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Die Ausbildung zum/zur Psychotherapeut/in soll schon seit einiger Zeit verändert und reformiert werden. Dies scheint jetzt einzutreten, ein Gesetzentwurf hierfür soll am 01.09.2020 in Kraft treten und das bisherige Gesetz ablösen. Dann soll die Psychotherapieausbildung ein Studiengang werden. Was genau soll sich ändern? Wie läuft die Ausbildung dann ab? Gibt es Übergangsregelungen?

Die bisherige Psychotherapieausbildung

Bevor es um den neuen Gesetzesentwurf geht, wird zunächst dargestellt, wie die Psychotherapieausbildung bisher verläuft. Prinzipiell verläuft die Ausbildung so, dass zunächst ein Studium absolviert und abgeschlossen wird (i.d.R. auf Masterniveau) und sich hieran dann noch eine spezifische Ausbildung anschließt. Das Problem bei dieser Ausbildung ist allerdings, dass kein Anspruch auf Vergütung besteht und die Kosten für die theoretische Ausbildung selbst gezahlt werden müssen. Während der praktischen Tätigkeit sind die Auszubildenden oftmals als Praktikant/innen beschäftigt, erhalten zum Teil kein oder nur geringes Gehalt. Erst nach dieser Ausbildung erfolgt die Approbation zum/zur Psychotherapeut/in.

Dabei unterscheidet man momentan zwischen psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen. Diese unterscheiden sich zum einen darin, welche Altersgruppe an Patient/innen sie betreuen (dürfen). Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen dürfen nur Patient/innen bis zum 21. Lebensjahr behandeln, während psychologische Psychotherapeut/innen prinzipiell für den Erwachsenenbereich zuständig sind.

Eine weitere wichtige Unterscheidung der beiden Psychotherapeut/innenarten besteht in deren Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung. So müssen Personen, die die Ausbildung zum/zur psychologischen Psychotherapeut/in absolvieren möchten, ein Diplom oder einen Master in Psychologie vorweisen. Für die Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in ist dies auch eine Möglichkeit zum Zugang, allerdings werden hier auch Diplom bzw. prinzipiell Bachelor Abschlüsse in Pädagogik, Sozialpädagogik oder Sozialer Arbeit als Voraussetzung anerkannt. In der Realität benötigen Bewerber/innen dieser Fachbereiche allerdings ebenfalls einen Masterabschluss in ihrem jeweiligen Fach (Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit). Da das aktuelle Gesetz auf das System der Diplom-Studiengänge ausgerichtet ist und nicht auf die Studienvielfalt seit der Bologna-Reform, kann es allerdings je nach Bundesland variieren, welche Masterabschlüsse aus diesen Bereichen anerkannt werden und damit zur Ausbildung berechtigen.

Das neue Gesetz

Ende September hat der Bundestag die Reform der Psychotherapieausbildung beschlossen. Das neue Gesetz soll voraussichtlich am 01.09.2020 in Kraft treten. Dieses sieht vor, dass die Ausbildung zukünftig über einen eigenen Studiengang laufen soll und sich diesem eine Art Facharztausbildung anschließt. Die Strukturen sind demnach an denen der anderen akademischen Heilberufen orientiert. Die Bezeichnung des Berufs soll künftig Psychotherapeut/in lauten, Ärzte könnten den Zusatz „ärztlich“ verwenden.

Konkret soll der Ausbildungsweg wie folgt aussehen. Zunächst soll ein insgesamt 5-jähriges Approbationsstudium der Psychotherapie an einer Universität erfolgen, welches sich aus einem 3-jährigen Bachelor und einem 2-jährigen Master zusammensetzt. Dabei würden voraussichtlich viele bisherige Psychologie-Standorte zukünftig polyvalente Bachelorstudiengänge anbieten, welche den Zugang zu den entsprechenden Psychotherapie Masterstudiengängen ermöglichen würden, aber auch den zu anderen Masterstudiengängen der Psychologie. Dabei sind in dem 5-jährigen Studium bereits Praxiseinsätze vorgesehen. Am Ende des Masterstudiengangs steht dann die psychotherapeutische Prüfung. Wurde diese bestanden und sind auch ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt bereits nach dem Studium die Approbation zum/zur Psychotherapeut/in.

Anschließend an das Studium folgt eine 5-jährige Weiterbildung, in der die Spezialisierung auf den Kinder- und Jugend- oder Erwachsenenbereich, sowie auf eine Psychotherapieform erfolgt. Diese Weiterbildung soll auf Landesrecht basieren und in stationären sowie ambulanten Einrichtungen erfolgen. Dabei sollen die Psychotherapeut/innen in Ausbildung während der stationären Weiterbildung nach Tarif bezahlt werden. Während der ambulanten Weiterbildung sollen mindestens 40 Prozent der gezahlten Vergütung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Außerdem müssten die theoretischen Weiterbildungsinhalte weiterhin selbst gezahlt werden. Am Ende dieser Weiterbildung sind die Absolvent/innen dann Fachpsychotherapeut/innen, werden ins Arztregister eingetragen und können die Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. kassenärztlichen Versorgung beantragen.

Das neue Gesetz sieht außerdem eine Übergangsfrist für diejenigen vor, die vor dem 01.09.2020 ein Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit Studium oder eine entsprechende Ausbildung gemäß des aktuellen Gesetzes aufgenommen haben. Demnach können diese Personen noch bis zum 01.09.2032 die Ausbildung gemäß des zurzeit geltenden Gesetzes durchlaufen und absolvieren. Wurde die Ausbildung bis spätestens zu diesem Tag abgeschlossen, wird auch die entsprechende Approbation gemäß des zurzeit geltenden Gesetzes erteilt.

Hier finden Sie den Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapieausbildung:

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

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Über den Autor J Bohlken