Studierende in einem Alter von 37 Jahren können nicht mehr Mitglied in der günstigen studentischen Krankenversicherung sein, wie das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschied (AZ: B 12 KR 1/13 R und B 12 KR 17/12 R). Auch längere Krankheiten, eine Behinderung oder Erziehungszeiten würden den Anspruch auf die preiswerte Krankenversicherung für Studenten nicht unbegrenzt verlängern. Über das 30. Lebensjahr hinaus würden Studierende nur ausnahmsweise den Genuss des preisgünstigeren Tarifs kommen, wenn der Grund hierfür vor dem 30. Lebensjahr entstanden ist. Der günstigere Versicherungssatz gelte dann aber nicht unbegrenzt fort, sondern müsse sich an dem Zeitrahmen orientieren, in dem ein Studienabschluss normalerweise erreicht werden kann. Das wären erfahrungsgemäß 14 Fachsemester, also sieben Jahre.
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