Sie sich dieselbe Aufgabe in einer anderen Behörde vor, mit anderer Führung und anderem Zuschnitt. Wäre das attraktiv? Dann wollen Sie nicht aus dem öffentlichen Dienst, sondern von Ihrer jetzigen Stelle weg – und dafür gibt es Abordnung, Versetzung, Laufbahnwechsel und Aufstieg, alles ohne Verlust von Status, Versorgung und Beihilfe.
Reversible Optionen prüfen
Beurlaubung nach § 95 oder § 92 BBG, Teilzeit nach § 91, Abordnung als Erprobung. Für Tarifbeschäftigte: interne Ausschreibungen über Interamt, gegebenenfalls Höhergruppierung über den Aufgabenzuschnitt.
Profil übersetzen, § 105 BBG klären, Markt testen
Kompetenzinventur und Übersetzung in die Sprache der Zielrollen, zwei bis drei Ziele festlegen – nicht sieben. Und, sofern verbeamtet: die Anzeigepflicht auf die anvisierte Zielbranche anwenden. Schriftlich, vor der Bewerbung.
Vollzug in fester Reihenfolge
Erst der unterschriebene Vertrag, dann Entlassungsantrag oder Kündigung. Altersgelderklärung vor Wirksamwerden der Entlassung. PKV-Umstellung binnen sechs Monaten nach § 199 Abs. 2 VVG. Nachversicherungsbescheinigung und VBL-Status schriftlich bestätigen lassen.
Realistischer Gesamtrahmen
Je nach Ausgangslage sind drei bis zwölf Monate realistisch; bei langer Beschäftigungszeit verschiebt allein die Kündigungsfrist das Ende nach hinten. Diese Zeitachse ist aus den belegten Fristen abgeleitet, nicht empirisch erhoben – eine Statistik über die tatsächliche Dauer beruflicher Neuorientierungen im öffentlichen Dienst existiert nicht.
Fallstricke
Zehn Fehler, die teuer werden
Den Entlassungsantrag vor der Vertragsunterschrift stellen
Die Rücknahme ist nur zwei Wochen lang möglich, das Stellenangebot bis zur Unterschrift widerruflich.
Die Altersgeld-Erklärungsfrist versäumen
Die durchgeführte Nachversicherung ist endgültig – in beide Richtungen gibt es keinen Weg zurück.
Die Sechs-Monats-Frist des § 199 Abs. 2 VVG verpassen
Danach ist die PKV-Tarifumstellung nur noch mit Gesundheitsprüfung möglich.
Die GKV-Rückkehr über 55 unterschätzen
Oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 € übersehen. Beides entscheidet über vierstellige Jahresbeträge.
„Zum Quartalsende" mit „zum Monatsende" verwechseln
Der Unterschied beträgt bei langer Beschäftigungszeit bis zu drei Monate.
Die Anzeigepflicht nach § 105 BBG ignorieren
Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot nach Vertragsunterschrift ist der denkbar schlechteste Zeitpunkt.
Die Unkündbarkeit als Wechselhindernis missverstehen
§ 34 Abs. 2 schützt Sie, er bindet Sie nicht.
Die VBL-Beitragserstattung nicht beantragen
Bei einer Wartezeit unter 60 Monaten erfolgt sie nicht automatisch.
Das Hinausschieben um drei Monate nicht einplanen
Ihr Startdatum beim neuen Arbeitgeber steht sonst auf wackligem Grund.
Annehmen, die Beihilfe laufe während der Beurlaubung weiter
Das ist je nach Land und Beurlaubungsgrund unterschiedlich geregelt und vorab schriftlich zu klären.
Aus der Praxis
Drei Verläufe
Anonymisiert, Details verändert.
Vierzehn Jahre bei derselben Stadt, ich wollte einfach raus aus der Verwaltung. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende hat einen schnellen Wechsel unmöglich gemacht – und damit Zeit für eine saubere Prüfung geschaffen. Gefunden habe ich eine Stelle bei einem Projektträger: derselbe Gegenstand, andere Organisation, E 11.
Andrea, 38 · Kommunalverwaltung, TVöD E 10Wechsel im erweiterten öffentlichen SektorEin reguliertes Unternehmen wollte mich, deutlich mehr Gehalt. Zwei Prüfungen haben den Fall entschieden: § 105 BBG war einschlägig, die Behörde stimmte erst nach Anpassung des Zuschnitts zu. Und mit neunzehn Dienstjahren war die Altersgeldberechtigung klar erfüllt.
