Mega-Ratgeber · Stand August 2026

Öffentlicher Dienst: Die meisten wollen wechseln, nicht gehen

Acht von zehn Beschäftigten können sich einen Arbeitgeberwechsel vorstellen – aber nur vier von hundert wollen tatsächlich in die Privatwirtschaft. Diese beiden Zahlen aus derselben Erhebung beschreiben die Lage präziser als jede Debatte über Beamtenprivilegien. Dieser Ratgeber behandelt beide Richtungen und beide Statusgruppen.

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Kurz gesagt

  • Der interne Wechsel ist der statistisch wahrscheinlichere. 48 Prozent der Wechselwilligen wollen innerhalb des öffentlichen Dienstes bleiben, nur 4 Prozent ausdrücklich in die Privatwirtschaft. Abordnung, Versetzung, Laufbahnwechsel und Aufstieg kosten weder Status noch Versorgung.
  • Für Beamte entscheidet die Weiche Altersgeld oder Nachversicherung – die Erklärung ist vor Wirksamwerden der Entlassung abzugeben, und die Wahl ist in beide Richtungen unwiderruflich.
  • Für Tarifbeschäftigte entscheidet die Kündigungsfrist. Ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit sind es sechs Monate zum Quartalsende – der faktische Vorlauf beträgt bis zu neun Monate.
  • Die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 bindet Sie nicht. Sie schützt Sie vor Kündigung durch den Arbeitgeber, Ihre eigene Kündigung ist jederzeit möglich. Dieses Missverständnis hält Menschen in Stellen fest, die sie verlassen könnten.
  • § 105 BBG kann einen fertigen Vertrag kippen. Tätigkeiten mit Bezug zu Ihrer dienstlichen Arbeit der letzten fünf Jahre sind anzeigepflichtig – fünf Jahre lang nach dem Ausscheiden. Vor der Unterschrift klären, nicht danach.

Ausgangslage

Ein wachsender Apparat mit schrumpfender Personaldecke

Der öffentliche Dienst wächst und leidet gleichzeitig unter Personalmangel. Beides stimmt – und aus dem Widerspruch folgt Ihre Verhandlungsposition.

Zum 30. Juni 2025 waren rund 5,5 Millionen Menschen im öffentlichen Dienst beschäftigt, 95.100 mehr als im Jahr zuvor. Das entspricht etwa zwölf Prozent aller Erwerbstätigen. Gleichzeitig beziffert der dbb die Personallücke auf rund 600.000 fehlende Beschäftigte – dreißigtausend Vollzeitäquivalente mehr als im Vorjahr.

Die letzte vollständige Strukturaufteilung stammt aus 2024 bei damals 5,38 Millionen Beschäftigten: Die Länder stellen mit 2,67 Millionen die Hälfte, die Kommunen mit 1,80 Millionen ein Drittel, der Bund mit 527.100 rund ein Zehntel. Nach Statusgruppen stehen 1,78 Millionen Beamtinnen, Beamte und Richter (33,2 Prozent) rund 3,42 Millionen Tarifbeschäftigten (63,6 Prozent) gegenüber. Der Frauenanteil liegt bei 59 Prozent.

WO DIE 600.000 FEHLEN – DBB, STAND JULI 2025 Kranken- und Altenpflege 120.600 Schulen 115.000 Kommunalverwaltungen 108.500 Kindertagesstätten 96.400 Landespolizei 49.000 Steuerverwaltung 45.000 Rund 27 Prozent der Belegschaft scheiden in den nächsten zehn Jahren altersbedingt aus. Der Dienstherr kann es sich kaum leisten, Sie ziehen zu lassen.
Die Zahlen sind Ihre Verhandlungsgrundlage: Interne Lösungen – Versetzung, Qualifizierung, Teilzeit – sind heute leichter durchzusetzen als vor zehn Jahren.

Rund 26,9 Prozent der Beschäftigten sind 55 Jahre oder älter, nur 6,5 Prozent unter 25, das Durchschnittsalter liegt bei 43,7 Jahren. In den nächsten zehn Jahren scheiden nach übereinstimmender Schätzung von dbb und DGB 1,38 bis 1,42 Millionen Menschen altersbedingt aus – etwa 27 Prozent der gesamten Belegschaft.

Wie es sich von innen anfühlt

Die dbb Bürgerbefragung 2026 liefert einen bemerkenswerten Wert: Nur 17 Prozent der Befragten halten den Staat für handlungsfähig – ein Tiefststand. Das ist zunächst die Außensicht, beschreibt aber auch den Alltag derer, die darin arbeiten: mehr Aufgaben, weniger Personal, wachsende Erwartungen.

Die wichtigste Erhebung zur Binnensicht ist das Bleibebarometer Öffentlicher Dienst von next:public und der Hertie School. 80 Prozent der Befragten können sich einen Arbeitgeberwechsel vorstellen. Aufgeschlüsselt zeigt sich aber ein anderes Bild als die Schlagzeile: 48 Prozent würden innerhalb des öffentlichen Dienstes wechseln, 27 Prozent wären für beides offen, nur 4 Prozent streben ausdrücklich in die Privatwirtschaft. Als Treiber werden fehlende Wertschätzung, fehlende Entwicklungsperspektiven, Bezahlung und Flexibilität genannt.

Zur Einordnung dieser Zahl

Die Erhebung stammt von Januar 2022 mit 7.490 Teilnehmenden. Sie ist damit vier Jahre alt, und eine neuere Auflage ließ sich nicht bestätigen. Wir nennen sie trotzdem, weil sie die einzige belastbare Erhebung zur Wechselbereitschaft im öffentlichen Dienst ist. Eine offizielle Fluktuationskennzahl für Bund, Länder und Kommunen existiert schlicht nicht.

Selbstcheck

Was treibt Sie gerade – und was folgt daraus?

Sechs Ausgangslagen führen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zur Neuorientierung. Wählen Sie die, die Ihrem Erleben am nächsten kommt.

Selbsteinordnung · eine Auswahl

Welche Beschreibung trifft am ehesten zu?

Ihre Ausgangslage

Der einfachste Fall – und der häufigste

Abordnung nach § 14 BeamtStG ist der Probewechsel ohne Risiko: Sie testen ein anderes Haus, ohne etwas aufzugeben, und gehen zurück, wenn es nicht passt. Für Tarifbeschäftigte ist der Wechsel noch einfacher, weil Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden. Der interne Stellenmarkt ist deutlich größer, als er von einer einzelnen Behörde aus wirkt.

Ihre Ausgangslage

Unterforderung – meist ein Entwicklungs-, kein Ausstiegsproblem

Ein erheblicher Teil der Wechselwünsche im öffentlichen Dienst ist in Wahrheit ein Entwicklungswunsch. Laufbahnwechsel nach § 42 BLV und Aufstieg nach §§ 35 ff. BLV sind die vorgesehenen Instrumente – die Qualifizierung findet im Dienst statt und wird bezahlt. Für Tarifbeschäftigte gilt: Die Höhergruppierung folgt der übertragenen Tätigkeit, nicht der Leistung. Der Hebel liegt in der Stellenbeschreibung.

Ihre Ausgangslage

Erst rechnen, dann kündigen

Der Abstand ist kleiner als sein Ruf: Der öffentliche Dienst lag 2025 bei 59.350 € Bruttojahresverdienst, die Gesamtwirtschaft bei 64.441 € – rund acht Prozent. Der große Vorsprung besteht nur gegenüber Finanzwesen, IT, Energie und wissensintensiven Dienstleistungen. Beziffern Sie außerdem Beihilfe, Versorgungsdifferenz und VBL, bevor Sie vergleichen.

