Ein Praktikum ist eine gute Möglichkeit, um einen Einblick in das Berufsleben bekommen. Doch was sollte man beachten? Wir haben Ihnen eine Reihe wichtiger Hinweise für ein Praktikum zusammengefasst. Da ein Praktikumsvertrag nicht schriftlich geschlossen werden muss, sollte man immer auf eine schriftliche Vereinbarung bestehen, da Rechte und Pflichten eines Praktikanten nicht in speziellen Gesetzen geregelt sind, wodurch aus einem Praktikumsvertrag die wichtigste Rechtsgrundlage entsteht, auf der sich Praktikant und Praktikumsgeber beziehen können, sollte es zu rechtlichen Problemen während des Praktikums kommen.
Bei einem freiwilligen Praktikum ergibt sich eine Pflicht des Praktikumsgebers zur Zahlung einer Vergütung aus §§ 26, 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG), das normalerweise für Auszubildende gilt. Aus §26 BBiG ergibt sich in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz auch der Urlaubsanspruch von mindestens zwei Werktagen pro Monat für Praktikanten. Die Höhe der Vergütung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt. Während des Urlaubs und bei Krankheit bekommen nur Praktikanten in freiwilligen Praktikumsverhältnissen Ansprüche auf fortlaufende Vergütung oder Entgeltfortzahlung. Vergütungs- wie Urlaubsansprüche gelten nur für Praktikanten in freiwilligen Praktika, wogegen während eines Pflichtpraktikums diese Ansprüche nicht bestehen, da es sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts um eine Schul- oder Hochschulausbildungsveranstaltung handelt.
Die Arbeitszeit während des Praktikums sollte laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) acht Stunden am Tag nicht überschreiten. Die Pflicht zur Sonn- und Feiertagsruhe, d. h. einem Verbot zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, ergibt sich aus §9 ArbZG. Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot regelt das Arbeitszeitgesetz in §10 wenn es der Schichtbetrieb erforderlich macht, dafür sollte dem Praktikanten aber ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Praktikanten egal ob im Rahmen eines freiwilligen oder eines Pflichtpraktikums sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt bei welcher der Praktikant pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdient.
Auch für ein Praktikum gibt es eine Probezeit, wobei sich die Dauer grundsätzlich nach der zeitlichen Länge des Praktikums. Bei einem dreimonatigen Praktikum dauert die Probezeit erfahrungsgemäß zwei Wochen, diese kann zwischen dem Praktikumsgeber und dem Praktikanten individuell vereinbart werden.
Der Praktikant kann das Praktikum noch während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Dieses ordentliche Kündigungsrecht steht nach der Probezeit nur noch dem Praktikanten zu, die Kündigungsfrist beträgt dann vier Wochen. Fristlos kündigen können Praktikant und Praktikumsgeber nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Hauptpflicht des Praktikumsgebers ist die Ausbildungs- und Beschäftigungspflicht des Praktikanten. Der Praktikumsgeber muss den Praktikanten nach Abschluss eines wirksamen Praktikumsvertrags für einen befristeten Zeitraum ausbilden, soll heißen, dem Praktikanten berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermitteln, damit das vereinbarte Ziel des Praktikums erreicht wird. Stellt der Praktikant fest, dass das Praktikum mangels zielführender Ausbildung und Beschäftigung sinnlos ist, kann er den Praktikumsvertrag kündigen.
Am Ende des Praktikums hat der Praktikant einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches mindestens Angaben über die Art des Praktikums, die Dauer, das Ziel der Ausbildung und Beschäftigung sowie über die erlangten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen enthalten soll.
Diese Hinweise für die Ausgestaltung von Praktikumsverträgen ersetzen keinesfalls eine fachliche Rechtsberatung im Streitfalle.
Artikel zu diesem Thema: Infos zu Verdienst und Vertrag für Praktikanten
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