Thomas, 45 · Bundesbehörde, A 13Ausgestiegen, Altersgeld erklärtDie Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung war nach § 6 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen, der PKV-Vollkostentarif hätte einen erheblichen Teil des Gehaltsvorteils aufgezehrt. Dazu die Versorgungsdifferenz. Rückblickend wollte ich nicht den öffentlichen Dienst verlassen, sondern mein altes Referat.
Bettina, 56 · Landesverwaltung, A 12Kein Ausstieg, sondern VersetzungAlle drei haben eine Gemeinsamkeit: Am Anfang stand die Prüfung, nicht der Antrag. Weitere Erfahrungsberichte · 4,93 von 5 Sternen aus 206 verifizierten Bewertungen.
Entscheidungshilfe
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Zwei Fragen genügen. Der Pfad führt Sie zu dem Format, das als Einstieg naheliegt – vom stündlichen Gespräch bis zur mehrmonatigen Begleitung. Alle fünf Formate im Detail stehen unter Beratung zur beruflichen Neuorientierung.
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Ihr Einstieg
Offene Karriereberatung ab € 160 pro StundeFür eine einzelne Entscheidung braucht es kein Programm. Sie buchen die Stunden, die Sie brauchen, bekommen eine Einordnung und entscheiden danach, ob mehr sinnvoll ist.
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Potenzialanalyse € 500 einmaligValidierte Verfahren nach DIN 33430, rund zwei Stunden Testung, 15-seitiges Gutachten und Feedback-Gespräch. Sie erhalten die Datengrundlage – die Schlüsse ziehen Sie selbst.
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Orientierungsberatung € 900 · Pro € 1.200Das vollständige Paket: Diagnostik, biografisches Interview, konkrete Berufsfeldempfehlungen und ein Erfolgsplan. Die Potenzialanalyse ist enthalten – der häufigste Einstieg.
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Karriere-Coaching auf AnfrageBegleitung über vier bis zwölf Wochen: Positionierung, Unterlagen, Netzwerkstrategie und Verhandlungsvorbereitung – mit der Marktsicht aus 25 Jahren Besetzungspraxis.
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Outplacement ab € 3.000Begleiteter Übergang über drei bis neun Monate. Häufig zahlt der bisherige Arbeitgeber – arbeitgeberfinanzierte Neuorientierungsberatung ist nach § 3 Nr. 19 EStG lohnsteuerfrei.
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Wer hinter diesem Ratgeber steht
Autor und fachliche Prüfung
Unabhängigkeit und Reichweite dieses Beitrags
Angaben zu Dauer, Wechselwahrscheinlichkeit und Marktchancen sind Richtgrößen aus der Beratungspraxis und keine repräsentative Statistik. Der Ratgeber enthält keine bezahlten Platzierungen und keine Affiliate-Links. Wo eigene Leistungen genannt werden, ist das kenntlich. Rechtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung.
Aktualisiert: 18. August 2026 · Nächste Prüfung: Februar 2027
Transparenz
Methodik, Quellen und Reichweite dieses Ratgebers
Wir legen offen, worauf dieser Ratgeber beruht – amtliche Statistik, Gesetzes- und Tariftexte einerseits, Beratungspraxis andererseits, klar voneinander unterscheidbar.
- Statistisches Bundesamt
- Öffentlicher Dienst 2025, Beschäftigtenzahl zum 30.06.2025 (PM Nr. 215, 2026). Durchschnittliche Bruttojahresverdienste Vollzeitbeschäftigter 2025 nach Wirtschaftszweigen, Stand 01.04.2026.
- dbb beamtenbund und tarifunion
- Personalmangel im öffentlichen Dienst, Stand Juli 2025 (Aufschlüsselung der 600.000 fehlenden Beschäftigten). dbb Monitor 2026 und dbb Bürgerbefragung 2026.
- DGB (2025)
- Personalreport Öffentlicher Dienst 2025. Grundlage für Statusgruppen, Altersstruktur, Teilzeit- und Befristungsquoten.
- next:public / Hertie School (2022)
- Bleibebarometer Öffentlicher Dienst, Erhebung Januar 2022, n = 7.490. Hinweis: Die Daten sind vier Jahre alt; eine neuere Auflage ließ sich nicht bestätigen. Nur die detaillierte Aufschlüsselung verwenden, nicht die Schlagzeile.
- PwC Deutschland (2022)
- Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor, Modellrechnung mit Prognose bis 2030. Wert nur mit Jahresangabe verwendbar.