Ihre Ausgangslage

Achtung: § 105 BBG prüfen, bevor Sie unterschreiben

Wenn die neue Tätigkeit mit Ihrer dienstlichen Arbeit der letzten fünf Jahre zusammenhängt, ist sie anzeigepflichtig – und die Behörde kann sie untersagen. Das betrifft besonders Regulatory Affairs, Public Affairs, Vergabe, Fördermittel und Beratung im eigenen Fachressort. Eine schriftliche Anfrage kostet nichts und schafft Sicherheit für beide Seiten.

Ihre Ausgangslage

Ihre Fristen sind länger, als Sie denken

Ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit beträgt Ihre Eigenkündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende – der faktische Vorlauf bis zu neun Monate. Das gehört ins erste Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber, nicht ins letzte. Und klären Sie den VBL-Status: Ab 60 Beitragsmonaten bleiben alle Versorgungspunkte erhalten, darunter ist eine Beitragserstattung möglich – aber nur auf Antrag.

Ihre Ausgangslage

Über 50 – zwei Grenzen entscheiden

Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung praktisch versperrt, und der PKV-Vollkostentarif kann den Gehaltsvorteil aufzehren. Gleichzeitig steigt mit jedem Dienstjahr der Wert eines möglichen Altersgeldes. Beides gehört gerechnet, bevor irgendetwas unterschrieben wird.

Wählen Sie eine Beschreibung – die Einordnung erscheint sofort.

Die Vorfrage

Erst klären: Beamter oder Tarifbeschäftigter?

Diese Frage entscheidet über alles Weitere. Die beiden Statusgruppen arbeiten oft im selben Büro an derselben Aufgabe – rechtlich haben sie beim Wechsel fast nichts gemeinsam. Fast alle teuren Fehler entstehen dort, wo jemand die Regeln der einen Gruppe auf die andere anwendet.

Die beiden Statusgruppen im direkten Vergleich · Stand 18.08.2026
 Beamtinnen und BeamteTarifbeschäftigte (TVöD / TV-L)
Wie man gehtEntlassung auf Verlangen – gebundene Entscheidung, kein ErmessenOrdentliche Kündigung nach § 34 TVöD/TV-L
Fristenkeine Kündigungsfrist; Hinausschieben bis 3 Monate möglichbis zu 6 Monate zum Quartalsende, gestaffelt
Rücknahmenur innerhalb von 2 Wochennur mit Zustimmung des Arbeitgebers
AltersvorsorgeRuhegehalt entfällt; Altersgeld oder Nachversicherunggesetzliche Rente bleibt; VBL-Anwartschaft bleibt bei erfüllter Wartezeit
KrankenversicherungBeihilfe endet am letzten Diensttag; PKV muss umgestellt werdenin der Regel unverändert
Arbeitslosengeldkeine Anwartschaft (§ 27 SGB III)Anspruch besteht; Sperrzeit bei Eigenkündigung beachten
Rückkehrmöglich, aber kein Anspruch; Höchstaltersgrenzendeutlich einfacher; Beschäftigungszeiten werden angerechnet

Die Zeile, die am häufigsten unterschätzt wird, ist die letzte

Für Tarifbeschäftigte ist der Wechsel zwischen Behörden – auch zwischen Bund, Ländern und Kommunen – vergleichsweise unkompliziert, weil Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel innerhalb des Geltungsbereichs angerechnet werden (§ 34 Abs. 3 TVöD/TV-L). Sie verlieren also nicht Ihre Betriebszugehörigkeit, wenn Sie vom Landesamt zur Stadtverwaltung gehen. Das macht den internen Wechsel für Angestellte zu einer sehr viel leichteren Übung als für Beamte.

Der unterschätzte Weg

Wechseln, ohne zu gehen

In der Beratung stellt sich regelmäßig heraus, dass Menschen nicht den öffentlichen Dienst verlassen wollen, sondern eine bestimmte Behörde, eine bestimmte Aufgabe oder eine bestimmte Führungssituation. Für diesen Fall gibt es Instrumente, die den Status vollständig erhalten – und sie werden erstaunlich selten genutzt.

Instrument 1

Abordnung – der Probewechsel

Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Behörde, auch zu einem anderen Dienstherrn, § 14 BeamtStG. Ohne Zustimmung zulässig, wenn zumutbar und bei gleichem Endgrundgehalt – höchstens fünf Jahre.

Warum sie klug ist: Sie testen ein anderes Arbeitsfeld, ohne irgendetwas aufzugeben. Passt es nicht, gehen Sie zurück. Das ist die risikoärmste Form beruflicher Veränderung im öffentlichen Dienst überhaupt.

Instrument 2

Versetzung – der dauerhafte Wechsel

Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen, § 15 BeamtStG, auch länder- und ebenenübergreifend. Erforderlich ist das Einvernehmen von abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn.

Der Haken: Ein durchsetzbarer Anspruch besteht nicht. In der Praxis entscheidet, ob die aufnehmende Stelle Sie will und die abgebende Sie gehen lässt – zwei getrennte Verhandlungen.

Instrument 3

Laufbahnwechsel

Der Wechsel in eine andere Fachrichtung derselben Laufbahngruppe, § 42 BLV beim Bund und entsprechende Landesverordnungen. Setzt eine Qualifizierung voraus: mindestens 18 Monate im gehobenen und höheren Dienst, ein Jahr im mittleren Dienst.

Wann es passt: Wenn nicht die Behörde stört, sondern das Fachgebiet. Die Qualifizierung findet im Dienst statt und wird bezahlt.

Instrument 4

Aufstieg

Der Wechsel in die nächsthöhere Laufbahngruppe, §§ 35 ff. BLV. Neben dem Regelaufstieg mit Laufbahnprüfung existieren erleichterte Verfahren wie Praxis- und Verwendungsaufstieg.

Wann es passt: Wenn das Problem Unterforderung heißt. Ein erheblicher Teil der Wechselwünsche im öffentlichen Dienst ist in Wahrheit ein Entwicklungswunsch.

Für Tarifbeschäftigte gilt eine andere Logik

Hier läuft es anders, und das wird oft missverstanden: Die Höhergruppierung folgt der übertragenen Tätigkeit, nicht der Leistung. Wer eine höhere Entgeltgruppe will, braucht keine bessere Beurteilung, sondern eine höherwertige Aufgabe – das ist die sogenannte Tarifautomatik. Der Hebel liegt also in der Stellenbeschreibung, nicht im Personalgespräch.

Und bei der Einstellung gilt: Mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung führt zu Stufe 2, mindestens drei Jahre zu Stufe 3. Das ist verhandelbar und wird häufig nicht angesprochen. Die zentrale Anlaufstelle für Stellen im öffentlichen Dienst ist Interamt, ergänzt um bund.de – wer intern sucht, sollte beide Portale mit gespeicherten Suchaufträgen belegen.

Rechtlicher Rahmen

Ausstieg aus dem Beamtenverhältnis

Rechtlich ist der Ausstieg unkompliziert. Sie haben einen Anspruch darauf, und Ihr Dienstherr hat kein Ermessen.

Zwei Rechtsgrundlagen, je nach Dienstherr

Für Bundesbeamte gilt § 33 BBG („Entlassung auf Verlangen"). Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz.

Nicht einschlägig ist § 33 BeamtStG – der regelt die Grundpflichten. Diese Verwechslung ist in Online-Ratgebern weit verbreitet, teils verbunden mit der Behauptung, das Bundesbeamtengesetz gehe dem Landesrecht vor. Für Landesbeamte trifft das nicht zu.

Die Mechanik

Schriftliches Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde; Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen. Jederzeit möglich, keine Kündigungsfrist – die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Rücknahme nur binnen zwei Wochen, danach nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Hinausschieben um bis zu drei Monate, bis übertragene Aufgaben erledigt sind.

Reversible Alternativen

Beurlaubung ohne Besoldung nach § 95 BBG bis zu sechs Jahre; zusammen mit Teilzeit nach § 92 BBG höchstens fünfzehn Jahre über das Berufsleben. Teilzeit nach § 91 BBG bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Achtung: Eine Nebentätigkeit während der Beurlaubung darf den für Vollzeitbeamte zulässigen Umfang nicht überschreiten – wer währenddessen voll woanders arbeiten will, muss das vorher klären.

Die wichtigste Verhaltensregel

Reichen Sie das Entlassungsverlangen erst ein, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Ein Stellenangebot kann bis zur Unterschrift zurückgezogen werden. Eine wirksame Entlassung nicht – und die Rücknahmefrist beträgt nur zwei Wochen.

Und wenn Sie zurückwollen

Eine Wiedereinstellung ist möglich, aber kein Anspruch. Es gelten eine Gesundheitsprüfung und die Anforderungen der Stelle; Dienstzeiten des ersten Beamtenverhältnisses zählen versorgungsrechtlich weiter, die Probezeit kann verkürzt werden, und bezogenes Altersgeld wird auf eine spätere Pension angerechnet. Entscheidend ist die Höchstaltersgrenze: beim Bund 50 Jahre, mit Ausnahmen bis 55 beziehungsweise 62; die Länder regeln das eigenständig und teilweise deutlich abweichend.

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 18. August 2026. Beamtenrecht ist in weiten Teilen Landesrecht. Die Zwei-Wochen-Rücknahme und die Drei-Monats-Regel sind für den Bund im Wortlaut belegt; die Landesbeamtengesetze regeln Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt eigenständig. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

Die zentrale Entscheidung

Altersgeld oder Nachversicherung – die Weiche mit der kurzen Frist

Wenn Sie das Beamtenverhältnis verlassen, entfällt der Anspruch auf Ruhegehalt. Zuvor gilt ohnehin eine Hürde, die viele nicht kennen: Nach § 4 BeamtVG entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt erst nach fünf Jahren Dienstzeit. Wer vorher geht, hatte nie einen.

Weg 1

Nachversicherung nach § 8 SGB VI

Der gesetzliche Standardfall, tritt automatisch ein, wenn Sie unversorgt ausscheiden. Der Dienstherr trägt die Beiträge vollständig – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – und führt sie an die Deutsche Rentenversicherung ab. Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten: Sie begründen oder erhöhen den Rentenanspruch und zählen für die Wartezeiten.

Die Grenze: Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt – 2026 sind das 101.400 € im Jahr in der Rentenversicherung. Wer in höheren Besoldungsgruppen war, verliert überproportional. Nüchtern gesagt: Die Nachversicherung ersetzt den wirtschaftlichen Wert des erdienten anteiligen Versorgungsanspruchs nicht.

Weg 2

Altersgeld – wenn Ihr Dienstherr es kennt

Beim Bund seit 2013 über das Altersgeldgesetz. Auf Länderebene in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.

Voraussetzungen: freiwilliges Ausscheiden auf Antrag, mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, keine Entlassung wegen eines Dienstvergehens. Die Höhe beträgt 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr; Abschläge beim Bund 15 Prozent bei weniger als zwölf Dienstjahren, sonst 5 Prozent. Der Anspruch ruht bis zur Regelaltersgrenze, und es entsteht kein Beihilfeanspruch.

Die Frist ist der kritische Punkt

Die Erklärung zum Altersgeld ist vor Wirksamwerden der Entlassung abzugeben. Wer sie versäumt, landet in der Nachversicherung – und eine durchgeführte Nachversicherung lässt sich nicht nachträglich in Altersgeld umwandeln. In beide Richtungen gibt es keinen Weg zurück.

Fordern Sie deshalb vor jeder Entscheidung eine Versorgungsauskunft an und lassen Sie beide Varianten durchrechnen. Faustregel: Je länger die Dienstzeit und je höher die Besoldungsgruppe, desto eher lohnt das Altersgeld.

Zweiter kritischer Punkt

Beihilfe, private Krankenversicherung und zwei harte Grenzen

Mit dem Ausscheiden endet der Beihilfeanspruch, weil kein Versorgungsstatus entsteht. Was folgt, ist gut regelbar – aber nur innerhalb einer Frist, die vielen unbekannt ist.

Die Sechs-Monats-Frist nach § 199 Abs. 2 VVG

Fällt der Beihilfeanspruch weg, haben Sie einen Anspruch auf Anpassung Ihres Versicherungsschutzes innerhalb der bestehenden Tarife – ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten. Voraussetzung: Der Antrag wird binnen sechs Monaten gestellt.

Praktisch bedeutet das die Umstellung vom 50-Prozent-Beihilfeergänzungstarif auf einen Vollkostentarif, verbunden mit einem erheblichen Beitragssprung – aber ohne dass Vorerkrankungen erneut geprüft werden. Wer die Frist verstreichen lässt, kommt nur noch mit Gesundheitsprüfung weiter.

Krankentagegeld nicht vergessen

Beihilfetarife enthalten kein Krankentagegeld. Als Beamtin oder Beamter brauchten Sie keines, die Bezüge liefen weiter. Als Angestellte endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen.

Ein Krankentagegeld muss separat abgeschlossen werden – mit Gesundheitsprüfung. Wer bis dahin gesundheitliche Themen angesammelt hat, bekommt es unter Umständen nicht mehr zu vernünftigen Konditionen.

Die Grenze 55 und die Grenze 77.400 €

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung setzt Versicherungspflicht voraus – die entsteht, wenn das Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr beziehungsweise 6.450 € im Monat. Wer darüber verdient, bleibt versicherungsfrei.

Und unabhängig davon: Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr versperrt § 6 Abs. 3a SGB V zuvor privat Versicherten den Weg in die GKV regelmäßig ganz. Wenn Sie sich dieser Grenze nähern, rechnet sich eine unabhängige Beratung sicher – vor der Entscheidung. Weitere Rechengrößen 2026: Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 €, Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 €.

Für Angestellte

Fristen, Stufen, Unkündbarkeit und die VBL

Wenn Sie nach TVöD oder TV-L beschäftigt sind, ist Ihre Lage in einem Punkt einfacher – Sie verlieren keine Beamtenversorgung – und in einem anderen komplizierter: Sie haben echte Kündigungsfristen, und die werden mit der Dienstzeit lang.

Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L · gelten beidseitig, also auch für Ihre Eigenkündigung
BeschäftigungszeitKündigungsfristWirkung in der Praxis
Probezeit (6 Monate)2 Wochen zum Monatsschlussunkritisch
bis 1 Jahr1 Monat zum Monatsschlussunkritisch
mehr als 1 Jahr6 Wochen zum Quartalsendebis zu 4,5 Monate Vorlauf
ab 5 Jahren3 Monate zum Quartalsendebis zu 6 Monate Vorlauf
ab 8 Jahren4 Monate zum Quartalsendebis zu 7 Monate Vorlauf
ab 10 Jahren5 Monate zum Quartalsendebis zu 8 Monate Vorlauf
ab 12 Jahren6 Monate zum Quartalsendebis zu 9 Monate Vorlauf

Die Formulierung „zum Quartalsende" ist die häufigste Fehlerquelle überhaupt. Sie bedeutet nicht sechs Monate ab heute, sondern sechs Monate bis zum nächsterreichbaren 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Wer im Februar kündigt und zwölf Jahre dabei ist, geht nicht im August, sondern am 30. September.

Die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 – und was sie nicht bedeutet

Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, im Tarifgebiet West arbeiten und mehr als fünfzehn Jahre Beschäftigungszeit aufweisen, können vom Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Für Ihre eigene Kündigung ändert das nichts. Die Unkündbarkeit schützt Sie, sie bindet Sie nicht. Das Missverständnis ist erstaunlich verbreitet und hält Menschen in Stellen fest, die sie jederzeit verlassen könnten.

Entgeltgruppen, Stufen und der aktuelle Tarifstand

Die Entgeltgruppen 2 bis 15 kennen jeweils sechs Stufen. Die Stufenlaufzeiten betragen ein Jahr bis Stufe 2, zwei Jahre bis Stufe 3, drei bis Stufe 4, vier bis Stufe 5 und fünf Jahre bis Stufe 6. Referenzwerte aus der Entgelttabelle TVöD Bund, gültig vom 1. Mai 2026 bis 31. März 2027, jeweils Stufe 3 und brutto monatlich: E 5 3.449,05 €, E 9b 4.267,03 €, E 11 5.046,03 €, E 13 5.709,87 €, E 15 6.634,05 €.

Der TVöD-Abschluss vom 6. April 2025 brachte +3 Prozent (mindestens 110 €) ab April 2025 und +2,8 Prozent ab Mai 2026, bei einer Laufzeit bis 31. März 2027 sowie einem zusätzlichen Urlaubstag ab 2027. Der TV-L-Abschluss vom 14. Februar 2026 sieht +2,8 Prozent (mindestens 100 €) ab April 2026, +2,0 Prozent ab März 2027 und +1,0 Prozent ab Januar 2028 vor.

Was beim Wechsel mit der VBL passiert

Wartezeit erfüllt: 60 Monate

Wer mindestens 60 Umlage- beziehungsweise Beitragsmonate erreicht hat und ausscheidet, behält alles. Die Versicherung wird beitragsfrei weitergeführt, die erworbenen Versorgungspunkte bleiben erhalten, die Leistung wird zum Rentenbeginn gezahlt.

Wartezeit nicht erfüllt

Dann können Sie die selbst gezahlten Beiträge auf Antrag erstattet bekommen – möglich bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres. Dieser Antrag muss gestellt werden; er passiert nicht automatisch. Genau das wird regelmäßig übersehen.

Freiwillig weiterführen

Über VBLextra lässt sich die Zusatzversorgung freiwillig fortführen. Ob sich das lohnt, hängt vom Alternativangebot des neuen Arbeitgebers ab und sollte gerechnet, nicht geschätzt werden.

Wechsel innerhalb des öD

Zwischen VBL und kommunalen Zusatzversorgungskassen besteht eine Überleitung mit gegenseitiger Anerkennung der Versicherungszeiten. Wer die Behörde wechselt, aber im System bleibt, verliert hier nichts.

Lassen Sie sich Ihren Versicherungsverlauf schriftlich geben, bevor Sie kündigen – er ist die Grundlage jeder Rechnung. Kleinbetragsrenten unterhalb von rund 39,55 € monatlich können abgefunden werden; die betriebsrentenrechtliche Unverfallbarkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zusage.

Übersehene Pflicht

§ 105 BBG: Die Regel, die einen fertigen Vertrag kippen kann

Diese Norm kennt fast niemand – weder Wechselwillige noch ihre künftigen Arbeitgeber. Sie kann eine bereits unterschriebene Vereinbarung nachträglich unmöglich machen.

Nach § 105 BBG – die Länder haben Parallelnormen – besteht eine Anzeigepflicht für Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre zusammenhängen und dienstliche Interessen beeinträchtigen können. Die Pflicht gilt fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Ausscheiden mit der Regelaltersgrenze drei Jahre. Die Behörde kann die Tätigkeit untersagen; bei unterlassener Anzeige ist ein vorläufiges Verbot von bis zu einem Monat möglich.

Wann das praktisch relevant wird

Immer dann, wenn Sie in Ihrem eigenen Fachgebiet die Seite wechseln. Wer in der Regulierung gearbeitet hat und zu einem regulierten Unternehmen geht; wer in der Vergabestelle saß und zu einem Bieter wechselt; wer Fördermittel bewilligt hat und künftig Förderanträge schreibt; wer in Public Affairs bei genau dem Ministerium andockt, das er verlassen hat.

Klären Sie das vor der Vertragsunterschrift, nicht danach. Eine schriftliche Anfrage bei Ihrer Behörde kostet nichts und schafft Sicherheit für beide Seiten – auch für Ihren künftigen Arbeitgeber, der von der Regel meist ebenfalls nichts weiß.

Perspektiven

Wechsel in die Privatwirtschaft: Wohin realistisch?

Vorbemerkung zur Ehrlichkeit: Es existiert keine empirische deutsche Untersuchung, die Übergangspfade aus der Verwaltung in die Privatwirtschaft quantifiziert. Was folgt, ist eine begründete Zuordnung aus Stellenprofilen und Beratungspraxis – belegt sind die Gehaltsniveaus, nicht die Häufigkeit der Wechsel.

Feld 1

Compliance und Regulatory Affairs

Unternehmen brauchen Menschen, die Regulierung nicht nur lesen, sondern verstehen, wie sie entsteht und angewandt wird. Verwaltungserfahrung ist hier kein Umweg, sondern das Kernqualifikationsmerkmal. Achtung: Ausgerechnet hier ist § 105 BBG am wahrscheinlichsten einschlägig.

Feld 2

Public Affairs und Verbände

Interessenvertretung, Verbandsarbeit, politische Kommunikation. Wer Verwaltungsabläufe und Entscheidungswege kennt, bringt genau das mit, was Externe sich jahrelang aneignen müssen.

Feld 3

Fördermittelmanagement

Beratungshäuser, Projektträger, größere Unternehmen und Kommunen suchen Menschen, die Förderlogik von innen kennen. Hohe Anschlussfähigkeit, wenig Umlernbedarf.

Feld 4

Projekt- und Prozesssteuerung

Große Vorhaben mit vielen Beteiligten, festen Regeln und langen Zeitachsen zu steuern, ist eine Kernkompetenz der Verwaltung – und in der Privatwirtschaft gesucht, weil sie dort oft schlechter beherrscht wird als angenommen.

Feld 5

Beratung mit Public-Sector-Fokus

Beratungshäuser mit öffentlichem Sektor als Segment rekrutieren gezielt aus der Verwaltung. Hoher Gehaltssprung, hoher Tempowechsel – und in aller Regel deutlich weniger Planbarkeit.