- Bundesbeamtengesetz
- § 33 BBG (Entlassung auf Verlangen), § 91 (Teilzeit), § 92 (familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung), § 95 (Beurlaubung ohne Besoldung), § 105 (Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung).
- Beamtenstatusgesetz und weitere Normen
- § 14 BeamtStG (Abordnung), § 15 (Versetzung), § 23 Abs. 1 Nr. 4 (Entlassung). Dazu § 4 BeamtVG, § 42 und §§ 35 ff. BLV, § 8 SGB VI, § 6 Abs. 3a SGB V, § 27 SGB III, § 199 Abs. 2 VVG, Altersgeldgesetz des Bundes.
- Tarifrecht
- § 16 TVöD (Stufen der Entgelttabelle), § 34 TVöD/TV-L (Kündigung, Unkündbarkeit, Beschäftigungszeit). TVöD-Abschluss vom 06.04.2025, Laufzeit bis 31.03.2027; TV-L-Abschluss vom 14.02.2026. Entgelttabelle TVöD Bund gültig ab 01.05.2026.
- VBL
- VBLklassik, Unverfallbarkeit, Änderungen in der Beschäftigung. Grundlage für Wartezeit, Beitragserstattung und Überleitung. Satzungsstand nach Website, Abruf 18.08.2026.
- Rechengrößen und Gehaltsdaten 2026
- Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 €; Beitragsbemessungsgrenzen 69.750 € beziehungsweise 101.400 €. Stepstone 2026 für Compliance, Public Affairs und Regulatory Affairs. Portalwerte sind Schätzungen, keine amtliche Statistik.
Was dieser Ratgeber nicht leisten kann
Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 18. August 2026. Beamtenrecht ist in weiten Teilen Landesrecht und in sechzehn Varianten ausgestaltet; Aussagen zu Entlassungsfristen, Beurlaubung, Teilzeit, Beihilfe, Altersgeld und Höchstaltersgrenzen sind landesspezifisch zu prüfen. § 23 BeamtStG gilt für Landes- und Kommunalbeamte, § 33 BBG nur für Bundesbeamte. Es existiert keine offizielle Fluktuationskennzahl für Bund, Länder und Kommunen und keine empirische Untersuchung, die Übergangspfade aus der Verwaltung in die Privatwirtschaft quantifiziert – die Zuordnung der Zielrollen ist eine begründete Einschätzung, belegt sind allein die Gehaltsniveaus. Portalwerte dürfen nicht mit amtlichen Destatis-Zahlen in einer Rechnung vermischt werden. Der Text ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind die Auskünfte Ihrer Versorgungsstelle, Ihrer Krankenversicherung, der VBL und der Deutschen Rentenversicherung. Geprüft im Vier-Augen-Prinzip durch eine Diplom-Psychologin.
FAQ
Häufige Fragen zur Neuorientierung im öffentlichen Dienst
Kann ich als Beamter einfach kündigen?
Was passiert mit meiner Pension, wenn ich gehe?
Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Tarifbeschäftigter?
Ich bin unkündbar – kann ich trotzdem selbst kündigen?
Verliere ich meine VBL-Anwartschaft?
Darf ich nach dem Ausscheiden in meiner alten Branche arbeiten?
Verdiene ich in der Privatwirtschaft wirklich mehr?
Kann ich später in den öffentlichen Dienst zurück?
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
Wie finde ich heraus, ob ich wirklich raus will?
Was ist eine Abordnung und wann lohnt sie sich?
Wie komme ich als Tarifbeschäftigter in eine höhere Entgeltgruppe?
Lohnt sich eine Beurlaubung statt einer Entlassung?
Wie lange dauert der Wechsel insgesamt?
Was kostet eine Orientierungsberatung – und lohnt sie sich hier?
Im Zusammenhang
Weiter im Ratgeber zur beruflichen Neuorientierung
Diese Seite gehört zum Ratgeber Berufliche Neuorientierung, der den gesamten Prozess von der Standortbestimmung bis zur Bewerbung abbildet.
Nach Berufsfeld
Verstehen und einordnen
Testen und analysieren
Nach Lebensphase und Situation
Trennung, Abbau und Restrukturierung
Wege, Geld und Umsetzung
Beratung
Wechseln oder gehen - erst die Frage, dann der Antrag
Fuer Beamte entscheidet die Frist beim Altersgeld, fuer Tarifbeschaeftigte die Kuendigungsfrist zum Quartalsende. Im kostenfreien Erstgespraech klaeren wir, ob es die Behoerde ist oder das System - und welcher Weg daraus folgt.