Feld 6

Sozialversicherung und mittelbare Verwaltung

Der Mittelweg: Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Kammern, Rentenversicherungsträger. Anderer Arbeitgeber, ähnliche Logik, oft besseres Gehalt – und Sie bleiben in einem System, das Sie verstehen.

Was Sie mitbringen – und wie Sie es benennen

Der Wechsel scheitert selten an der Eignung und häufig an der Sprache. „Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst, Referat III B" beschreibt keine Fähigkeit. Was Sie tatsächlich können, klingt so:

Dieselben Tätigkeiten, in der Sprache von Stellenprofilen
Was Sie tunWie es außerhalb heißt
Rechtsnormen auf Einzelfälle anwenden und Entscheidungen begründenRegulatory Compliance, Fallprüfung, revisionssichere Dokumentation
Anhörungen, Widersprüche und Klageverfahren begleitenRisikomanagement, Streitbeilegung, Behördenkommunikation
Vergabeverfahren durchführenEinkauf, Ausschreibungsmanagement, Vertragsanbahnung
Haushaltsmittel bewirtschaftenBudgetverantwortung, Controlling, Mittelbewirtschaftung
Referentenentwürfe und Stellungnahmen erstellenPolicy-Analyse, Positionspapiere, Regulatory Intelligence
Fachverfahren einführen und Kolleginnen schulenDigitalisierungsprojekte, Change Management, Anwenderenablement
Gremien und Beteiligungsverfahren organisierenStakeholder-Management, Projektsteuerung, Moderation

Die Regel, die den Ausschlag gibt: beziffern

„Erfahrung in der Vergabe" ist wertlos. „Verantwortet jährlich 40 Vergabeverfahren mit einem Gesamtvolumen von 12 Mio. €, davon 8 europaweit" ist eine Referenz. Sie haben diese Zahlen – sie standen nur nie in Ihrer Stellenbeschreibung.

Finanzielle Realität

Der Gehaltsvergleich – differenzierter als sein Ruf

„In der freien Wirtschaft verdient man mehr" ist eine dieser Aussagen, die im Durchschnitt stimmt und im Einzelfall regelmäßig nicht. Die amtlichen Zahlen von 2025 sortieren das.

Durchschnittlicher Bruttojahresverdienst Vollzeitbeschäftigter 2025 · Statistisches Bundesamt
WirtschaftszweigBruttojahresverdienstAbstand zum öffentlichen Dienst
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen91.678 €+ 54 %
Information und Kommunikation86.638 €+ 46 %
Energieversorgung84.487 €+ 42 %
Freiberufliche, wissenschaftliche, technische Dienstleistungen83.847 €+ 41 %
Verarbeitendes Gewerbe67.520 €+ 14 %
Alle Wirtschaftszweige64.441 €+ 9 %
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung59.350 €

Der öffentliche Dienst liegt damit rund acht Prozent unter dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt – nicht dreißig, wie die Debatte oft nahelegt. Der wirkliche Abstand besteht gegenüber vier Branchen: Finanzwesen, IT, Energie und wissensintensiven Dienstleistungen. Gegenüber Handel, Gastgewerbe oder Sozialwesen besteht er gar nicht. Zur Einordnung: Der Bruttomedian über alle Beschäftigten lag 2025 bei 54.066 €.

Typische Zielrollen · Portalwerte, keine amtliche Statistik
RolleMedianSpanne
Compliance Manager66.300 €57.900 – 78.300 €
Public Affairs Manager62.400 €53.800 – 73.600 €
Regulatory Affairs Manager53.300 €45.700 – 64.000 €

Zur Belastbarkeit – und eine Warnung

Die Branchenwerte stammen vom Statistischen Bundesamt und sind amtlich. Die Rollenwerte stammen von einem Gehaltsportal und beruhen auf aggregierten Stellenanzeigen und Selbstauskünften ohne offengelegte Methodik. Mischen Sie beide nicht in einer Rechnung. Und beziffern Sie, was auf keiner Abrechnung steht: bei Beamten Beihilfe und Versorgungsdifferenz, bei Tarifbeschäftigten VBL, Jahressonderzahlung und Kündigungsschutz. Wer sagt „mir ist die Veränderung 500 € im Monat wert", trifft eine bewusste Entscheidung. Wer sagt „das wird sich schon rechnen", trifft keine.

Fahrplan

Fünf Schritte – ohne vorschnelle Kündigung

Die ersten vier Schritte laufen vollständig aus der ungekündigten Stellung heraus. Das schützt Ihre Verhandlungsposition und erhält Ansprüche, die mit dem letzten Arbeitstag verfallen.

01

Status klären und Unterlagen beschaffen

Beamter oder Tarifbeschäftigter? Versorgungsauskunft beim Dienstherrn beziehungsweise der Versorgungsstelle anfordern. Altersgeldberechtigung prüfen. Beschäftigungszeit berechnen und die daraus folgende Kündigungsfrist bestimmen. VBL-Versicherungsverlauf anfordern.

Ergebnis: Sie kennen Ihre Fristen und Ihre Zahlen – statt sie zu schätzen.
02

Die Gegenprobe machen

Stellen Sie sich dieselbe Aufgabe in einer anderen Behörde vor, mit anderer Führung und anderem Zuschnitt. Wäre das attraktiv? Dann wollen Sie nicht aus dem öffentlichen Dienst, sondern von Ihrer jetzigen Stelle weg – und dafür gibt es Abordnung, Versetzung, Laufbahnwechsel und Aufstieg, alles ohne Verlust von Status, Versorgung und Beihilfe.

Ergebnis: die Entscheidung zwischen internem und externem Weg.
03

Reversible Optionen prüfen

Beurlaubung nach § 95 oder § 92 BBG, Teilzeit nach § 91, Abordnung als Erprobung. Für Tarifbeschäftigte: interne Ausschreibungen über Interamt, gegebenenfalls Höhergruppierung über den Aufgabenzuschnitt.

Ergebnis: ein Zwischenschritt, der die Rückkehr offenhält.
04

Profil übersetzen, § 105 BBG klären, Markt testen

Kompetenzinventur und Übersetzung in die Sprache der Zielrollen, zwei bis drei Ziele festlegen – nicht sieben. Und, sofern verbeamtet: die Anzeigepflicht auf die anvisierte Zielbranche anwenden. Schriftlich, vor der Bewerbung.

Ergebnis: Zielrollen mit belegbaren Referenzen und rechtlicher Klarheit.
05

Vollzug in fester Reihenfolge

Erst der unterschriebene Vertrag, dann Entlassungsantrag oder Kündigung. Altersgelderklärung vor Wirksamwerden der Entlassung. PKV-Umstellung binnen sechs Monaten nach § 199 Abs. 2 VVG. Nachversicherungsbescheinigung und VBL-Status schriftlich bestätigen lassen.

Ergebnis: ein Wechsel ohne verlorene Ansprüche.

Realistischer Gesamtrahmen

Je nach Ausgangslage sind drei bis zwölf Monate realistisch; bei langer Beschäftigungszeit verschiebt allein die Kündigungsfrist das Ende nach hinten. Diese Zeitachse ist aus den belegten Fristen abgeleitet, nicht empirisch erhoben – eine Statistik über die tatsächliche Dauer beruflicher Neuorientierungen im öffentlichen Dienst existiert nicht.

Fallstricke

Zehn Fehler, die teuer werden

Fehler 1

Den Entlassungsantrag vor der Vertragsunterschrift stellen

Die Rücknahme ist nur zwei Wochen lang möglich, das Stellenangebot bis zur Unterschrift widerruflich.

Fehler 2

Die Altersgeld-Erklärungsfrist versäumen

Die durchgeführte Nachversicherung ist endgültig – in beide Richtungen gibt es keinen Weg zurück.

Fehler 3

Die Sechs-Monats-Frist des § 199 Abs. 2 VVG verpassen

Danach ist die PKV-Tarifumstellung nur noch mit Gesundheitsprüfung möglich.

Fehler 4

Die GKV-Rückkehr über 55 unterschätzen

Oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 € übersehen. Beides entscheidet über vierstellige Jahresbeträge.

Fehler 5

„Zum Quartalsende" mit „zum Monatsende" verwechseln

Der Unterschied beträgt bei langer Beschäftigungszeit bis zu drei Monate.

Fehler 6

Die Anzeigepflicht nach § 105 BBG ignorieren

Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot nach Vertragsunterschrift ist der denkbar schlechteste Zeitpunkt.

Fehler 7

Die Unkündbarkeit als Wechselhindernis missverstehen

§ 34 Abs. 2 schützt Sie, er bindet Sie nicht.

Fehler 8

Die VBL-Beitragserstattung nicht beantragen

Bei einer Wartezeit unter 60 Monaten erfolgt sie nicht automatisch.

Fehler 9

Das Hinausschieben um drei Monate nicht einplanen

Ihr Startdatum beim neuen Arbeitgeber steht sonst auf wackligem Grund.

Fehler 10

Annehmen, die Beihilfe laufe während der Beurlaubung weiter

Das ist je nach Land und Beurlaubungsgrund unterschiedlich geregelt und vorab schriftlich zu klären.

Aus der Praxis

Drei Verläufe

Anonymisiert, Details verändert.

Vierzehn Jahre bei derselben Stadt, ich wollte einfach raus aus der Verwaltung. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende hat einen schnellen Wechsel unmöglich gemacht – und damit Zeit für eine saubere Prüfung geschaffen. Gefunden habe ich eine Stelle bei einem Projektträger: derselbe Gegenstand, andere Organisation, E 11.

Andrea, 38 · Kommunalverwaltung, TVöD E 10Wechsel im erweiterten öffentlichen Sektor

Ein reguliertes Unternehmen wollte mich, deutlich mehr Gehalt. Zwei Prüfungen haben den Fall entschieden: § 105 BBG war einschlägig, die Behörde stimmte erst nach Anpassung des Zuschnitts zu. Und mit neunzehn Dienstjahren war die Altersgeldberechtigung klar erfüllt.

Thomas, 45 · Bundesbehörde, A 13Ausgestiegen, Altersgeld erklärt

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung war nach § 6 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen, der PKV-Vollkostentarif hätte einen erheblichen Teil des Gehaltsvorteils aufgezehrt. Dazu die Versorgungsdifferenz. Rückblickend wollte ich nicht den öffentlichen Dienst verlassen, sondern mein altes Referat.

Bettina, 56 · Landesverwaltung, A 12Kein Ausstieg, sondern Versetzung

Alle drei haben eine Gemeinsamkeit: Am Anfang stand die Prüfung, nicht der Antrag. Weitere Erfahrungsberichte · 4,93 von 5 Sternen aus 206 verifizierten Bewertungen.

Entscheidungshilfe

Welches Beratungsformat passt zu Ihnen?

Zwei Fragen genügen. Der Pfad führt Sie zu dem Format, das als Einstieg naheliegt – vom stündlichen Gespräch bis zur mehrmonatigen Begleitung. Alle fünf Formate im Detail stehen unter Beratung zur beruflichen Neuorientierung.

ZWEI FRAGEN, FÜNF ENDPUNKTE Wissen Sie, wohin es geht? nein ja nur eine Frage Daten oder Entscheidung? Job läuft weiter? Potenzialanalyse € 500 Orientierungsberatung € 900 / 1.200 Karriereberatung ab € 160 / Std. Karriere-Coaching auf Anfrage Outplacement ab € 3.000 Der Pfad ersetzt kein Erstgespräch – er zeigt, welches Format als Einstieg naheliegt.
Der Baum als statische Grafik: lesbar auch ohne Interaktion. Darunter dieselbe Logik interaktiv – zwei Fragen, ein Ergebnis.
Schritt 1 von 2

Wissen Sie schon, wohin es beruflich gehen soll?

Schritt 2 von 2

Brauchen Sie belastbare Daten – oder eine fertige Entscheidung?

Schritt 2 von 2

Läuft Ihr Arbeitsverhältnis weiter?

Ihr Einstieg

Offene Karriereberatung ab € 160 pro Stunde

Für eine einzelne Entscheidung braucht es kein Programm. Sie buchen die Stunden, die Sie brauchen, bekommen eine Einordnung und entscheiden danach, ob mehr sinnvoll ist.

Ihr Einstieg

Potenzialanalyse € 500 einmalig

Validierte Verfahren nach DIN 33430, rund zwei Stunden Testung, 15-seitiges Gutachten und Feedback-Gespräch. Sie erhalten die Datengrundlage – die Schlüsse ziehen Sie selbst.

Ihr Einstieg

Orientierungsberatung € 900 · Pro € 1.200

Das vollständige Paket: Diagnostik, biografisches Interview, konkrete Berufsfeldempfehlungen und ein Erfolgsplan. Die Potenzialanalyse ist enthalten – der häufigste Einstieg.

Ihr Einstieg

Karriere-Coaching auf Anfrage

Begleitung über vier bis zwölf Wochen: Positionierung, Unterlagen, Netzwerkstrategie und Verhandlungsvorbereitung – mit der Marktsicht aus 25 Jahren Besetzungspraxis.

Ihr Einstieg

Outplacement ab € 3.000

Begleiteter Übergang über drei bis neun Monate. Häufig zahlt der bisherige Arbeitgeber – arbeitgeberfinanzierte Neuorientierungsberatung ist nach § 3 Nr. 19 EStG lohnsteuerfrei.

Beantworten Sie die erste Frage – der Pfad führt Sie weiter.

Wer hinter diesem Ratgeber steht

Autor und fachliche Prüfung

Jan Bohlken, Diplom-Sozioökonom und Leiter des Profiling Instituts

Jan Bohlken

Diplom-Sozioökonom · Leiter Profiling Institut · Headhunter · Eignungsdiagnostiker nach DIN 33430

Jan Bohlken begleitet Fach- und Führungskräfte bei der beruflichen Neuorientierung – mit validierter Diagnostik und der Marktsicht aus der Besetzungspraxis. Im Profiling Institut verantwortet er die eignungsdiagnostische Arbeit nach DIN 33430, über Bohlken Consulting besetzt er seit über 25 Jahren Positionen in Chemie, Automotive und Maschinenbau. Mitglied im nationalen Forum Beratung (nfb), in der Deutschen Gesellschaft für Karriereberatung (DGfK) und im Deutschen Verband für Bildungs- und Berufsberatung (dvb). Zum vollständigen Profil.

Raphaela Peitsch, Diplom-Psychologin am Profiling Institut

Fachlich geprüft von Raphaela Peitsch

Diplom-Psychologin · DGSF-zertifizierte systemische Beraterin · Prüfung August 2026

Unabhängigkeit und Reichweite dieses Beitrags

Angaben zu Dauer, Wechselwahrscheinlichkeit und Marktchancen sind Richtgrößen aus der Beratungspraxis und keine repräsentative Statistik. Der Ratgeber enthält keine bezahlten Platzierungen und keine Affiliate-Links. Wo eigene Leistungen genannt werden, ist das kenntlich. Rechtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung.

Aktualisiert: 18. August 2026 · Nächste Prüfung: Februar 2027

Transparenz

Methodik, Quellen und Reichweite dieses Ratgebers

Wir legen offen, worauf dieser Ratgeber beruht – amtliche Statistik, Gesetzes- und Tariftexte einerseits, Beratungspraxis andererseits, klar voneinander unterscheidbar.

Statistisches Bundesamt
Öffentlicher Dienst 2025, Beschäftigtenzahl zum 30.06.2025 (PM Nr. 215, 2026). Durchschnittliche Bruttojahresverdienste Vollzeitbeschäftigter 2025 nach Wirtschaftszweigen, Stand 01.04.2026.
dbb beamtenbund und tarifunion
Personalmangel im öffentlichen Dienst, Stand Juli 2025 (Aufschlüsselung der 600.000 fehlenden Beschäftigten). dbb Monitor 2026 und dbb Bürgerbefragung 2026.
DGB (2025)
Personalreport Öffentlicher Dienst 2025. Grundlage für Statusgruppen, Altersstruktur, Teilzeit- und Befristungsquoten.
next:public / Hertie School (2022)
Bleibebarometer Öffentlicher Dienst, Erhebung Januar 2022, n = 7.490. Hinweis: Die Daten sind vier Jahre alt; eine neuere Auflage ließ sich nicht bestätigen. Nur die detaillierte Aufschlüsselung verwenden, nicht die Schlagzeile.
PwC Deutschland (2022)
Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor, Modellrechnung mit Prognose bis 2030. Wert nur mit Jahresangabe verwendbar.
Bundesbeamtengesetz
§ 33 BBG (Entlassung auf Verlangen), § 91 (Teilzeit), § 92 (familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung), § 95 (Beurlaubung ohne Besoldung), § 105 (Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung).
Beamtenstatusgesetz und weitere Normen
§ 14 BeamtStG (Abordnung), § 15 (Versetzung), § 23 Abs. 1 Nr. 4 (Entlassung). Dazu § 4 BeamtVG, § 42 und §§ 35 ff. BLV, § 8 SGB VI, § 6 Abs. 3a SGB V, § 27 SGB III, § 199 Abs. 2 VVG, Altersgeldgesetz des Bundes.
Tarifrecht
§ 16 TVöD (Stufen der Entgelttabelle), § 34 TVöD/TV-L (Kündigung, Unkündbarkeit, Beschäftigungszeit). TVöD-Abschluss vom 06.04.2025, Laufzeit bis 31.03.2027; TV-L-Abschluss vom 14.02.2026. Entgelttabelle TVöD Bund gültig ab 01.05.2026.
VBL
VBLklassik, Unverfallbarkeit, Änderungen in der Beschäftigung. Grundlage für Wartezeit, Beitragserstattung und Überleitung. Satzungsstand nach Website, Abruf 18.08.2026.
Rechengrößen und Gehaltsdaten 2026
Jahresarbeitsentgeltgrenze 77.400 €; Beitragsbemessungsgrenzen 69.750 € beziehungsweise 101.400 €. Stepstone 2026 für Compliance, Public Affairs und Regulatory Affairs. Portalwerte sind Schätzungen, keine amtliche Statistik.

Was dieser Ratgeber nicht leisten kann

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtsstand: 18. August 2026. Beamtenrecht ist in weiten Teilen Landesrecht und in sechzehn Varianten ausgestaltet; Aussagen zu Entlassungsfristen, Beurlaubung, Teilzeit, Beihilfe, Altersgeld und Höchstaltersgrenzen sind landesspezifisch zu prüfen. § 23 BeamtStG gilt für Landes- und Kommunalbeamte, § 33 BBG nur für Bundesbeamte. Es existiert keine offizielle Fluktuationskennzahl für Bund, Länder und Kommunen und keine empirische Untersuchung, die Übergangspfade aus der Verwaltung in die Privatwirtschaft quantifiziert – die Zuordnung der Zielrollen ist eine begründete Einschätzung, belegt sind allein die Gehaltsniveaus. Portalwerte dürfen nicht mit amtlichen Destatis-Zahlen in einer Rechnung vermischt werden. Der Text ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind die Auskünfte Ihrer Versorgungsstelle, Ihrer Krankenversicherung, der VBL und der Deutschen Rentenversicherung. Geprüft im Vier-Augen-Prinzip durch eine Diplom-Psychologin.

FAQ

Häufige Fragen zur Neuorientierung im öffentlichen Dienst

Kann ich als Beamter einfach kündigen?
Ja. Die Entlassung auf eigenes Verlangen ist eine gebundene Entscheidung – Ihr Dienstherr hat kein Ermessen. Rechtsgrundlage ist § 33 BBG für Bundesbeamte und § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz für Landes- und Kommunalbeamte. Es gibt keine Kündigungsfrist; die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Der Dienstherr kann sie allerdings um bis zu drei Monate hinausschieben, bis Ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigt sind.
Was passiert mit meiner Pension, wenn ich gehe?
Der Anspruch auf Ruhegehalt entfällt – er entsteht ohnehin erst nach fünf Dienstjahren nach § 4 BeamtVG. An seine Stelle tritt entweder das Altersgeld, sofern Ihr Dienstherr es kennt und Sie mindestens fünf altersgeldfähige Dienstjahre haben, oder die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beiträge der Dienstherr vollständig trägt. Die Erklärung zum Altersgeld ist vor Wirksamwerden der Entlassung abzugeben, und die Entscheidung ist in beide Richtungen unwiderruflich. Fordern Sie vorher eine Versorgungsauskunft an.
Wie lange ist meine Kündigungsfrist als Tarifbeschäftigter?
Sie richtet sich nach Ihrer Beschäftigungszeit und läuft überwiegend zum Quartalsende: mehr als ein Jahr sechs Wochen, ab fünf Jahren drei Monate, ab acht Jahren vier, ab zehn Jahren fünf und ab zwölf Jahren sechs Monate zum Quartalsende. Rechnen Sie unbedingt konkret nach: „Sechs Monate zum Quartalsende" bedeutet nicht sechs Monate ab heute. Wer im Februar kündigt, geht zum 30. September – der faktische Vorlauf beträgt dann über sieben Monate.
Ich bin unkündbar – kann ich trotzdem selbst kündigen?
Ja, uneingeschränkt. Die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L schützt Sie vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber – sie bindet Sie nicht an ihn. Ihre eigene Kündigung ist jederzeit unter Einhaltung der tariflichen Frist möglich. Dieses Missverständnis ist verbreitet und hält Menschen in Stellen fest, die sie jederzeit verlassen könnten.
Verliere ich meine VBL-Anwartschaft?
Wenn Sie die Wartezeit von 60 Umlage- beziehungsweise Beitragsmonaten erfüllt haben, nein. Die Versicherung wird beitragsfrei weitergeführt, die erworbenen Versorgungspunkte bleiben vollständig erhalten, und die Leistung wird zum Rentenbeginn gezahlt. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, können Sie Ihre eigenen Beiträge auf Antrag erstattet bekommen – möglich bis zum 69. Lebensjahr, aber nur auf Antrag. Eine freiwillige Fortführung über VBLextra ist ebenfalls möglich.
Darf ich nach dem Ausscheiden in meiner alten Branche arbeiten?
Nur nach vorheriger Anzeige. Nach § 105 BBG und den entsprechenden Landesnormen sind Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigepflichtig, wenn sie mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit der letzten fünf Jahre zusammenhängen und dienstliche Interessen beeinträchtigen können. Die Pflicht besteht fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, bei Ausscheiden mit der Regelaltersgrenze drei Jahre. Die Behörde kann die Tätigkeit untersagen. Klären Sie das schriftlich, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
Verdiene ich in der Privatwirtschaft wirklich mehr?
Im Durchschnitt ja, aber weniger deutlich als vermutet. Der öffentliche Dienst lag 2025 bei 59.350 € Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte, die Gesamtwirtschaft bei 64.441 € – ein Abstand von rund acht Prozent. Der große Vorsprung liegt in vier Branchen: Finanzwesen mit 91.678 €, IT und Kommunikation mit 86.638 €, Energieversorgung mit 84.487 € und wissensintensive Dienstleistungen mit 83.847 €. Gegenüber Handel, Gastgewerbe oder Sozialwesen besteht kein Vorsprung. Rechnen Sie außerdem Beihilfe, Versorgung oder VBL mit ein.
Kann ich später in den öffentlichen Dienst zurück?
Als Tarifbeschäftigter in aller Regel unproblematisch – Beschäftigungszeiten werden bei einem Wechsel innerhalb des Geltungsbereichs angerechnet. Als Beamter ist eine Wiedereinstellung zwar möglich, aber ohne Anspruch: Es gelten Gesundheitsprüfung, Stellenanforderungen und Höchstaltersgrenzen, beim Bund grundsätzlich 50 Jahre mit Ausnahmen bis 55 beziehungsweise 62; die Länder regeln das abweichend. Dienstzeiten des ersten Beamtenverhältnisses zählen versorgungsrechtlich weiter, bezogenes Altersgeld wird angerechnet.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?
Das hängt am Status. Beamtinnen und Beamte sind nach § 27 SGB III versicherungsfrei – aus der Dienstzeit entsteht keine Anwartschaft, auch nach Jahrzehnten nicht. Tarifbeschäftigte haben grundsätzlich einen Anspruch, müssen bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund aber mit einer Sperrzeit rechnen. In beiden Fällen gilt: Planen Sie eine Rücklage ein, die mindestens sechs Monate trägt.
Wie finde ich heraus, ob ich wirklich raus will?
Mit einer einfachen Gegenprobe: Stellen Sie sich dieselbe Aufgabe in einer anderen Behörde vor, mit anderer Führung und anderem Zuschnitt. Wäre das attraktiv? Dann wollen Sie nicht aus dem öffentlichen Dienst, sondern von Ihrer jetzigen Stelle weg – und dafür gibt es Abordnung, Versetzung, Laufbahnwechsel und Aufstieg, alles ohne Verlust von Status, Versorgung und Beihilfe. Die Zahlen stützen das: Von den Beschäftigten, die sich einen Wechsel vorstellen können, wollen 48 Prozent innerhalb des Systems bleiben und nur 4 Prozent ausdrücklich in die Privatwirtschaft.
Was ist eine Abordnung und wann lohnt sie sich?
Die Abordnung nach § 14 BeamtStG ist die vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Behörde, auch zu einem anderen Dienstherrn – ohne Zustimmung zulässig, wenn zumutbar und bei gleichem Endgrundgehalt, höchstens fünf Jahre. Sie ist die risikoärmste Form beruflicher Veränderung im öffentlichen Dienst: Sie testen ein anderes Arbeitsfeld, ohne etwas aufzugeben, und gehen zurück, wenn es nicht passt. In der Beratungspraxis löst sie erstaunlich oft, was sich zunächst wie eine grundsätzliche Berufskrise anfühlt.
Wie komme ich als Tarifbeschäftigter in eine höhere Entgeltgruppe?
Über die Aufgabe, nicht über die Leistung. Die Höhergruppierung folgt der übertragenen Tätigkeit – das ist die sogenannte Tarifautomatik. Wer eine höhere Entgeltgruppe will, braucht keine bessere Beurteilung, sondern eine höherwertige Aufgabe. Der Hebel liegt also in der Stellenbeschreibung, nicht im Personalgespräch. Bei einer Neueinstellung gilt außerdem: Mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung führt zu Stufe 2, mindestens drei Jahre zu Stufe 3 – das ist verhandelbar und wird häufig nicht angesprochen.
Lohnt sich eine Beurlaubung statt einer Entlassung?
In vielen Fällen ja, weil sie reversibel ist. Die Beurlaubung ohne Besoldung nach § 95 BBG erlaubt bis zu sechs Jahre, zusammen mit Teilzeit nach § 92 BBG höchstens fünfzehn Jahre über das Berufsleben; das Landesrecht weicht ab. Zwei Punkte sind zu beachten: Eine Nebentätigkeit darf den für Vollzeitbeamte zulässigen Umfang nicht überschreiten – wer während der Beurlaubung voll woanders arbeiten will, muss das vorher klären. Und die Beihilfe ist je nach Land und Beurlaubungsgrund unterschiedlich geregelt.
Wie lange dauert der Wechsel insgesamt?
Als Gesamtrahmen sind drei bis zwölf Monate realistisch. Bei langer Beschäftigungszeit verschiebt allein die Kündigungsfrist das Ende nach hinten – ab zwölf Jahren sind es sechs Monate zum Quartalsende, faktisch also bis zu neun Monate. Eine Statistik über die tatsächliche Dauer beruflicher Neuorientierungen im öffentlichen Dienst existiert nicht; die Zeitangaben in diesem Ratgeber sind aus den belegten Fristen abgeleitet.
Was kostet eine Orientierungsberatung – und lohnt sie sich hier?
Die Orientierungsberatung kostet ab € 900, die Pro-Variante € 1.200; das Erstgespräch ist kostenfrei. Bei beruflicher Veranlassung sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten absetzbar. Sinnvoll wird sie an drei Stellen: wenn unklar ist, ob Sie den öffentlichen Dienst verlassen wollen oder nur Ihre jetzige Stelle; wenn Sie wissen, dass es so nicht weitergeht, aber keine belastbare Vorstellung vom Wohin haben; und wenn eine unumkehrbare finanzielle Entscheidung ansteht, die Sie nicht auf einer Schätzung aufbauen wollen.

Im Zusammenhang

Weiter im Ratgeber zur beruflichen Neuorientierung

Diese Seite gehört zum Ratgeber Berufliche Neuorientierung, der den gesamten Prozess von der Standortbestimmung bis zur Bewerbung abbildet.

Nach Berufsfeld

Verstehen und einordnen

Testen und analysieren

Nach Lebensphase und Situation

Trennung, Abbau und Restrukturierung

Wege, Geld und Umsetzung

Beratung

Wechseln oder gehen - erst die Frage, dann der Antrag

Fuer Beamte entscheidet die Frist beim Altersgeld, fuer Tarifbeschaeftigte die Kuendigungsfrist zum Quartalsende. Im kostenfreien Erstgespraech klaeren wir, ob es die Behoerde ist oder das System - und welcher Weg daraus folgt.